Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass der Rat im Trilog-Verfahren den vorgelegten Verordnungsvorschlag der Kommission sowie die Anmerkungen und Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments und der Ratsarbeitsgruppe verhandelt.
- 2. Er hält an seiner Kritik hinsichtlich der gewählten Rechtsform fest und ist weiterhin der Auffassung, dass die Zielsetzung der Kommission durch eine Richtlinie besser erreicht wird.
- 3. Die Einfügung der Erwägungsgründe 21a und 22b durch das Europäische Parlament, die von der Kommission einen überarbeiteten Rahmen für staatliche Beihilfen für Häfen fordern und insbesondere die Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit der Finanzierung von Hafeninfrastruktur schriftlich zu konkretisieren und allgemeine Zugangs- und Schutzinfrastrukturen auszunehmen, wird vom Bundesrat begrüßt.
- 4. Der Bundesrat begrüßt außerdem, dass sich das Europäische Parlament und der Rat einig sind, "Ausbaggerung" (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Vorschlags der Kommission) und "Lotsendienste" (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g des Vorschlags der Kommission) aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Gleichzeitig fordert der Bundesrat, auch die Entsorgung von Schiffsabfällen ("Hafenauffangeinrichtungen", Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
- 5. Er begrüßt ferner die Änderungsvorschläge zum Ausschreibungsverfahren von Hafendienstanbietern. Vorzugswürdig ist in diesem Punkt eine Version, die das geltende Recht in Bezug auf Konzessionen und Verträge nicht zu Lasten von Häfen erweitert. Auch die Ergänzungen der Vorschriften zur Ausbildung und zum Arbeitsschutz der beschäftigten Hafenarbeiter und -arbeiterinnen sieht der Bundesrat positiv.
- 6. Der Bundesrat wendet sich nach wie vor gegen nicht zielführende Einschränkungen des europäischen Wettbewerbs, insbesondere im Hinblick auf die Infrastrukturentgelte, und unterstützt diejenigen Forderungen, die sich dafür einsetzen, aus Einzelverhandlungen resultierende Gebührenunterschiede nicht offenlegen zu müssen.
- 7. Er ist immer noch der Auffassung, dass die Einrichtung neuer administrativer Strukturen dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegensteht, und wendet sich weiterhin gegen die Einrichtung von zusätzlichen Gremien. Der Bundesrat spricht sich daher für die Änderungsvorschläge aus, die sich für eine Streichung von zusätzlichen bürokratischen Strukturen aussprechen.
- 8. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass die Verordnung nicht für Häfen in privater Trägerschaft und für Häfen außerhalb des TEN-Kernnetzes gelten soll.
- 9. Er ist weiter der Meinung, dass der Wettbewerb zwischen den europäischen Häfen funktioniert und die vorgeschlagene Verordnung keinen Beitrag zur Stärkung der Häfen leistet. Unter Berücksichtigung der genannten Bedenken steht der Bundesrat einer Zustimmung der Bundesregierung zu dem Verordnungsentwurf nicht im Wege. Die Bundesregierung wird aber aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weitergehenden Regelungen für die Häfen kommt. Er bittet die Bundesregierung, im weiteren Verhandlungsverfahren die Beschlüsse zu beachten.
- 10. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
* Erster Beschluss des Bundesrates vom 20. September 2013, Drucksache 439/13(B)