981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019
A
1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 4a - neu - (§ 17 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu -, 6 - neu -, Absatz 4 MiLoG), Artikel 4b - neu - (§ 19 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, Absatz 4 AEntG), Artikel 4c - neu - (§ 17c Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu - AÜG)
Nach Artikel 4 sind folgende Artikel 4a bis 4c einzufügen:
"Artikel 4a
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz)
§ 17 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Davon abweichend gilt für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Expressund Paketdienste tätig sind und nicht ausschließlich Briefsendungen befördern, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen; Absatz 4 gilt insofern nicht. Für die Aufzeichnung können auch digitale Verfahren genutzt werden. Vorliegende digitale Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit sind den Aufsichtsbehörden zur Kontrolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."
- 2. In Absatz 4 werden nach den Wörtern "des Arbeitgebers" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 bis 3" eingefügt.
Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz)
§ 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Davon abweichend gilt für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Expressund Paketdienste tätig sind und nicht ausschließlich Briefsendungen befördern, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen; Absatz 4 gilt insofern nicht. Für die Aufzeichnung können auch digitale Verfahren genutzt werden. Vorliegende digitale Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit sind den Aufsichtsbehörden zur Kontrolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."
- 2. In Absatz 4 werden nach den Wörtern "des Arbeitgebers" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 und 2" eingefügt.
Artikel 4c
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
Dem § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 3. Februar 1995, BGBl. I S. 158, das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Davon abweichend gilt für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und nicht ausschließlich Briefsendungen befördern, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Für die Aufzeichnung können auch digitale Verfahren genutzt werden. Vorliegende digitale Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit sind den Aufsichtsbehörden zur Kontrolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen." "
Begründung:
Zu Artikel 4a
Zu Nummer 1
Die bisherigen allgemeinen Aufzeichnungspflichten reichen nicht aus, wie dies die bundesweite Razzia des Zolls im Februar 2019 ergeben hat. Daher sollen auch in der KEP-Branche erweiterte Dokumentationspflichten dergestalt eingeführt werden, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Entsprechend der inzwischen ohnehin gerade in dieser Branche bereits weit verbreiteten digitalen Vorgangserfassung kann die Arbeitszeitdokumentation auch durch digitale Verfahren erfolgen. Soweit digitale Informationen zu den vorgenommenen Tätigkeiten (zum Beispiel Tracking Daten) vorliegen, können diese zudem von den zuständigen Behörden zur Überprüfung/Plausibilisierung der sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen verwendet werden.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Für eine Verordnungsermächtigung bleibt für diese Branche kein Regelungsgehalt übrig, da der Gesetzgeber in § 17 Absatz 1 eine abschließende Regelung getroffen hat.
Zu Artikel 4b
Gleichlautende Änderung zu Artikel 5 Nummer 1 und 2.
Zu Artikel 4c
Entsprechende Änderung zu Artikel 5 Nummer 1.
B
2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.