Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes

A. Problem und Ziel

Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (FischEtikettÄndG) dient der Erweiterung von Kennzeichnungsvorschriften, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ergeben haben (Artikel 1).

Mit der Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) wird eine Regelungslücke hinsichtlich der Bußgeldbewehrung bestimmter Verordnungsregelungen, die Verbote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zum Inhalt haben, geschlossen (Artikel 2).

B. Lösung

Annahme der vorliegenden Gesetzentwürfe.

In Artikel 1 werden insbesondere neue, zusätzliche Bestimmungen zur Verbraucherinformation geregelt. Unverändert bleiben in dem Entwurf die Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben der zuständigen Behörden sowie die Bußgeldvorschriften. Die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft wird weiterhin die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der EU außerhalb der verbindlichen Anlandeorte übernehmen. Die Überwachung der übrigen Anlandeorte übernehmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Mit Artikel 2 wird die oben beschriebene Bewehrungslücke im TierGesG geschlossen.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch die zusätzlich geforderten Informationspflichten geringfügig höhere Kosten durch die Gestaltung neuer Etiketten, da bereits durch die abgelöste Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur verpflichtende Verbraucherinformationen vorgeschrieben waren (Artikel 1).

Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sieht zum derzeitigen Zeitpunkt keine ausreichende Bußgeldbewehrung bestimmter Verordnungsregelungen vor, die Verbote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zum Inhalt haben. Mit Artikel 2 wird diese Bewehrungslücke geschlossen. Die Wirtschaft ist von dieser Regelung nicht betroffen; sie wird vor diesem Hintergrund auch nicht mit Kostet belastet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Da die Kontrolle der verpflichtenden Verbraucherinformationen auch in der Vergangenheit durchgeführt wurde, ergibt sich hier nur ein geringfügiger Mehraufwand für die Verwaltung (Artikel 1).

Mit Artikel 2 wird - wie oben beschrieben - die derzeit bestehende Bewehrungslücke geschlossen. Die Verwaltung wird dadurch nicht mit Kosten belastet, da es bei der vorliegen den Regelung um die Schaffung einer hinreichend bestimmten Grundlage für die Bußgeldbewehrung - ohne inhaltliche Änderung der Norm - geht.

F. Weitere Kosten

Durch die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (Artikel 1) sowie durch die Schließung der Bewehrungslücke im TierGesG (Artikel 2) sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. März 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes mit Begründung und Vorblatt .

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.05.15

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fischetikettierungsgesetzes

Das Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG (Nr. ) L 17 S. 22)" durch die Wörter "Artikeln 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1189/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 354 S. 1)" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

2. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 14 Absatz 1" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

3. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" durch die Angabe " § 14 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

4. § 32 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. einer Rechtsverordnung

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs und Notwendigkeit

1. Artikel 1:

Das Bewusstsein über die Einzigartigkeit des Lebensraums Meer und seine Gefährdung haben zu einer kritischen Nachfrage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland und in Europa geführt. Die vorgeschriebenen Informationen über die Herkunft und die Produktionsmethoden von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können deshalb für Verbraucherinnen und Verbraucher von Nutzen sein, sich über das Produkt selbst sowie über die Bedingungen seiner Produktion umfassend zu informieren und sich sodann für nachhaltig hergestellte Produkte zu entscheiden. Daher hatte bereits die nunmehr abgelöste Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur bestimmte Verbraucherinformationen im Rahmen der Etikettierung zwingend vorgeschrieben. Nach der am 29.12.2013 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ist es das Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterführende, klare und verständliche Informationen, verfügbar zu machen. Danach müssen sowohl für die Gebiete des Nordostatlantiks (FAO Fanggebiet 27), in dem die deutsche Flotte überwiegend fischt, als auch für das Fanggebiet 37 (Mittelmeer und Schwarzes Meer), differenziertere Angaben über die Herkunft der Fischereiprodukte, nämlich eine Angabe über das Untergebiet (Englisch: Subarea) oder über den Bereich (Englisch: Division), gemacht werden.

Da bestimmte Fanggeräte der Fischerei die Umwelt stärker belasten als andere, muss nach der nun geltenden Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 auch die Fanggeräte-Kategorie für Fischereiprodukte der See- und Binnenfischerei angegeben werden.

Auch für Erzeugnisse der Binnenfischerei und der Aquakultur müssen entsprechende Angaben über deren Herkünfte gemacht werden.

Mit dem vorgelegten Gesetz werden im Wesentlichen die in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zusätzlich zu den bereits bestehenden, verpflichtenden Kennzeichnungsvorschriften vorgenommenen Ergänzungen in die nationale Gesetzgebung des Fischetikettierungsgesetzes überführt. Ferner werden einige sprachliche Anpassungen vorgenommen, die sich unter anderem aus einer veränderten Bezeichnung der Bundesministerien sowie der vormals Europäischen Gemeinschaft ergeben.

2. Artikel 2:

Mit der vorliegenden Änderung soll eine derzeit bestehende Bewehrungslücke im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) bestimmter Verbotsregelungen, die das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen betreffen, geschlossen werden. Dazu bedarf es sowohl einer Änderung der einschlägigen Bußgeldvorschrift in § 32 des TierGesG als auch einer Neufassung des § 14 Absatz 1 des TierGesG, um - ohne inhaltliche Änderung dieser Norm - eine hinreichend bestimmte Grundlage für die vorgesehene Bußgeldbewehrung zu schaffen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Dem Bund steht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 und Nummer 19 des Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebung zu.

III. Alternativen

Andere Lösungsmöglichkeiten bestehen nicht. Das Änderungsgesetz dient zum einen in Artikel 1 der Übernahme der erweiterten Vorschriften zur Verbraucherinformation nach Unionsrecht und zum anderen in Artikel 2 der Bereinigung einer derzeit bestehenden Bewehrungslücke im TierGesG.

IV. Gesetzesfolgen

Die vorliegende Gesetzesänderung berücksichtigt in Artikel 1 die erweiterten Verbraucherinformationen des Unionsrechts, die bei der Etikettierung nach diesem Gesetz in Zukunft zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Die Regelung in Artikel 2 gewährleistet, dass ein Zuwiderhandeln gegen Verbote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr seuchenkranker oder -verdächtiger Tiere oder von Teilen oder Erzeugnissen solcher Tiere mit Bußgeld bewehrt werden kann.

Eine nachhaltige Entwicklung ist Leitbild der Politik der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Gesetzesänderung keine Regelungen enthält, die auf die spezifischen Lebenssituationen von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VI. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Etikettierung verpflichtender Verbraucherinformationen musste bereits nach der abgelösten Verordnung (EG) Nr. 104/2000 seit dem Jahr 2002 durchgeführt werden. Für die Wirtschaft (Fischverarbeitende Industrie und Handel) entstehen geringfügig höhere Kosten, die durch die Erweiterung der verpflichtenden Verbraucherinformationen nach dem nunmehr geltenden Unionsrecht bedingt sind. Die Kosten können nicht genau beziffert werden (Artikel 1). Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sieht zum derzeitigen Zeitpunkt keine ausreichende Bußgeldbewehrung bestimmter Verordnungsregelungen vor, die Verbote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zum Inhalt haben. Mit Artikel 2 wird diese Bewehrungslücke geschlossen. Die Wirtschaft ist von dieser Regelung nicht betroffen; sie wird vor diesem Hintergrund auch nicht mit Kostet belastet (Artikel 2).

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Da die Kontrolle der verpflichtenden Verbraucherinformationen auch in der Vergangenheit durchgeführt wurde, ergibt sich hier nur ein geringfügiger Mehraufwand für die Verwaltung (Artikel 1). Mit Artikel 2 wird - wie oben beschrieben - die bestehende Bewehrungslücke geschlossen. Um auch zukünftig zu gewährleisten, dass beim Auftreten hochkontagiöser Tierseuchen,

wie etwa der Klassischen Schweinepest, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen entsprechende Verbote eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ist, bedarf es sowohl einer Änderung der einschlägigen Bußgeldvorschrift (§ 32 TierGesG) als auch einer Neufassung des § 14 Absatz 1 TierGesG. Die Verwaltung wird dadurch nicht mit Kosten belastet, da es bei der vorliegenden Regelung um die Schaffung einer hinreichend bestimmten Grundlage für diese Bußgeldbewehrung - ohne inhaltliche Änderung der Norm - geht.

4. Weitere Kosten

Durch dieses Änderungsgesetz sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.

VIII. Inkrafttreten und Befristung

Zu Artikel 1:

Das Kapitel IV - Verbraucherinformationen - der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, gilt ab 13.12.2014. Das Fischetikettierungsgesetz muss daher geändert werden.

Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da der zugrunde liegende EU-Rechtsakt ebenfalls nicht befristet ist.

Zu Artikel 2:

Die derzeit bestehende Bewehrungslücke im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) muss behoben werden. Das TierGesG muss daher geändert werden.

Da die Schließung dieser Bewehrungslücke Grundlage für eine hinreichend bestimmte Bußgeldbewehrung bei entsprechenden Verstößen darstellt, ist keine Befristung vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 wird das Fischetikettierungsgesetz geändert.

Zu Nummer 1 (§ 1)

Mit Nummer 1 wird der Bezug zu dem Artikel der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 104/2000 geändert und der Bezug zu den Artikeln der nunmehr geltenden Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 hergestellt. Der Verweis auf die zur Durchführung bestimmten Gemeinschaftsvorschriften ist entbehrlich, da die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 in ihrem Kapitel "Verbraucherinformationen" keine Durchführungsbestimmungen vorsieht.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Im Absatz 1 Satz 1 wird der geänderten Bezeichnung der Bundesministerien Rechnung getragen.

In Nummer 1a), die eine Aufzählung der für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben enthält, muss die Nennung des Begriffs "Fanggeräte-Kategorie" aufgenommen werden, da zu den bisher vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zusätzlich eine Aussage über die verwendete Fanggeräte-Kategorie erfolgen muss. In der Öffentlichkeit werden bestimmte Fanggeräte-Kategorien umweltbelastender als andere Fanggeräte-Kategorien bewertet. Um Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine selbstständige und bewusste Kaufentscheidung unter dem Gesichtspunkt "Nachhaltigkeit des Produkts" treffen zu können, müssen Angaben darüber gemacht werden, mit welcher Fanggeräte-Kategorie das jeweilige Fischprodukt der Seen- und Binnenfischerei gefangen wurde.

Nach Nummer 1 Buchstabe b wird ein Buchstabe c ergänzt. Die bisherige Einteilung anhand der Systematik der FAO-Fischereigebiete erschien der EU-Kommission als ein zu grobes Raster. Bisher reichte beispielsweise eine Angabe wie" Fanggebiet 27 (Nordostatlantik)", in dem die deutsche Flotte im Übrigen überwiegend fischt. Nach der geänderten gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur muss beim genannten Fanggebiet 27 - wie auch beim Fanggebiet 37 (Mittelmeer und Schwarzes Meer) - nun auf eine kleinräumigere Einteilung, wie sie in den FAO-Fischereigebieten aufgelistet sind, zurückgegriffen werden. Die Fischereiprodukte müssen entsprechend gekennzeichnet werden, nämlich anhand des sogenannten

Mit dieser so laut Verordnung "dem Verbraucher verständlichen Form" soll ebenso wie bei der Angabe der Fanggeräte-Kategorie eine Information gegeben werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt, die Herkunft des Fisches möglichst genau zu identifizieren sowie Kenntnisse über die eingesetzte Fanggeräte-Kategorie zu erlangen.

Der Verweis in Nummer 2 Buchstabe c auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ist veraltet und der Verweis muss auf das nun geltende Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch erfolgen.

Zu Nummer 3 (§ 4), Nummer 4 (§ 5) und Nummer 5 (§ 6)

Hier erfolgt eine sprachliche Anpassung, da im bisherigen Gesetzestext noch von "Europäischer Gemeinschaft" bzw. vom "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" sowie vom "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" gesprochen wird anstatt von "Europäischer Union" bzw. vom "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" sowie vom "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie".

Zu Nummer 6 (§ 8)

Wie auch in den Fällen der bisherigen Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1 zur Konkretisierung der Etikettierung bedarf es auch im Hinblick auf die neue Befugnis zur Regelung der Etikettierung mittels Untergebieten oder Divisionen der Möglichkeit entsprechende Pflichten nebenstrafrechtlich als Ordnungswidrigkeiten bewehren zu können. Dabei entspricht der mögliche Unrechtsgehalt von Regelungen auf Grund der neuen Ermächtigung der bisherigen Regelungsbefugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, so dass auch eine gleichartige Bewehrung erfolgt.

Wegen der übrigen Änderungen des § 8 wird auf die Ausführungen zu den Nummer 3, 4 und 5 Bezug genommen.

Zu Artikel 2

Mit Artikel 2 wird das Tiergesundheitsgesetz geändert.

Zu Nummer 1 (§ 14 Absatz 1)

Im Rahmen der Schließung der derzeit bestehenden Bewehrungslücke bei Verboten, die das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr bestimmter Tiere, Teile von Tieren oder tierischer Erzeugnisse betreffen, ist § 14 Absatz 1 TierGesG als Bezugsnorm des Bußgeldtatbestands im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernisse an solche Regelungen - ohne inhaltliche Änderung - neu zu fassen.

Zu Nummern 2 (§ 29 Absatz 3 Satz 1) und 3 (§ 31 Absatz 1 Nummer 2)

Redaktionelle Folgeänderungen aus Nummer 1.

Zu Nummer 4 (§ 32 Absatz 2 Nummer 4)

Mit Nummer 4 erfolgt die notwendige Änderung der einschlägigen Bußgeldvorschrift in § 32 TierGesG.

Zu Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, Kapitel IV - Verbraucherinformationen - gilt abweichend von der übrigen Verordnung ab 13.12.2014. Das Fischetikettierungsgesetz muss daher angepasst werden (Artikel 1).

Die Schließung der Bewehrungslücke im TierGesG bildet die Grundlage für eine hinreichend bestimmte Bußgeldbewehrung bei entsprechenden Verstößen. Das TierGesG muss daher angepasst werden.

Die Regelung bestimmt nach Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes. Das Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und zur Änderung des TierGesG soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3210:
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwandgeringfügig
Verwaltung
Erfüllungsaufwandgeringfügig
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. Er macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll neues EU-Recht zur Verbraucherinformation für Fischereierzeugnisse umgesetzt werden. Nach der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 müssen Fischereiprodukte so gekennzeichnet werden, dass die Etikettierung differenzierte Auskunft über Fanggebiet und Fanggerät vermittelt.

II.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Kennzeichnungsvorschriften erweitern die bereits bestehenden Informationspflichten für Fisch verarbeitende Industrie und Handel. Sie machen dort die Neugestaltung der Produktetikettierung erforderlich, begründen aber keinen grundsätzlich neuen Erfüllungsaufwand. Das Ressort schätzt deshalb die Kostenbelastung der Wirtschaftsteilnehmer als geringfügig ein.

II.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung rechnet das BMEL mit ebenfalls nur geringfügigem Mehraufwand, da die Kontrolle der verpflichtenden Verbraucherinformationen schon nach bisherigem Recht erforderlich war und durchgeführt wurde.

Die Einschätzung des BMEL ist nachvollziehbar. Der Nationale Normenkontrollrat macht daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin