Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/13406 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes uber die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) - Drucksache 016/12983 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort "Akkreditierungen" durch das Wort "Akkreditierungsverfahren" ersetzt.
- 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Stellen" durch das Wort "Konformitätsbewertungsstellen" zu ersetzt.
- 3. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
"Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen."
- 4. In § 3 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:
"Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen."
- 5. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3 durchführen."
- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu."
- b) In Absatz 6 sind nach den Wörtern "die obersten Bundes- und Landesbehörden" die Wörter "oder die von diesen bestimmten Stellen" einzufügen.
- a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
- 7. In § 8 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
- 8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 ist das Wort .und" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist der Punkt durch das Wort "und" zu ersetzen.
- c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass 2/3 der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben."
Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages