Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit der vorliegenden Mitteilung den Beitrag aufgreift, den die energetische Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft leisten kann, und die zur Verfügung stehenden Verfahren im Licht der fünfstufigen Abfallhierarchie würdigt.
- 2. Er bittet die Bundesregierung, im Zuge der anstehenden Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft gegenüber der Kommission dafür einzutreten, dass über die in der Mitteilung der Kommission zum Schutz der stofflichen Verfahren beschriebenen Handlungsleitlinien hinaus der Beitrag der energetischen Verwertung als tragende Säule der Entsorgungsautarkie nach Artikel 16 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) für gemischte Siedlungsabfälle im Blick gehalten wird. Dabei ist den markwirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten Rechnung zu tragen und der für eine volkswirtschaftlich verträgliche Preisbildung auf der Basis eines ökonomisch sinnvollen Wettbewerbs erforderliche Umfang bei der Beschreibung abfallplanerisch vorzuhaltender Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, im Zuge der anstehenden Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft gegenüber der Kommission ferner darauf hinzuwirken, dass durch die Berücksichtigung des Vorrangs der qualitativen vor den quantitativen Zielen in der Kreislaufwirtschaft sichergestellt wird, dass nach wie vor unentbehrliche Schadstoffsenken ausreichend vorgehalten werden. In diesem Zusammenhang ist an Verpflichtungen zu erinnern, die die EU im Rahmen des Stockholmer Abkommens zur Ausschleusung persistenter organischer Schadstoffe aus den weltweiten Wirtschafts- und Naturkreisläufen eingegangen ist und sich in den europäischen Rechtsgrundlagen, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe vom 29. April 2004 (sogenannte POP-Verordnung), niedergeschlagen haben. Danach ist die energetische Verwertung von Abfällen dem Recycling nicht nur - wie in der Kommissionsmitteilung dargestellt - in definierten Fällen vorzuziehen, sondern bei entsprechenden POP-Abfällen praktisch zwingend anzuwenden.