Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Berlin, 25. Juli 2018
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
in der Anlage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates vom 10.03.2018 zum Fünften Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (BR-Drs. 136/17(B) ).
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Mayer
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates vom 10.03.2017 zum Fünften Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (BR-Drs. 136/17(B) )
Die Bundesregierung nimmt zu der Entschließung des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung teilt die Ansicht des Bundesrates, dass der legale Zugang von Extremisten zu explosionsgefährlichen Stoffen so weit wie möglich auszuschließen ist. Aus diesem Grund wurde bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Erteilung bestimmter sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse u.a. eine Regelüberprüfung bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde in § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) vorgesehen. Bei dieser Abfrage kann festgestellt werden, ob der Erlaubniserteilung Versagungsgründe im Sinne des § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 SprengG wie beispielsweise verfassungsfeindliche Bestrebungen entgegenstehen.
Wenn nachträglich Informationen bekannt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevant sind, und im Ergebnis Versagungsgründe vorliegen, ist der Widerruf der Erlaubnis zu prüfen (§ 34 Absatz 2 SprengG). Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 SprengG in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von 5 Jahren zu wiederholen. Im Nachhinein erlangte Erkenntnisse können in der Regel erst im Rahmen dieser Wiederholungsüberprüfung berücksichtigt werden. Auf die Normierung einer Nachberichtspflicht der zuständigen Verfassungsschutzbehörde bei nachträglichem Bekanntwerden entsprechender Informationen hat der Gesetzgeber bislang verzichtet.
Die Bundesregierung wird im Rahmen der laufenden Gesamtüberarbeitung des Sprengstoffrechts prüfen, inwieweit die Einführung einer Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden gegenüber den Sprengstoffbehörden unter Einschluss einer korrespondierenden Speicherbefugnis der Verfassungsschutzbehörden in gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sinnvoll ist, um sicherzustellen, dass der Informationsfluss verbessert wird und neuere Erkenntnisse zeitnah durch die Sprengstoffbehörden berücksichtigt werden können.
Der Bundesrat hält ferner eine Kanalisierung von Anfragen der Sprengstoffbehörden an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden über das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit technischer Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) für sinnvoll, wie sie u.a. bereits in § 73 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt ist. Dies hatte der Bundesrat entsprechend auch in seinem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes in BR-Drs. 357/16(B) vorgesehen. Dieser Vorschlag wird für den Bereich des Sprengstoffrechts ebenfalls einer fachlichen Prüfung unterzogen.