Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag soll Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung oder die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie) gestrichen werden. Gemäß dieser Regelung können Mitgliedstaaten eine Besteuerung von Mineralölen im Verbrauchsmitgliedstaat vorsehen, wenn diese von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind, d. h. Kraftstoff nicht im Fahrzeugtank oder in einem geeigneten Reservebehälter und flüssige Heizstoffe nicht in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.
- 2. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 16 Abs. 1 Energiesteuergesetz (entspricht in Bezug auf Mineralöle im Wesentlichen der früheren Regelung des § 20 Abs.1 Mineralölsteuergesetz) Gebrauch gemacht.
- 3. Der Wegfall dieser Regelung würde das bereits bestehende Problem des "Tanktourismus" noch verstärken. Insoweit erinnert der Bundesrat an seine Stellungnahme vom 15. Oktober 2004 (BR-Drucksache 284/04(B) ), in welcher auch auf die drängenden Probleme des Tanktourismus und die Notwendigkeit von Gegenmaßnahmen hingewiesen wurde.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich im Rahmen der Verhandlungen des Richtlinienvorschlags weiterhin für eine Beibehaltung der Regelung in Artikel 9 Abs. 3 der Systemrichtlinie einzusetzen.