Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 19. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 016/13416 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes - Drucksache 016/12851 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- "1. Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Energieerzeugnisse für die Ausführung forstwirtschaftlicher Arbeiten verwendet worden sind, wird eine Steuerentlastung gewahrt, wenn und soweit sie unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 uber die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) zulassig ist.""
- "1. Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) In Nummer 2 wird der dem § 67 anzufügende Absatz 10 wie folgt gefasst:
(10) § 57 Absatz 6 findet für die Verbrauchsjahre 2008 und 2009 keine Anwendung. Der Antrag auf die Steuerentlastung für das Verbrauchsjahr 2008 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt werden.
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europaischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt."
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages