Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Kontenabrufverfahrens nach § 6 Absatz 6 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift

944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016 der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Bericht wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung:

Alleinerziehendenhaushalte - deren Anteil an allen Familien in den letzten Jahren gestiegen ist - weisen ein überdurchschnittliches Armutsrisiko auf. Mit dem Unterhaltsvorschuss besteht eine familienbezogene Leistung, die speziell Alleinerziehenden und ihren Kindern hilft, ihre wirtschaftliche Situation zu stabilisieren.

Nach der im Auftrag des Bundes erarbeiteten Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Leistungen hätte unter anderem der Unterhaltsvorschuss einen der größten relativen Effekte auf die Verminderung der Armutsrisikoquote von Alleinerziehenden beim Einsatz zusätzlicher öffentlicher Mittel. Weiter wird festgestellt, dass die Leistung die wirtschaftliche Stabilität der Familien sichert, indem sie die Einkommensposition von Alleinerziehenden verbessert und einem Teil der Familien den Bezug von Arbeitslosengeld II erspart. Überdies werden dabei positive Erwerbsanreize für Alleinerziehende gesetzt, da von der Leistung effektiv nur Alleinerziehende profitieren, die sich außerhalb des SGB II-Bezugs befinden.

*[Bei der Diskussion der Ergebnisse aus der Gesamtevaluation sind folgende Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung des Unterhaltsvorschusses identifiziert worden:

Altersgrenze und Höchstleistungsdauer

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens für insgesamt 72 Monate und bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gezahlt. Die in der Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Leistungen in Deutschland befragten Personen halten die Beschränkungen für problematisch, da die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind nicht mit dem Alter von zwölf Jahren oder nach 72 Monaten endet.

* [...] Entfällt bei Ablehnung von Ziffer 3 und 4.

Anrechnung des vollen Kindergeldes

Der bürgerlichrechtliche Mindestunterhalt für Kinder und daran anknüpfend auch die Unterhaltsvorschussleistung wird in Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag definiert. Während unterhaltsrechtlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Kindergeld nur zur Hälfte zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, mindert sich die Unterhaltsvorschussleistung um das volle Kindergeld.

Diese den Leistungsbezug beim Unterhaltsvorschuss bisher einschränkenden Regelungen sind an die tatsächliche Lebenswirklichkeit von Alleinerziehenden anzupassen und entsprechende Verbesserungen zur effektiven Senkung des erhöhten Armutsrisikos dieser Familien umzusetzen. Bestätigt wurde diese Forderung auch durch eine Expertenanhörung des zuständigen Bundestagsausschusses am 14. März 2016, bei der sich die geladenen Sachverständigen übereinstimmend für eine entsprechende Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgesprochen haben.

**{Ausgehend von den vorliegenden Erkenntnissen wird die Bundesregierung aufgefordert, nach der erfolgten Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nunmehr den nächsten Schritt zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Alleinerziehendenhaushalten durch die Vorlage eines diese Punkte aufgreifenden Gesetzentwurfes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vorzulegen.}]

** {...} Entfällt bei Annahme der Ziffer 4.