856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 Satz 2 BattG)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 4 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Der zu streichende zweite Satz begrenzt Fahrzeugbatterien ausschließlich auf nicht schienengebundene Landfahrzeuge. Fahrzeugbatterien im Sinne der Formulierung des ersten Satzes betreffen aber gleichermaßen z.B. Batterien für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Motorsportbooten.
Die Begründung zu § 2 Absatz 4 erfasst diesen Anwendungsbereich ebenfalls nicht. Die Beschaffung und Entsorgung der Bootsbatterien wird von den - in der Regel - privaten Endverbrauchern regelmäßig über den Fachhandel vorgenommen.
Die Begriffsdefinition zu den "Industriebatterien" in § 2 Absatz 5 und die dazugehörende Begründung können ebenfalls nicht auf diesen Anwendungsbereich angewandt werden, da hier der gewerbliche Einsatz von Batterien im Vordergrund steht.
Der in § 2 Absatz 4 vorgesehene zweite Satz geht zudem über die Begriffsdefinition der EU-Batterie-Richtlinie für die Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren hinaus (Artikel 3 Nummer 5, Erwägungsgrund 8 bis 10). Nach der EU rechtlichen Definition sind Starterbatterien für Motorsportboote durchaus als "Fahrzeugbatterie" einzustufen.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5 Satz 1 BattG)
In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 5 Satz 1 die Wörter "oder für" durch ein Komma zu ersetzen und nach den Wörtern "Elektrofahrzeuge jeder Art" die Wörter "oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Hybridfahrzeuge sind keine reinen Elektrofahrzeuge, insofern werden Batterien zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen nicht eindeutig erfasst. Es soll somit eine Vergleichbarkeit für Batterien zum Vortrieb von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen im Elektromodus hergestellt werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 BattG)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 5 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter sind anzufügen: "sowie Batterien, die keine Fahrzeug- oder Gerätebatterien sind."
- b) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.
Begründung
Es handelt sich um eine sprachliche Optimierung.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 11 BattG)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 11 wie folgt zu fassen:
- "(11) "Stoffliche Verwertung" ist die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes."
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der redaktionellen Klarstellung. Die Definition der "stofflichen Verwertung" des BattG-E weicht unnötig von der Definition der stofflichen Verwertung des KrW-/AbfG ab. Besonders die abweichende Verknüpfung "sowie" erzeugt Rechtsunsicherheit. Sie könnte so missverstanden werden, dass eine stoffliche Verwertung nur dann vorliegt, wenn der Gewinnung sekundärer Rohstoffe eine Nutzung der Stoffe nachfolgt.
Eine Kopplung der Sekundärrohstoffgewinnung aus Altbatterien mit einer nachgelagerten Verwendung ist jedoch offensichtlich nicht gewollt. Sie wäre für die Verwertungsunternehmen auch überwiegend nicht umsetzbar, da diese die gewonnenen Metalle zwar verkaufen, aber nicht selbst in neuen Produkten einsetzen.
Daher sollte wie bei der Definition der "Beseitigung" in § 2 Absatz 12 BattG-E auch für die "stoffliche Verwertung" ein Verweis auf das KrW-/AbfG erfolgen.
Die Bundesregierung nimmt in ihrer Begründung entsprechend auf § 4 Absatz 3 KrW-/AbfG Bezug. Die Neufassung ist mit Artikel 3 Nummer 8 der Batterie-Richtlinie 2006/66/EG vereinbar.
Bei Annahme entfällt Ziffer 5
5. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 11 BattG)
In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 11 das Wort "sowie" durch das Wort "oder" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Der Begriff der stofflichen Verwertung sollte eng an den Wortlaut der in Bezug genommenen Regelung des § 4 Absatz 3 KrW-/AbfG angepasst sein.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 4
6. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 17 BattG)
In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 17 die Wörter "der auf der Grundlage von § 52 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter "des § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" zu ersetzen.
Begründung
Die Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 2 KrW-/AbfG regelt nach § 1 EfbV die Anforderungen, die Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen haben und die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, die mit einer technischen Überwachungsorganisation einen Überwachungsvertrag abgeschlossen haben. Sie regelt nicht die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, die einer Entsorgungsgemeinschaft angehören. Deren Zertifizierung ist in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie geregelt. Mit der Bezugnahme auf § 52 KrW-/AbfG insgesamt werden auch die von Entsorgergemeinschaften anerkannten Entsorgungsfachbetriebe in die Regelung des § 2 Absatz 17 einbezogen.
7. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 17 BattG)
In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 17 die Wörter "die getrennte Erfassung," durch die Wörter "das Einsammeln, Befördern, Lagern, die" zu ersetzen.
Bei Annahme entfällt Ziffer 8
Begründung
Die "getrennte Erfassung" ist keine abfallwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Diese Regelung umfasst abschließend das Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen" von Abfällen.
8. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 17 BattG)
In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 17 nach dem Wort "getrennte" das Wort "Einsammlung," einzufügen.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 7
Begründung
Die Ergänzung dient der redaktionellen Klarstellung. Der Gesetzentwurf definiert "gewerbliche Altbatterieentsorger" als für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), deren Geschäftsbetrieb die getrennte "Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung" von Altbatterien umfasst. Der Begriff "Erfassung" ist weder im BattG-E, noch im KrW-/AbfG definiert. Die Begriffe "Sammeln", "Erfassen" und "Einsammeln" sind bislang nicht durch Rechtsnorm eindeutig definiert oder voneinander abgegrenzt. Das KrW-/AbfG verwendet den Begriff "Erfassen" gar nicht, sondern die Begriffe "Sammeln" und "Einsammeln". Die EfbV nennt als anerkennbare Tätigkeit das "Einsammeln" (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV). Zur Vermeidung von Missverständnissen wegen unterschiedlicher Terminologien der aufeinander bezogenen Regelwerke sollte daher in die Definition des § 2 Absatz 17 BattG-E der in der EfbV für die Entsorgungsfachbetriebe verwendete Begriff "Einsammlung" eingefügt werden. Die Ergänzung ist mit der Batterie-Richtlinie 2006/66/EG vereinbar.
9. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 21 - neu - und 22 - neu - BattG)
In Artikel 1 sind dem § 2 folgende Absätze 21 und 22 anzufügen:
- "(21) "Chemisches System" ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe, zum Beispiel Nickel-Cadmium, Zink-Luft, Alkali-Mangan, Lithium-Polymer.
- (22) "Typengruppe" ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von (Geräte-)Batterien mit gleichem chemischen System, zum Beispiel Rundzellen, Knopfzellen, Blockbatterien."
Folgeänderungen:
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In § 6 Absatz 3 Nummer 7 und 8 ist jeweils vor dem Wort "Systemen" das Wort "chemischen" einzufügen.
- bb) In § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 ist jeweils vor dem Wort "Systemen" das Wort "chemischen" einzufügen.
- b) In Artikel 2 Nummer 3 ist in § 13 Absatz 7 vor dem Wort "System" das Wort "chemische" einzufügen.
Begründung
Nach § 6 Absatz 3 Nummer 7 und 8 muss das Gemeinsame Rücknahmesystem seine Finanzierung u.a. über eine Untergliederung der Batterien nach Systemen und Typengruppen sicherstellen bzw. seine Kosten anhand dieser Untergliederung offen legen. Nach § 15 muss die Erfolgskontrolle ebenfalls nach Systemen und Typengruppen untergliedert werden. Da eine Definition der beiden wichtigen Begriffe fehlt, können das Gemeinsame Rücknahmesystem, insbesondere aber die herstellereigenen Rücknahmesysteme, selbst entscheiden, wie sie Kosten und Erfolgskontrolle offen legen und welche Zusammenfassungen oder Differenzierungen sie dabei verwenden. Es steht ihnen sogar offen, diese Aufteilungen im Laufe der Zeit zu ändern. Damit steht keine allgemeinverbindliche und langfristig gültige Kontroll- und Vergleichsmöglichkeit für Behörden und Öffentlichkeit zur Verfügung. Dies kann auch dazu führen, dass die vorgegebenen Sammel- und Verwertungsquoten nicht mit der erforderlichen Präzision zu ermitteln sind. Des Weiteren ist für die Umsetzung von Artikel 5 der Batterie-Richtlinie eine Differenzierung nach Chemischen Systemen erforderlich, da nur über diese eine bessere Umweltverträglichkeit entwickelt und gefährliche Stoffe vermieden werden können. Der Endverbraucher eines Gerätes mit eingebauter Batterie sollte nicht über einen undefinierten Batterietyp aufgeklärt werden, sondern wie bei sonstigen Batterien auch, genau über die Chemie der Batterie im Gerät. Dass das Umweltbundesamt hierzu im Bundesanzeiger Empfehlungen veröffentlichen kann ist nicht ausreichend, da es erstens nicht dazu verpflichtet ist und zweitens Empfehlungen nicht gefolgt werden muss.
10. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 1 BattG)
In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "ihre Marktteilnahme" durch das Wort "dies" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. In der Vorlage ist der Begriff "Markteintritt" nicht eindeutig definiert, obwohl hieran Rechtsfolgen geknüpft werden. Durch die Umformulierung kann auf den Begriff "Markteintritt" in § 3 Absatz 3 Satz 1 verzichtet werden.
11. Zu Artikel 1 (§ 4 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und 2 BattG)
In Artikel 1 ist § 4 wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller"
- b) In Absatz 1 sind die Sätze 1 und 2 wie folgt zu fassen: "
Jeder Hersteller ist unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten zur Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens (Marktaustritt) sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Inhaltsübersicht ist die Angabe zu § 4 wie folgt zu fassen:
"§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller"
- b) In § 2 Absatz 15 Satz 2 sind die Wörter "ihre Marktteilnahme" durch das Wort "sich" zu ersetzen.
Bei Ablehnung entfällt Ziffer 12
Begründung
Klarstellung des Gewollten. In der Vorlage ist der Begriff "Marktaustritt" nicht eindeutig definiert, obwohl hieran Rechtsfolgen geknüpft werden. Durch die Formulierung wird der Begriff Marktaustritt in § 4 Absatz 1 Satz 2 eindeutig als "dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens" definiert.
12. Zu Artikel 1 (§ 5 Überschrift BattG)
In Artikel 1 ist in § 5 die Überschrift wie folgt zu fassen:
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
Entfällt bei Ablehnung von Ziffer 11
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 5 wie folgt zu fassen:
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
Begründung
Redaktionelle Änderung im Sinne einer Konkretisierung der Herstellerpflichten.
13. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BattG)
In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 2 Satz 1 nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" einzufügen.
Begründung
Bundesumweltministerium und Bundeswirtschaftsministerium können die Einrichtung eines Gemeinsamen Rücknahmesystems nur dann verbindlich feststellen, wenn die dafür notwendigen Feststellungsvoraussetzungen auch geprüft wurden. Diese Kriterien werden in § 6 Absatz 3 aufgelistet.
14. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 4 - neu - BattG)
In Artikel 1 ist dem § 6 Absatz 2 folgender Satz anzufügen: "Das Umweltbundesamt kann auch nachträglich die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Absatz 3 dauerhaft sicherzustellen."
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung. Entsprechend der Regelung bei herstellereigenen Rücknahmesystems soll auch bei der Einrichtung eines Gemeinsamen Rücknahmesystems auch nach der Feststellung dauerhaft sichergestellt werden können, dass die Verwertungsanforderungen nach § 14 und die Vorgaben aus Absatz 3 erfüllt werden.
15. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Nummer 6 BattG)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 3 Nummer 6 zu streichen.
Begründung
Es besteht keine Veranlassung für eine vom allgemeinen Wettbewerbsrecht abweichende - von Abfallbehörden zu vollziehende - Sonderregelung über die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb nach dem Batteriegesetz.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine solche Regelung in der Verpackungsverordnung im Rahmen der 5. Novelle mit Hinweis auf die einschlägigen Regelungen im Wettbewerbsrecht gestrichen wurde.
16. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Nummer 8 BattG)
In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 3 Nummer 8 die Wörter "den für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden" durch die Wörter "dem Umweltbundesamt" zu ersetzen.
Begründung
Die Offenlegung beschränkt sich auf die Ziele, die bereits im Rahmen der Feststellung vom Bund zu prüfen waren. Eine Zielverfehlung hätte nur Auswirkungen für den Erhalt der bundesbehördlich ausgesprochenen Systemfeststellung.
Von der Konzeption des Batteriegesetzes her sollten daher die Hersteller die Kosten gegenüber dem Umweltbundesamt offenlegen.
17. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BattG)
In Artikel 1 ist § 7 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach den Wörtern "soweit ein Hersteller ein eigenes," ist das Wort "von" zu streichen.
- bb) Das Wort "genehmigtes" ist durch das Wort "angezeigtes" zu ersetzen.
- b) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist das Wort "genehmigt" durch das Wort "betrieben" zu ersetzen.
- bb) In Satz 3 ist das Wort "Genehmigungsverfahrens" durch das Wort "Anzeigeverfahrens" zu ersetzen.
- cc) Satz 4 ist wie folgt zu fassen: "Die zuständige Behörde kann nach der Vorlage der Anzeige sowie nach Beginn der Rücknahme auch nachträglich Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen."
- b) In Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "die Genehmigung nach Absatz 1" durch die Wörter "das Rücknahmesystem nach Absatz 1 von" sowie das Wort "erteilt" durch das Wort "angezeigt" zu ersetzen.
- e) Folgender Absatz 4 ist anzufügen:
(4) Die Anzeige sowie das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme vorzulegen. Der Beginn der Rücknahme ist schriftlich anzuzeigen.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 haben Hersteller oder die von ihnen beauftragten Dritten, die am [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein Rücknahmesystem nach Absatz 1 unter Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen betreiben, die Anzeige und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] der zuständigen Behörde zuzuleiten."
Begründung
Durch den in der Verordnung geregelten Genehmigungsvorbehalt werden die Länder mit erheblichen zusätzlichen Vollzugsaufgaben belastet. Der Änderungsvorschlag greift dies auf. Der Nachweis, dass ein herstellereigenes Rücknahmesystem den erforderlichen Qualitätsanforderungen entspricht, muss durch die Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen geführt werden. Ein Genehmigungsvorbehalt für die herstellereigenen Rücknahmesysteme steht zudem auch nicht im Verhältnis zu der lediglich deklaratorischen Feststellung des Gemeinsamen Rücknahmesystems.
Um eine Überwachung ohne einen unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwand sicherzustellen, ist die Mitteilungspflicht über den Beginn der Rücknahme und die Vorlage der Bescheinigung des Sachverständigen zwingend vorgeschrieben. Damit erlangt die Behörde ausreichende qualifizierte Kenntnis über den Betrieb und Aufnahme der Selbstentsorgung.
Einer eigenständigen Bußgeldnorm bedarf es nicht.
Nach der Überleitungsregelung bedarf es für bestehende Selbstentsorgungssysteme nur einer nachträglichen Zuleitung der Bescheinigung an die zuständige Behörde. Die Bescheinigung muss innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Regelung vorgelegt werden.
18. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 BattG)
In Artikel 1 ist § 7 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen: "Im Übrigen gelten § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und § 6 Absatz 4 entsprechend."
Begründung
Der Gesetzentwurf ermöglicht, anders als die geltende Batterieverordnung, den Aufbau von Rücknahmesystemen unabhängig vom Gemeinsamen Rücknahmesystem.
An diesen "herstellereigenen" Systemen kann sich jeder Hersteller beteiligen, unabhängig davon, welche Batterietypen er auf den Markt und damit in das System einbringt.
Im Rahmen gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten diese herstellereigenen Systeme ebenfalls die Möglichkeit erhalten, die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der von ihnen zwangsläufig zusammen mit eigenen Batterien erfassten Altbatterien von an keinem System beteiligten Herstellern diesen in Rechnung zu stellen.
19. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 3 - neu - BattG)
In Artikel 1 ist dem § 7 Absatz 3 folgender Satz anzufügen: "Wirken mehrere Hersteller zusammen, so gilt § 6 Absatz 3 Nummer 6* bis 9 entsprechend."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist dem § 15 Absatz 2 folgender Satz anzufügen: "Bei herstellereigenen Systemen, an denen mehrere Hersteller beteiligt sind, gilt zusätzlich Absatz 1 Nummer 7 entsprechend."
Begründung
Der Gesetzentwurf ermöglicht, anders als die geltende Batterieverordnung, den Aufbau von Rücknahmesystemen unabhängig vom Gemeinsamen Rücknahmesystem.
An diesen "herstellereigenen" Systemen kann sich jeder Hersteller beteiligen, unabhängig davon, welche Batterietypen er auf den Markt und damit in das System einbringt. Herstellereigene Systeme, in denen mehrere Hersteller zusammenwirken, können Dritte mit der Erfüllung ihrer Aufgaben betreuen. Diese Systeme sollen untereinander und mit dem Gemeinsamen System im Wettbewerb stehen.
Es ist weder einsichtig noch begründet, warum für diese am Markt agierenden Systeme gesonderte Regelungen hinsichtlich Ausschreibung, Finanzierung, Offenlegung, Geheimhaltung oder Nachweispflichten gelten sollen. Denn ein System mehrerer Hersteller hat exakt die selben Aufgaben wie das Gemeinsame System und muss beispielsweise wie dieses allen Vertreibern und allen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die Rücknahme anbieten und denen, die von dem Angebot Gebrauch machen, kostenlos Sammelbehälter anbieten und die Altbatterien verwerten. Insbesondere wenn die herstellereigenen Systeme einen Dritten mit ihren Aufgaben betrauen, entstehen, wie mit der Regelung gewollt, Parallelsysteme im Wettbewerb untereinander und zum Gemeinsamen System, die u.U. auf Grund kostengünstigerer Arbeitsweise nach und nach dem Gemeinsamen System die Existenzgrundlage entziehen können. Eine Kostenersparnis für diese Systeme ergibt sich u.a. auf Grund der geringeren Anforderungen an die Koordination untereinander und bezüglich der Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde. Aber auch der Verzicht auf Ausschreibungen kann kostensparend wirken, wenn einer der Beteiligten oder der beauftragte Dritte eigene Sortier- oder Verwertungsmöglichkeiten hat bzw. nutzen kann und diese seinen Partnern im System günstig anbietet. Gerade wenn mehrere Betreiber zusammenwirken bzw. einen Dritten beauftragen und somit ein zum Gemeinsamen System vergleichbares System bilden, ist auch die Offenlegung der Entsorgungspreise zur Einhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen erforderlich.
- * Wird bei Annahme mit Ziffer 15 redaktionell angepasst.
20. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - BattG)
In Artikel 1 ist dem § 8 Absatz 1 folgender Satz anzufügen: "Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht."
Begründung
Der Satz dient der Klarstellung. In der Begründung zu § 8 BattG-E heißt es: "Absatz 1 konkretisiert die Pflicht der Hersteller aus § 5 in Hinblick auf Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien. Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien werden verpflichtet, den Vertreibern dieser Batterien für die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und den Behandlungseinrichtungen im Sinne von § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anzubieten und die zurückgenommenen Altbatterien ordnungsgemäß zu verwerten. Eine korrespondierende Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht - anders als bei Geräte-Altbatterien -hingegen nicht."
21. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 BattG)
In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 2 nach den Wörtern "Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2" die Wörter ", gewerbliche Altbatterieentsorger" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung ermöglicht den gewerblichen Altbatterieentsorgern (für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, § 2 Absatz 17 BattG-E), für die Rücknahme von Industrie-Altbatterien von § 8 Absatz 1 BattG-E abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Nach § 8 Absatz 1 BattG-E müssen die Hersteller den Batterien zurücknehmenden Vertreibern und den Behandlungseinrichtungen für Altelektrogeräte und Altfahrzeuge grundsätzlich eine kostenlose Rückgabemöglichkeit anbieten und die Batterien verwerten. § 8 Absatz 2 BattG-E erlaubt nur den erfassenden Vertreibern und Behandlungseinrichtungen, für Industriebatterien davon abweichende Vereinbarungen mit Herstellern und Endnutzern zu treffen.
Die Mitwirkung der gewerblichen Altbatterieentsorger an der Erfassung von Fahrzeug- und Industriebatterien setzen jedoch § 8 Absatz 3 sowie § 11 Absatz 4 BattG-E eindeutig voraus. Es besteht kein Grund, die gewerblichen Altbatterieentsorger gegenüber anderen Erfassungsstellen schlechter zu stellen.
Die Bundesregierung selbst betont in ihrer Begründung, dass sie die in der Praxis bewährten dezentralen Rücknahme- und Verwertungsstrukturen beibehalten will. Diese wird für den Bereich der Fahrzeug- und Industriebatterien seit Jahren von der Mitwirkung der mittelständisch strukturierten Batterieentsorgungsunternehmen geprägt. Industrie-Altbatterien erzielen in aller Regel positive Markterlöse und werden daher von gewerblichen Batterieentsorgern und Metallhütten kostenlos zurückgenommen bzw. angekauft.
Die vorgeschlagene Ergänzung ist mit dem EU-Recht, insbesondere Artikel 8, 12, 16 und 19 der Richtlinie 2006/66/EG (Batterie-Richtlinie), vereinbar.
Artikel 19 Absatz 1 der Batterie-Richtlinie fordert sogar ausdrücklich, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten an den Rücknahme-, Behandlungs- und Recyclingsystemen beteiligen können. Eine ungleiche Behandlung ist nicht vorgesehen.
22. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BattG)
In Artikel 1 ist § 11 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen: "Altbatterien sind vom Besitzer einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen."
Begründung
Es handelt sich um eine sprachliche Optimierung.
23. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 3 Satz 1 BattG)
In Artikel 1 sind in § 11 Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern "die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger" die Wörter ", die gewerblichen Altbatterieentsorger" einzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in § 11 Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort "Herstellern" die Wörter "oder gewerblichen Altbatterieentsorgern" zu streichen.
Begründung
Die Ergänzung erlaubt den gewerblichen Altbatterieentsorgern (für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, § 2 Absatz 17 BattG-E), auch bei privaten Endnutzern Fahrzeug-Altbatterien zu erfassen.
Der Gesetzentwurf beschränkt dagegen die getrennte Erfassung von Fahrzeug-Altbatterien von privaten Endnutzern auf die zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber, die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und die Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge. Fahrzeug-Batterien von privaten Endnutzern können gewerbliche Altbatterieentsorger demnach nur über den Umweg der genannten Erfassungsstellen erhalten.
Eine solche Beschränkung verkennt jedoch, dass gewerbliche Altbatterieentsorger für die Erfassung jeglicher Fahrzeug-Batterien unabhängig von deren Herkunft entsprechend der jeweiligen Zertifizierung zugelassen sind und damit ihre Eignung für diese Tätigkeit als geprüft anzusehen ist. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb diese Tätigkeit dann durch das Batteriegesetz beschränkt werden sollte.
Eine Erweiterung der Erfassungsmöglichkeiten würde die Wirtschaftlichkeit der existierenden dezentralen Strukturen fördern, das Rücknahmenetz verdichten und gleichzeitig entsprechend dem Ziel des Gesetzentwurfs und der Batterie-Richtlinie die Rückgabe für den Endnutzer erleichtern.
Die Einbeziehung der gewerblichen Altbatterieentsorger wäre nach § 13 Absatz 3 Satz 3 KrW-/AbfG zulässig. Sie ist auch mit dem EU-Recht, insbesondere Artikel 8, 12 und 19 der Richtlinie 2006/66/EG (Batterie-Richtlinie), vereinbar. Artikel 19 Absatz 1 der Batterie-Richtlinie fordert sogar ausdrücklich, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten an den Rücknahme- und Behandlungs- und Recyclingsystemen beteiligen können. Eine ungleiche Behandlung ist nicht vorgesehen.
Begründung zur Folgeänderung:
Wenn die gewerblichen Altbatterieentsorger schon nach § 11 Absatz 3 Satz 1 BattG-E zu den Erfassungsstellen für Fahrzeugbatterien (aller Herkunft: private wirtschaftliche oder öffentliche Endnutzer) zählen, brauchen sie in § 11 Absatz 3 Satz 2 BattG-E (gilt nur für andere als private Endnutzer) nicht mehr gesondert genannt zu werden.
24. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 BattG)
In Artikel 1 ist § 13 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes stationäre oder ortsbewegliche Sammelstellen ein, an denen Geräte-Altbatterien unentgeltlich abgegeben werden können.
Begründung
Artikel 8 Absatz 1 der Batterie-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien zu schaffen, und stellt es ihnen frei, vorhandene Systeme beizubehalten (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Batterie-Richtlinie). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass das heutige Rücknahmesystem nach § 9 der Batterieverordnung unter Einbeziehung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger seit nahezu zehn Jahren funktionsfähig ist, sollte es verpflichtend fortgeführt werden. Die Sammelpflicht und die daraus resultierenden Maßnahmen sind realisiert. Das heißt, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Einsammlung von Gerätebatterien sind voll vorhanden und müssen nicht zusätzlich aufgebaut werden. Folglich ergibt sich sowohl aus der Parallelität zur Erfassung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten als auch aus der naheliegenden Beibehaltung bereits vorhandener Systeme auch zukünftig eine eigenständige Rolle der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bei der Organisation und bei der Finanzierung der Erfassung von Altbatterien.
25. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 22 Absatz 1 Nummer 11a - neu - BattG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 14 Absatz 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen: "
Die Verwertungsquoten des Gemeinsamen Rücknahmesystems sind von den herstellereigenen Rücknahmesystemen spätestens im Folgejahr nach ihrer Veröffentlichung zu erreichen."
- b) In § 22 Absatz 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:
11a. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 die Mindestanforderungen bei der Verwertung nicht beachtet oder die Verwertungsquoten des Gemeinsamen Rücknahmesystems im Folgejahr nach ihrer Veröffentlichung nicht erreicht,
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der vorliegende Gesetzentwurf gewährt herstellereigenen Rücknahmesystemen Privilegien und Spielräume, die zu Marktverzerrungen und Dumping-Entsorgung führen können. Ohne das gleichzeitige Inkrafttreten von Verwertungsvorgaben wird jedes herstellereigene Rücknahmesystem die hochwertige Verwertung aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen und die getrennt gesammelten Altbatterien nach vielen unnötigen Transporten in die Hausmüllbeseitigung geben.
Die Erfahrungen mit den derzeit noch wenigen herstellereigenen Rücknahmesystemen bestätigen, dass dort ein großer Teil der Batterien nicht verwertet, sondern schlicht beseitigt wird. Das Verwertungsgebot sollte bereits im Gesetzentwurf und nicht erst in der Verordnung nach § 20 Nummer 2 klar geregelt werden.
Zu Buchstabe b:
Eine Aufnahme in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten in § 22 ist erforderlich, weil kein herstellereigenes System Batterien freiwillig verwerten wird, wenn die Beseitigung erlaubt ist und wirtschaftliche Vorteile bietet.
26. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BattG)
In Artikel 1 ist § 15 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 im einleitenden Satzteil sind die Wörter "den für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden und" zu streichen.
- b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen: "
Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation elektronisch auf seiner Internetseite."
Begründung
Für den Vollzug des Gesetzes ist es ausreichend, wenn die Erfolgskontrolle des Gemeinsamen Rücknahmesystems allein einer Bundesbehörde vorgelegt wird.
Bei den Sammelzielen nach § 16 handelt es sich um eine bundesweit zu erbringende Quote. Eine Unterschreitung in einzelnen Ländern ist soweit unbeachtlich, als diese durch eine Übererfüllung in anderen Ländern ausgeglichen wird.
Eine Unterrichtung der Länder über die Aktivitäten des Gemeinsamen Rücknahmesystems kann in anderer geeigneter Art und Weise erfolgen. Die Vorlagepflicht gegenüber lediglich einer Behörde ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau.
Zur Unterrichtung der Länder, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem die Ziele nach § 16 erreicht, ist eine öffentliche Bereitstellung der Daten ausreichend.
27. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 BattG)
In Artikel 1 ist § 21 Absatz 1 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 3 Satz 2 die Angabe "und § 54 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ", § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 58" zu ersetzen.
Begründung
Eine ausdrückliche Regelung von Vollzugszuständigkeiten für die Länder im Batteriegesetz ist mit Blick auf die eindeutige Bestimmung in Artikel 84 des Grundgesetzes entbehrlich.
28. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BattG)
In Artikel 1 sind in § 22 Absatz 1 Nummer 5 nach der Angabe "§ 20 Nummer 2" und in Nummer 6 nach der Angabe "§ 14 Absatz 1 Satz 3" jeweils die Wörter ", auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2," einzufügen.
Begründung
Einheitliche Regelung bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen der Hersteller zur Rücknahme der Altbatterien gemäß § 5 Absatz 1 und 2. Verstöße gegen § 5 Absatz 1 gelten bereits als Ordnungswidrigkeit (§ 22 Nummer 5 und 6).
29. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 3 BattG)
In Artikel 1 ist in § 22 Absatz 3 die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2, 4" zu ersetzen.
Begründung
Nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 handelt ein Vertreiber ordnungswidrig, wenn er Batterien an Endnutzer abgibt, ohne seiner Rücknahmeverpflichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 nachzukommen (Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen). Für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit sind die von den Ländern bestimmten Abfallrechtsbehörden die geeigneten Behörden.
30. Zu Artikel 1 (abfallbattg_ges.htm )
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den neuesten Stand der Technik bei der Herstellung von quecksilberfreien Knopfzellen zu fördern und sich auf europäischer Ebene für Beschränkungen von Quecksilber in Knopfzellen im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG einzusetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es gibt am Markt bereits mehrere Hersteller, die quecksilberfreie Knopfzellen anbieten. Der Massenmarkt der Knopfzellen ist allerdings weiterhin quecksilberhaltig.
Derzeit beträgt die Sammelquote für Knopfzellen lediglich ca. 15 Prozent. Das bedeutet, dass ca. 85 Prozent der in Verkehr gebrachten quecksilberhaltigen Batterien unsortiert mit dem Hausmüll beseitigt werden, oder in falsche Verwertungsanlagen ohne Emissionsminderungsmaßnahmen für Quecksilber gelangen.
Vor dem Hintergrund der EU-Strategie zur Verringerung der Quecksilberemissionen muss die Wirtschaft bewegt werden, ihren Beitrag zur Quecksilberreduzierung zu leisten und Knopfzellen nach dem neuesten Stand der Technik zu produzieren.
31. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - (§ 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG)
In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Abfallgesetzes" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach dem Wort "Transportgenehmigungsverordnung" werden die Wörter ", § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und § 7 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes" eingefügt."
Begründung
Anwendung in Analogie zu Artikel 1 § 21 Absatz 2, um insbesondere den notwendigen Eingriffsbefugnissen für eine effektive Kontrolle und Durchsetzung der Stoffverbote nach § 5 Rechnung zu tragen.
32. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - (§ 23 Absatz 1 Nummer 6a - neu - ElektroG)
Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
- "4. In § 23 Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 nicht abgedeckte Behältnisse zur Verfügung stellt," "
Begründung
Nach § 9 Absatz 5 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetz müssen Sammelbehältnisse abgedeckt sein. Durch eine fehlende Abdeckung können Umweltbeeinträchtigungen entstehen. Mit der Ahndung als Ordnungswidrigkeit soll ein besserer Vollzug erreicht werden.
B.
- 33. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.