A. Problem und Ziel
Zum 1. Januar 2015 wurde das Mess- und Eichrecht in Deutschland grundlegend novelliert. Im Rahmen des Vollzugs der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) sind einige redaktionelle Fehler aufgefallen. Darüber hinaus haben sich kleinere Probleme für Wirtschaft und Vollzugsbehörden gezeigt. Diese sollen nun behoben werden.
B. Lösung
Behebung redaktioneller Fehler und Anpassung der Vorschriften.
C. Alternativen
Zu dieser Form der Korrektur besteht keine Alternative.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere werden keine neuen Informationspflichten aufgenommen. Die "One in, one out"-Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) kommt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für den Bund. Die Länder werden sofern noch nicht vorhanden für den Vollzug internetfähige Technik anschaffen müssen.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit dieser Verordnung nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2, des § 30 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6 und des § 41 Nummer 1, 2, 5 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13 die Wörter "und sonstigen Messgeräten" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ölfrüchten" die Wörter "sowie von Holz" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "an öffentlichen Tankstellen" durch die Wörter "an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind," ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:
- "3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen, und für Wegstreckenzähler in MietKraftfahrzeugen,
- 4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte von tragbaren Elektrothermometern mit austauschbaren Temperaturfühlern,
- 5. Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,
- 6. externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 Buchstabe b und c."
3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter "und Reingase" gestrichen.
- bb) Die Nummer 7 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 7 bis 11.
- dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden die Wörter "die Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien erfolgt" durch die Wörter "der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen" ersetzt.
- b) In Nummer 7 werden die Wörter "um den" durch die Wörter "bis zu dem" ersetzt.
6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird jeweils im Klammerzusatz das Wort "selbsttätige" durch die Wörter "selbsttätig zur" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die Wörter "und sonstigen Messgeräten" angefügt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Messgerät" die Wörter "oder dem sonstigen Messgerät" eingefügt und werden nach dem Wort "sein" die Wörter "; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein" eingefügt.
8. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen."
9. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,"
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Im Falle des Satzes 1 Nummer 1kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden. Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist."
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein."
10. In § 16 Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Herstellers" die Wörter "und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers" eingefügt.
11. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "- sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt -" eingefügt.
12. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird im Klammerzusatz das Wort "EG-Schüttdichte" durch das Wort "EG-Schüttdichtemessgeräte" ersetzt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern "Volumen der Milch" die Wörter "mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und" eingefügt.
- bb) In Buchstabe a werden die Wörter "mit einem Messgerät im Sinne des Messund Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und" gestrichen und wird die Angabe "1,020" durch die Wörter "aus § 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung ersetzt.
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,".
- c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden."
- e) Folgender Satz wird angefügt:
"Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden."
14. Dem § 26 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 2 dürfen gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge zur Bestimmung von Nettowerten herangezogen werden, wenn sie mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt worden sind und der Wert der Ladung oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das Vierfache des Betrages der Leistungen je Geschäftsvorgang nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht übersteigen. Der Verwender des Messwertes muss auf geeignete Weise, beispielsweise durch Aufdruck auf dem Beleg, auf das Anwenden dieser Regelung hinweisen."
15. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"1 4 . 0,75 Liter,".
- b) Die bisherigen Nummern 14 bis 19 werden die Nummern 15 bis 20.
16. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter "eines Messgerätes" durch die Wörter "besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie" ersetzt.
17. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "dieser Messgeräte" durch die Wörter "der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die EG-Ersteichung von Messgeräten."
18. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) Nummer 4 wird aufgehoben
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen."
- c) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
19. In § 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen."
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa werden nach dem Wort "Messschieber" die Wörter ", soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden," eingefügt.
- b) Der Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
"dd ) für Bitumen,".
21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "an unterschiedlichen Orten und" durch die Wörter "an unterschiedlichen Orten oder" ersetzt.
- b) Nummer 9.1 Satz 2 Buchstabe c und d wird wie folgt gefasst:
- "c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist und
- d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann."
22. In Anlage 3 Tabelle 1 wird in Spalte 1 zu Nummer 6 Buchstabe c und Spalte 1 zu Nummer 6 Buchstabe d jeweils das Wort "selbsttätige" durch die Wörter "selbsttätig zur" ersetzt.
23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 6 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6 bis 9.
24. Anlage 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Spalte 1 wird das Wort "EG-Schüttdichte" durch das Wort "EG-Schüttdichtemessgeräte" ersetzt.
- b) In Spalte 3 werden die Wörter "Anhang II" durch die Wörter "den Anhängen I und II" ersetzt.
25. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1.1 werden in der Spalte "Messgeräteart" die Wörter "mechanische Längenmessgeräte" durch die Wörter "verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber" ersetzt.
- b) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:
"2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4".
- c) Die Nummern 2.2.6 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.9.
- d) Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6 eingefügt:
"6.6 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen zur Bestimmung der Zeit bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten 8".
- e) In Nummer 8.2 wird in der Spalte "Messgeräteart" das Wort "Senkwaagen" durch das Wort "Pyknometer" ersetzt.
- f) In Nummer 11 wird in der Spalte "Messgeräteart" das Wort "Schalldruckpegel" durch die Wörter "Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels" ersetzt.
26. In Anlage 8 Nummer 1.1 Satz 5 werden nach den Angaben "5 mm" die Wörter "; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zum 1.1.2015 wurde das Mess- und Eichrecht in Deutschland grundlegend novelliert. Im Rahmen des Vollzugs der Mess- und Eichverordnung sind einige redaktionelle Fehler aufgefallen. Darüber hinaus haben sich kleinere Probleme für Wirtschaft und Vollzugsbehörden gezeigt. Diese sollen nun behoben werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Behebung redaktioneller Fehler und Anpassung der Vorschriften.
III. Alternativen
Zu dieser Form der Änderung besteht keine Alternative.
IV. Verordnungsermächtigung
Die Verordnung ist auf verschiedene Ermächtigungen des Mess- und Eichgesetzes gestützt. Es sind dies die Regelungen der §§ 4, 30 und 41 MessEG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Festlegung von Teilgeräten ermöglicht die separate Konformitätsbewertung und das separate Inverkehrbringen dieser Teilgeräte, was zu einem reduzierten Aufwand und einer Kostenreduktion führt. Durch die Einführung einer Wertgrenze in § 26 Absatz 2 Satz 3 wird die Durchführung von Wägungen im Geschäftsalltag deutlich vereinfacht und Standzeiten werden verkürzt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und den Bund. Die Länder werden sofern noch nicht vorhanden für den Vollzug internetfähige Technik anschaffen müssen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit dieser Verordnung nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Mess- und Eichverordnung ist nicht befristet. Insofern kommt auch eine Befristung der Änderungsverordnung nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Änderung von § 13.
Zu Nummer 2
Durch die Aufnahme der Feuchtemessung von Holz soll Rechtssicherheit bei der Abrechnung geschaffen werden.
Es werden weitere Teilgeräte normiert, da nur bei ausdrücklicher Normierung die Vorschriften über Teilgeräte Anwendung finden. Die Festlegung von Teilgeräten ermöglicht die separate Konformitätsbewertung und das separate Inverkehrbringen dieser Teilgeräte, was zu einem reduzierten Aufwand und einer Kostenreduktion führt. Gestützt auf § 4 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes.
Zu Nummer 3
Redaktioneller Fehler. Es sollte keine Änderung zur bisherigen Regelung erfolgen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Behebung eines redaktionellen Fehlers. Es sollte keine Änderung gegenüber der früheren Regelung geben. Gestützt auf § 41 Nummer 5 in Verbindung mit § 36 des Mess- und Eichgesetzes.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 3.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 3.
Zu Doppelbuchstabe dd
Klarstellung, dass Werte für Brennwertrekonstruktionssysteme immer mit dem Messrecht unterfallenden Messgeräten gemessen werden müssen.
Zu Buchstabe b
Die Ausnahme für Reifenmontiereinrichtungen ging bislang ins Leere, da sie nur für Messungen im geschäftlichen Verkehr galt. Es handelt sich jedoch um Messungen im öffentlichen Interesse und nicht um solche im geschäftlichen Verkehr.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 3.
Zu Nummer 5
Anpassung an Wortlaut der Messgeräterichtlinie.
Zu Nummer 6
Vereinheitlichung der Bezeichnung.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Regelung dient der Klarstellung, dass die gemeinsamen Vorschriften nicht nur für Messgeräte sondern auch für sonstige Messgeräte (§ 3) gelten. Gestützt auf § 30 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes.
Zu Buchstabe b
Anpassung an den Wortlaut der Messgeräterichtlinie.
Zu Nummer 8
Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass nur solche Messgeräte, die die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllen, die CE- bzw. DE-Kennzeichnung und die MetrologieKennzeichnung tragen dürfen. Dies entspricht auch der Regelung in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2014/32/EU. Gestützt auf § 30 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes.
Zu Nummer 9
Gestützt auf § 30 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes.
Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass bei aus einem Drittstaat eingeführten Erzeugnissen die Angaben des Einführers auf dem Produkt angebracht werden müssen und dass durch etwaige zusätzliche Aufschriften eine Verwechselung mit den messrechtlich geforderten Aufschriften ausgeschlossen sein muss.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass die Ausnahme vom Aufbringen des Herstellerzeichens nur dann gilt, wenn ansonsten die Messrichtigkeit beeinflusst würde, und dass die Angabe auch in die beizufügenden Informationen nach § 17 aufzunehmen ist.
Zu Nummer 10
Klarstellung, dass bei aus einem Drittstaat eingeführten sonstigen Messgeräten die Angaben des Einführers auf dem Produkt angebracht werden müssen.
Zu Nummer 11
Aufgrund unterschiedlicher Terminologie im Energierecht muss eine Klarstellung erfolgen, dass nur Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichrechts erfasst sind.
Zu Nummer 12
Redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Behebung eines redaktionellen Fehlers. Die Regelung, dass Messgeräte nach den Vorschriften des Mess- und Eichrechts zu verwenden sind, bezieht sich auf beide Alternativen. Gestützt auf § 41 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes.
Zu Doppelbuchstabe bb
Einfügung eines dynamischen Verweises auf den in der Milchgüteverordnung festgelegten Umrechnungsfaktor. Die Ausnahme wurde nur wegen der Milchgüteverordnung in die MessEV aufgenommen. Künftige Änderungen des Faktors sollten sich direkt aus der Milchgüteverordnung ergeben und keine Änderung der MessEV nach sich ziehen.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass Werte für Brennwertrekonstruktionssysteme immer mit dem Messrecht unterfallenden Messgeräten gemessen werden müssen.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu neuer Nummer 7.
Zu Buchstabe d
Mit der Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, aus mess- und eichrechtskonform gemessenen Werten Differenzen oder Summen zu bilden. Die Regeln und Fehlergrenzen für diesen Vorgang sind vom Regelermittlungsausschuss gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 3 Mess- und Eichgesetz festzulegen.
Zu Buchstabe e
Durch die Einführung einer (widerleglichen) Vermutung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, wenn vom Regelermittlungsausschuss ermittelte Regeln angewendet werden, wird Sicherheit für die Beteiligten geschaffen.
Zu Nummer 14
Die Änderung erfolgt, um die Durchführung von Wägungen im Geschäftsalltag im unteren Preisbereich deutlich zu vereinfachen und Standzeiten zu verkürzen. Nur wenn der Preis der Ladung oder deren Entsorgungskosten pro Tonne das Vierfache der Bagatellgrenze von derzeit 5€ überschreiten, ist eine unmittelbare Leerverwiegung zur Feststellung des Gewichtswerts des Kraftfahrzeugs erforderlich. Das Benachteiligungsverbot aus Satz 1 bleibt bestehen.
Gestützt auf § 41 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes.
Zu Nummer 15
Erweiterung der erlaubten Nennvolumina auf Wunsch verschiedener Wirtschaftsakteure.
Zu Nummer 16
Klarstellung, dass die Eichung eine Bewertung der Messergebnisse beinhaltet.
Zu Nummer 17
Kaltwasserzähler nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 MessEV können noch bis 2025 EG-erstgeeicht werden. Die EG-Ersteichung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte.
Zu Nummer 18
Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Es muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden beantragt werden. Dies wird in der Regel direkt an die Behörde versandt. Den Antragsunterlagen beizufügen ist ein Nachweis über die Beantragung, z.B. die Quittung der bezahlten Gebühr.
Zu Nummer 19
Der Holzfeuchtegehalt ist bereits jetzt im Holzhandel abrechnungsrelevant Derzeit gibt es noch keine konformitätsbewerteten Messgeräte für den Holzfeuchtegehalt. Bei einer Einführung ohne Übergangsfrist dürften die zur Zeit im Einsatz befindlichen Geräte mehr verwendet werden.
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass die Ausnahme nicht auf solche Messgeräte anwendbar ist, die zur Holzvermessung im Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts eingesetzt werden.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass sowohl Volumenmessgeräte für strömende als auch für ruhende Flüssigkeiten für die Messung von Bitumen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, da eine Messung von Bitumen auf Grund der Stoffeigenschaften metrologisch verlässlich nicht möglich ist.
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung wird es möglich, dass auch bei Messgeräten, die ohne Sichtanzeige in Verkehr gebracht werden dürfen, die Speicherung der Daten in einer Zusatzeinrichtung erstmalig gespeichert werden können. Es soll für solche Messgeräte darüber hinaus möglich sein, die zur Prüfung erforderlichen Daten auch auf andere Weise, z.B. über eine Transparenzsoftware zur Verfügung zu stellen.
Zu Nummer 22
Folgeänderung zur Änderung des § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b und c.
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Fehlerkorrektur. Anlage 5 bezieht sich nur auf national geregelte Messgeräte. Für diese gibt es keine harmonisierten Normen oder normativen Dokumente.
Zu Buchstabe b Folgeänderung.
Zu Nummer 24 Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Säuglingswaagen und Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts sollen wie bisher unabhängig vom Aufstellungsort einer vierjährigen Eichfrist unterliegen, sofern der Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts eröffnet ist.
Zu Buchstabe c Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Einfügung einer Eichfrist von acht Jahren für Uhren in E-Ladesäulen. Dies entspricht der Eichfrist der in der Regel verbauten Elektrizitätszähler.
Zu Buchstabe e
Behebung eines redaktionellen Fehlers. Senkwaagen sind Aräometer, keine Pyknometer. Gestützt auf § 41 Nummer 6 Buchstabe a des Mess- und Eichgesetzes.
Zu Buchstabe f
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 26
Stempelzeichen werden u.a. für die Kennzeichnung von Stellen verwendet, die kleiner als 5 mm sind.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.