Punkt 32 der 938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015
Der Bundesrat möge anstelle der bisherigen Ziffer 8 der Empfehlungsdrucksache 465/1/15 Folgendes beschließen:
Der Bundesrat ist im Übrigen der Auffassung, dass die Zahlungsverpflichtungen der Energiekonzerne durch eine Konkretisierung ihrer auf die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke bezogenen Pflichten im Atomgesetz konkretisiert werden müssen.
§ 7 Absatz 3 des Atomgesetzes regelt lediglich die Genehmigungspflicht von sicherem Einschluss und Rückbau. Eine ausdrückliche Verpflichtung zum Rückbau sowie entsprechende Befugnisse der Behörde zur Durchsetzung dieser Pflicht ergeben sich hieraus nicht unmittelbar. Das Wahlrecht zwischen sicherem Einschluss und direktem Rückbau ist zu streichen. Von den Auswirkungen der Streichung auszunehmen sind Anlagen, für die bereits eine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 erteilt worden ist.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es muss klargestellt werden, dass Anlagen, für die vor Inkrafttreten der Änderung des Atomgesetzes, die mit der Ziffer 8 gefordert wird, bereits eine Stilllegungsgenehmigung erteilt worden ist, von der Streichung des sicheren Einschlusses nicht betroffen sind.