Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung)
A Änderungen
1. Zu § 1 Satz 2 Nr. 1
§ 1 Satz 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. Stoffe, die in Anlage 1 oder Anlage 3 Teil A für den dort in Spalte f genannten Anwendungsbereich 2, 3 oder 4 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, aufgeführt sind,"
Begründung
In der Begründung der Verordnung wird zu § 1 die Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung aufgeführt, im Verordnungstext ist die Kosmetik-Verordnung in Buchstabe a jedoch nicht genannt. Ohne diese Änderung könnte fälschlicherweise angenommen werden, dass die Anlage 1 der Tätowiermittelverordnung gemeint ist.
2. Zu § 2 Abs. 1 Satz 5
In § 2 Abs. 1 Satz 5 sind die Wörter "die anderen" durch die Wörter "im Falle der Nennung weiterer Einfuhrorte die dort" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung. Sie macht deutlich, dass sich die Pflicht zur Unterrichtung nicht auf alle Fälle der Einfuhr und alle nach der Verordnung für die Überwachung zuständigen Behörden bezieht, sondern nur im Falle der Nennung weiterer Einfuhrorte greift und auch dann nur die betroffenen zuständigen Behörden zu unterrichten sind.
3. Zu § 2 Abs. 1 Satz 6
§ 2 Abs. 1 Satz 6 ist zu streichen.
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 unterrichtet die Behörde, der die Einfuhr eines Mittels mitgeteilt worden ist, die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden über die Einfuhr des Mittels. Eine bestimmte Form der Unterrichtung ist nicht vorgesehen. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Unterrichtung auch in elektronischer Form zulässig ist. Der in Satz 6 enthaltene Hinweis auf die Zulässigkeit der elektronischen Form ist daher überflüssig.
4. Zu § 3 Abs. 4 Satz 4, 5 und 6
In § 3 Abs. 4 sind die Sätze 4, 5 und 6 zu streichen.
Begründung
Mit den Regelungen in § 3 Abs. 4 Satz 4, 5 und 6 wird den Herstellern die Möglichkeit eingeräumt, anstelle einer INCI-Bezeichnung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses eine andere Bezeichnung anzugeben, ohne diese, wie es zur Zeit bei kosmetischen Mitteln geregelt ist, vorher in Form einer codierten Angabe bei der zuständigen Behörde zu beantragen ( § 5a Abs. 5 Kosmetik-Verordnung). Erst auf Nachfrage ist der zuständigen Behörde eine Begründung für die Bezeichnung mitzuteilen. Eine Nennung des verwendeten Inhaltsstoffes an die zuständige Behörde ist nur dann gefordert, wenn die Begründung nach Satz 5 nicht ausreicht. Mit dieser Regelung kann jede Angabe der Bestandteile mit dem Verweis auf Geschäftsgeheimnisse vom Hersteller unterlaufen werden. Sie sollte daher aus der Verordnung gestrichen werden.
Eine Regelung, wie es sie derzeit in § 5a Abs. 5 der Kosmetik-Verordnung (Registriernummer) gibt, ist vor dem Hintergrund der geplanten EU-Kosmetik-Verordnung entbehrlich; gemäß Nummer 6.4 der Begründung zu Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe g des Vorschlages für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung), KOM (2008) 49 endg.; Ratsdok. 6725/08 (vgl. BR-Drucksache 142/08 (PDF) ), wird die bisherige Möglichkeit, auf dem Produktetikett Bestandteile aus Gründen der geschäftlichen Geheimhaltung nicht aufzuführen, aufgehoben, weil diese Bestimmung fast nie angewendet wurde und in der Praxis ohne Bedeutung war. Entsprechendes sollte für die Tätowiermittel-Verordnung gelten.
B Entschließung
Tätowiermittel sind Stoffe, die zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht werden, um dort, auch vorübergehend, zu verbleiben. Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind bestimmte Stoffe gemäß § 1 der Verordnung bei gewerbsmäßigem Herstellen und Behandeln verboten.
Für die Bewertung der Sicherheit der zulässigen Erzeugnisse besitzen die Hersteller wegen der besonderen Sachnähe zu ihren Erzeugnissen eine besondere Verantwortung. Es ist daher sachgerecht, diese analog § 5b der Kosmetik-Verordnung den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit i. S. d. § 26 LFGB erbringen zu lassen. Diese Verpflichtung sollte unabdingbarer Bestandteil der Tätowiermittel-Verordnung werden.
Aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums wäre wegen bestehender fachlicher und wissenschaftlicher Unsicherheiten eine solche Regelung zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig. Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, zum geeigneten Zeitpunkt entsprechende Regelungen zu erlassen.