Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittelverordnung - DüMV)

Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)

A Änderungen

1. Zu den einzelnen Vorschriften

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Um Kennzeichnungsanforderungen für Düngemittel an die Erfordernisse der Düngeverordnung anzugleichen, ist die Definition des verfügbaren Stickstoffes erforderlich.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Redaktionelle Änderung, da die Hygienedefinition ansonsten über die bloße Begriffsbestimmung hinaus eine materielle Anforderung enthielte. Die materiellen Hygieneanforderungen ergeben sich aus § 5.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Änderung zur Klarstellung der für EG-Düngemittel geltenden Vorschriften.

Zu Buchstabe c:

Redaktionelle Änderung zur sprachlichen Angleichung.

Zu Buchstabe d:

Redaktionelle Änderung, Anpassung an den Wortlaut in § 3 Absatz 2 Nummer 1.

Zu Buchstabe e:

Folgeänderung aus Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe f: Verdeutlichung des Gewollten.
Zu Buchstabe g:

Redaktionelle Änderung. Es werden nicht Düngemitteltypen, sondern Düngemittel in Verkehr gebracht.

Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Änderung zur Richtigstellung eines Verweises.

Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe bb:

Redaktionelle Änderung zur Richtigstellung von Verweisen.

Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe cc:

Redaktionelle Änderung, derartige Bezeichnungen gehören in Spalte 5.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Änderung zur Richtigstellung eines Verweises.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe bb:

Verdeutlichung des Gewollten. In den betroffenen Tabellenzeilen werden Bedingungen hinsichtlich erforderlicher Kennzeichnungen festgelegt.

Zu Buchstabe i Doppelbuchtstabe cc:

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Verdeutlichung des Gewollten. Eine Festlegung auf einen genauen Wert könnte zu Problemen im Vollzug führen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb:

Verdeutlichung des Gewollten, Bezug auf Trockenmasse.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe dd:

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Redaktionelle Anpassung zur Richtigstellung von Verweisen auf aktuelles EU-Recht.

Zu Dreifachbuchstabe bbb:

Verdeutlichung des Gewollten. Die Ergänzung mit Spurennährstoffen soll auch für bisher ausgeschlossene Düngemittel möglich sein.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe ee:

Verdeutlichung des Gewollten und redaktionelle Korrektur. Erforderlich ist eine Klarstellung, für welche synthetischen Polymere Ausnahmen gelten und welche Kennzeichnungsvorgaben bestehen.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe ff:

Zu Dreifachbuchstabe aaa und bbb:

Folgeänderung aus Buchstabe a Doppelbuchstabe aa zur Anpassung der Kennzeichnungsvorgaben.

Zu Dreifachbuchstabe ccc: Redaktionelle Änderung.

Zu Dreifachbuchstabe ddd:

Verdeutlichung des Gewollten. Es wird sichergestellt, dass Kennzeichnungen aus bestimmten Tabellen in Anlage 2 auch vorgenommen werden.

2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 3, Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4. 10 Spalte 1

Begründung:

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft Dioxin und dl-PCB keine Rolle spielen. Die Pflicht zur Einhaltung eines Grenzwertes und die Kennzeichnung bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes auf in Verkehr gebrachte Wirtschaftsdünger beinhaltet grundsätzlich eine Untersuchung. Diese würde zu erheblichen Kosten für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb führen, ohne dass eine fachliche Rechtfertigung hierfür vorliegt bzw. ein Nutzen für Landwirt und Verbraucher erzielt werden könnte. Insofern sind Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft von der Kennzeichnungspflicht bzw. den Untersuchungen zur Einhaltung eines Grenz- und Maßnahmenwertes für Dioxin und dl-PCB freizustellen.

3. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.3 Spalte 5 Satz 1

In Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.3 Spalte 5 ist in Satz 1 nach dem Wort "Grenzwert" die Angabe "2,5 mg/kg TM Cd/kg" durch die Angabe "2,5 mg Cd/kg TM" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Korrektur.

4. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.10 Spalte 2, 4 und 5

Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Spalte 2 ist die Angabe "4 ng" zu streichen.

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der vorgeschlagene Kennzeichnungsschwellenwert in Höhe von 4 ng steht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Beschränkung der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten auf Grünland, Dauergrünland und Ackerfutterflächen nach Spalte 5. Nach der Begründung der Verordnung bezieht sich die Ableitung des Grenzwertes in Spalte 5 nur auf TEQ Dioxine. Für die Verwertung des Auswuchses sind jedoch auch die Gehalte an dl-PCB von Bedeutung. Diese wurden bei der Ableitung nicht berücksichtigt. Die Einführung des Kennzeichnungsschwellenwertes sollte daher zurückgestellt werden, da er beide Stoffgruppen berücksichtigen muss.

Zu Buchstabe b:

Klarstellung des Gewollten. Die Ableitung des Grenzwertes erfolgte auf der Grundlage der Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung).

Zu Buchstabe c:

Klarstellung des Gewollten. Die Ableitung des Grenzwertes für die Verwertung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten auf Grünland, Dauergrünland und Ackerfutterflächen erfolgte nach der Begründung der Verordnung auf der Grundlage von WHO-TEQ Dioxinen.

5. Zu Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.4.10, 6.4.11 und 6.4.12 jeweils Spalte 2 Satz 2

In Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.4.10, 6.4.11 und 6.4.12 ist jeweils in Spalte 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme."

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an Spalte 2 der Zeile 7.3.16 (jeweils gleicher Text).

6. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3 Spalte 2

In Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3 ist Spalte 2 wie folgt zu fassen:

"Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind."

Begründung:

Die Formulierung dient der Vereinfachung und Klarstellung, dass für eine landwirtschaftliche Verwertung nur Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern, den hiermit vergleichbaren betrieblichen Abwässern, häuslichen Abwässern von landwirtschaftlichen Betrieben (Behandlung in Kleinkläranlagen) und Abwässern in häuslichen Kleinkläranlagen in bestimmten Siedlungsgebieten als Düngemittel oder als Ausgangsstoff für die Düngemittelherstellung gemäß DüMV verwendet werden dürfen.

7. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.3 Spalte 3 Satz 3 - neu -

In Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.3 Spalte 3 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

"Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 % Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 % aufweist."

Begründung:

Mit der Aufnahme des Hinweises wird eine Übereinstimmung mit der Bioabfallverordnung hergestellt. Außerdem wird die Verwendung auf das als nicht gefährlich einzustufende Glycerin mit einem Mindestgehalt von 70 Prozent Rohglycerin beschränkt.

Die unaufgearbeitete glycerinhaltige Phase (Waschflüssigkeit oder Mutterlauge) aus der Biodieselproduktion hat nur einen Rohglycerinanteil von ca. 35 bis 50 Prozent und ist als gefährlich einzustufen, weil sie noch größere Mengen Methanol (bis zu 20 Prozent), verseifte Rapsölfettsäuren und Reste des Katalysators (z.B. Kaliumhydroxid) enthält. Der pH-Wert liegt bei 11 bis 12. Laut Sicherheitsdatenblatt ist dieses Stoffgemisch als giftig, leichtentzündlich und ätzend einzustufen.

Die vorgenannten Inhaltsstoffe und die Eigenschaften der Mutterlauge/Waschflüssigkeit erfordern eine weitere Aufarbeitung, weil erst das weiter gereinigte und auf mind. 70 Prozent aufkonzentrierte Rohglycerin nicht mehr über die gefährlichen Eigenschaften der Mutterlauge verfügt.

B Entschließung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der nächsten Änderung der Düngemittelverordnung in Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4. 10 Spalte 2 einen Kennzeichnungsschwellenwert für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (dlPCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren, festzulegen und in Spalte 5 den Grenzwert für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten auf Grünland zur Futtergewinnung und Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, ebenfalls als Summenwert der WHO-TEQ Dioxine und dl-PCB neu festzulegen.

Begründung:

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung sieht in Anhang V Grenzwerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB vor. Da diese in der Tierernährung unerwünschten Stoffe über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate auf landwirtschaftlich genutzte Flächen eingetragen werden können, sind zum Schutz der Anwender und Verbraucher Kennzeichnungswerte sowie Grenzwerte bei einer Ausbringung auf Grünland zur Futtergewinnung und Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, als Summenwert der WHO-TEQ Dioxine und dl-PCB erforderlich.