Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/6357 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP und den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden - Drucksachen 17/6076,17/6253 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.07.11
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 344/11 (PDF)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden in § 1 Absatz 5 Satz 2 die Wörter "und den Klimaschutz, insbesondere auch durch eine klimagerechte" durch die Wörter"sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der" ersetzt.
- b) In Nummer 3 werden in § 1a Absatz 5 die Wörter"(klimagerechte Stadtentwicklung)" gestrichen.
- c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird § 35 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt gefasst:
"7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder".
- bb) In Buchstabe c wird § 3 5 Absatz 1 Nummer 8 wie folgt gefasst:
8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist."
- aa) In Buchstabe b wird § 35 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt gefasst:
- d) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
- e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
- f) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:
,9. § 171a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "oder wenn die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden." ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung" eingefügt.
- bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. brachliegende oder freigelegte Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden oder einer mit diesen verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,".
- cc) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Altbaubestände" das Wort "nachhaltig" eingefügt."
- g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst: 11. § 171c Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;"."
- h) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11.
- i) In Nummer 11 wird § 248 wie folgt gefasst:
§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1)."