Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 23. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/12465 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen - Drucksachen 016/11131, 016/11641 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Die Angabe "Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" am Ende wird durch die Angabe "Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" ersetzt."
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "in Anlage 1" durch die Wörter "in der Anlage" ersetzt.
- c) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das Biomethan die Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.""
- bb) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:
"dd) Folgender Satz wird angefügt:
- "Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflichtungen auf einen Dritten übertragen worden, kann der Dritte zur Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 8 des Energiesteuergesetzes nicht gewährt wird.""
- aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
- "Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung entspricht.""
- bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:
- "Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten haben und für die keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden, oder Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. des Energiesteuergesetzes gewährt wurde, werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der Anrechnung auf die Quotenerfüllung führen, im Bundesanzeiger bekannt. Satz 10 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt.""
- aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- e) In Nummer 8 wird die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
- f) Nummer 9 wird gestrichen.
- a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Eingangsformel werden die Wörter "geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- "aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, vorausgesetzt das so erzeugte Biomethan entspricht den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung"."
- "aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- bbb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
- "cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten hat und keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 5, die zu einem Ausschluss der Steuerentlastung führen, im Bundesanzeiger bekannt. Satz 5 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Steuerschuldner vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt.""
- "cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "jährlich" die Wörter "bis zum 1. September" eingefügt."
- cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 830/08 (PDF)