Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)

908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

A

B

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Während der Regelungstext einen Vorrang speziellerer Vorschriften vor den Anforderungen der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung festlegt, räumt die Begründung zur Vorschrift missverständlich der "jeweils weitergehenden Anforderung" den Vorrang ein. Soweit "weitergehend" als "strenger" oder "niedrigere Grenzwerte" verstanden würde, könnte daraus der Schluss gezogen werden, die niedrigeren Grenzwerte der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung müssten auch von Batterien eingehalten werden, die in Geräte eingebaut oder diesen beigefügt sind. Dies würde aber EU-Recht widersprechen. Auch die in § 1 Absatz 1 des aktuellen Batteriegesetzes gewählte Formulierung (das Elektro- und Elektronikgerätegesetz "bleibt unberührt") ist insoweit rechtlich nicht eindeutig.

Begründung zu Ziffern 3 und 4 (nur gegenüber dem Plenum):

Die Begründung der Bundesregierung zu § 4 Absatz 5 und § 7 Absatz 2 geht ausdrücklich davon aus, dass in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden auch alternative Maßnahmen zur Produktrücknahme und zum Produktrückruf ergriffen werden können. Sie selbst stuft die Produktrücknahme und den Produktrückruf damit als nicht zwingend ein. Eine Betrachtung des Einzelfalls und der konkret in Frage stehenden Konsequenzen ist vorgesehen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Anordnung jeder Pflicht zwingend zu beachten, auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist. Ein Produktrückruf wird in der Regel daher nur verlangt werden können, wenn für den Endverbraucher eine konkrete Gefahr durch ein unsicheres Produkt besteht oder von dem einzelnen Produkt bei seiner Entsorgung für die Umwelt eine konkrete Gefahr bzw. auf Grund der jeweiligen Menge der Serie bzw. Charge nonkonformer Produkte die Zielerreichung der ElektroStoffV bzw. RoHS-Richtlinie in Frage gestellt wird.

Soweit ein Austausch des betroffenen Bauteiles technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, werden zurückgenommene nonkonforme Produkte entsorgt. Der Zweck, die gefährlichen Stoffe aus dem Wirtschaftskreislauf fernzuhalten, kann bei diesen nonkonformen Geräten ohnehin nicht mehr erreicht werden; der Zeitpunkt der Entsorgung wird vorgezogen.

Die von der ElektroStoffV gewählten Begriffe "erforderlichenfalls", die unklare Formulierung der deutschen Übersetzung der RoHS-Richtlinie ("gegebenenfalls") sind insoweit im Wege der Auslegung klarstellungsbedürftig.