Punkt 32 der 938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Gesetz nach Abschluss der Arbeit der Endlagerkommission und der auf ihren Empfehlungen basierenden Änderungen des Standortauswahlgesetzes an dieses angepasst werden muss. Denn dem Rückbau - und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz liegt ein bestimmtes Endlagerkonzept zugrunde (Endlagerung in tiefen geologischen Formationen), über das die Endlagerkommission noch nicht abschließend entschieden hat. Das gilt auch für die Frage der Rückholbarkeit der einzulagernden Abfälle und die damit verbundene Frage, wer für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach § 4 des Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetzes endet die Haftung mit der vollständigen Ablieferung der Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und dem Verschluss dieser Anlage.
Dieser Regelung liegt das Konzept eines Endlagers in tiefen geologischen Formationen ohne Möglichkeit der Rückholung zugrunde. Das Endlagerkonzept wird jedoch derzeit in der Endlagerkommission beraten; eine Entscheidung steht noch aus. Fraglich ist daher, wie die Nachhaftung in zeitlicher Hinsicht ausgestaltet werden muss, wenn die Endlagerkommission sich für eine rückholbare Endlagerung entscheidet oder wenn sie ein ganz anderes Endlagermodell wählt.
Der Plenarantrag dient dem Ziel, die Bundesregierung aufzufordern, das Nachhaftungsgesetz in Lichte der Ergebnisse der Endlagerkommission noch einmal zu überprüfen, damit keine Haftungslücke entsteht.