Punkt 72 der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 3 der Empfehlungsdrucksache 591/1/05 beschließen:
In Anhang I Nr. 2 Abs. 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:
- Jeder dieser Hersteller und Vertreiber muss durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und Verwertungsstrukturen die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 sicherstellen. In diesem Falle ist es ausreichend, wenn die zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber die Verwertungsanforderungen als Gemeinschaft insgesamt erfüllen.
Begründung
Die Regelung dient der Klarstellung der Pflichten von Selbstentsorgern, die in einer Gemeinschaft zusammenwirken. Von jedem Selbstentsorger ist bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV eine eigene Anstrengung zur Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten gefordert. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Verwertungserfolg der Gemeinschaft insgesamt den beteiligten Selbstentsorgern zuzurechnen. Hier liegt der wesentliche strukturelle Unterschied zur Systembeteiligung. Für diese Regelung besteht auch ein praktisches Bedürfnis. In diesem Zusammenhang wird auf die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Köln vom 27.06.2003 (6 U 213/02) im Rechtsstreit zwischen der Duales System Deutschland AG und der BellandVision GmbH verwiesen. Darin hält das Oberlandesgericht eine entsprechende klarstellende Ergänzung in der Verpackungsverordnung über die Zulässigkeit des Mengenausgleichs innerhalb einer Selbstentsorgergemeinschaft für geboten. Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich den im Entwurf vorliegenden "Anforderungen an Mengenstromhinweise und deren Prüfung durch Sachverständige" der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.