Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 23. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/11647 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze - Drucksache 18/11398 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.04.17
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach dem Wort "einem" wird das Wort "partizipativen," eingefügt.
- bbb) Das Wort ", insbesondere" wird gestrichen.
- bb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle am auszuwählenden Standort ist zulässig, wenn die gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes wie bei der alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gewährleistet ist."
- aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "über das Internet und andere geeignete Medien" gestrichen.
- c) § 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
(1) Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Lösung zu finden, die in einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen wird und damit auch von den Betroffenen toleriert werden kann. Hierzu sind Bürgerinnen und Bürger als Mitgestalter des Verfahrens einzubeziehen."
- bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
- cc) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Öffentlichkeitsbeteiligungsformate" durch das Wort "Beteiligungsformen" ersetzt.
- aa) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
- d) § 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu setzenden Frist abzugeben; die Frist beträgt mindestens einen Monat und darf drei Monate nicht überschreiten" durch die Wörter "Frist von drei Monaten abzugeben" ersetzt.
- bb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "eine Woche" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
- e) § 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten Nationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung zu ermöglichen. Es kann sich unabhängig und wissenschaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Standortauswahlverfahren betreffend befassen, die zuständigen Institutionen jederzeit befragen und Stellungnahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben."
- bb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "der Entwicklung von Vorschlägen zu" eingefügt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- f) In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt auch für Daten, an denen Rechte Dritter bestehen."
- g) Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn gegen den Bescheid nach Absatz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid nach Absatz 3 rechtskräftig entschieden hat."
- h) § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn gegen den Bescheid nach Satz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid nach Satz 3 rechtskräftig entschieden hat."
- bb) In den neuen Sätzen 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- i) § 21 Absatz 2 Satz 2 bis 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund der Nummern 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Die Erklärung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist öffentlich zu machen. Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit innerhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat."
- j) § 22 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Folgen von Maßnahmen zur Erkundung potenzieller Endlagerstandorte bleiben davon unberührt;" gestrichen.
- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Folgen von Maßnahmen zur Erkundung potenzieller Endlagerstandorte bleiben bei der Anwendung des Kriteriums nach Absatz 2 Nummer 3 außer Betracht. In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist zu zeigen, dass der Nachweis des sicheren Einschlusses trotz dieser Folgen geführt werden kann. Erkundungsmaßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, dass der einschlusswirksame Gebirgsbereich nur in dem für den erforderlichen Informationsgewinn unvermeidlichen Ausmaß verritzt und seine Integrität nicht gefährdet wird."
- k) § 23 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Gebirgsdurchlässigkeit kf weniger als 10-10 m/s" durch die Wörter "Gebirgsdurchlässigkeit kf weniger als 10-10 m/s" ersetzt.
- bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "10-10 m/s" durch die Angabe "10-10 m/s" ersetzt.
- l) In § 26 Absatz 2 werden nach dem Wort "folgende" die Wörter "Schutzziele und" eingefügt.
- m) § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Absatz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde, ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2."
- n) In § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 2, 15 und 18 und in § 27 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "insbesondere" gestrichen.
- o) In den Anlagen 1, 2, 6, 9 und 11 wird in den Tabellen jeweils das Wort "[Dimension]" gestrichen.
- p) In der Anlage 2 werden in der Tabelle die fünfte und sechste Zeile der ersten Spalte zusammengefasst.
- q) In Anlage 6 wird in der Tabelle die Angabe "[m/s)" gestrichen.
- r) In Anlage 9 wird in der Tabelle die Angabe "Kd-Wert" durch die Angabe "Kd-Wert" ersetzt.
- s) Anlage 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des Tiefenwassers," gestrichen.
- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des Tiefenwassers,".
- cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
2. Artikel 4 Absatz 5 wird aufgehoben.
3. In Artikel 5 Absatz 1 wird die Angabe "2 bis 6" durch die Angabe "3 bis 5" ersetzt.