Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 gemäß § § 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt angesichts des zunehmenden grenzübergreifenden Energiehandels den Vorschlag einer europäischen Regelung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts durch die Kommission. Hierdurch können geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Marktmissbrauch auf den Großhandelsmärkten für Strom und Erdgas zu vermeiden und überhöhte Energiepreise für den Endkunden infolge marktmissbräuchlicher Praktiken zu verhindern.
- 2. Er bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass
- - die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, - der Subsidiaritätsgrundsatz eingehalten wird,
- - die primäre Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für eine preisgünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung berücksichtigt wird,
- - die Entscheidungskompetenz und Verantwortung der Unternehmen für Investitionen in die Energieinfrastruktur und deren Finanzierung berücksichtigt wird,
- - der dafür notwendige energiepolitische Gestaltungsspielraum auf nationaler Ebene bewahrt wird,
- - vorrangig auf marktgestützte und kosteneffiziente Instrumente, wie zum Beispiel Information und freiwillige Vereinbarungen, gesetzt wird und die Grenzen der Belastbarkeit von öffentlichen Haushalten, Unternehmen und Verbrauchern sowie die bereits erreichten unterschiedlichen Effizienzniveaus der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
- 3. Die Finanzierung darf die Position der Nettozahler unter den Mitgliedstaaten nicht verschlechtern bzw. die Haushalte der Länder nicht durch zusätzliche Ausgaben belasten.
- 4. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass sich die Aufgaben der Regulierungsbehörden auch zukünftig auf die natürlichen Monopolbereiche beschränken sollten und die Kontrolle einer funktionierenden Preisbildung auf den Energiemärkten den jeweiligen Marktaufsichtbehörden (Börsenaufsicht und Bundeskartellamt) obliegen sollte.
- 5. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass eine Zuständigkeit der europäischen Agentur für Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden bei der Datensammlung und Marktbeobachtung zu Doppelbelastungen der Marktteilnehmer führen kann, wenn auch nationale Markttransparenzstellen Datensammlung und Marktbeobachtung durchführen.
- 6. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich für eine flexiblere Ausgestaltung des Verordnungsvorschlags einzusetzen, um die Einbeziehung von nationalen Markttransparenzstellen der Mitgliedstaaten bei der Datensammlung und Marktbeobachtung zu ermöglichen und die Benennung der für die Überwachung der Verbote des Verordnungsvorschlags zuständigen nationalen Behörden den Mitgliedstaaten zu überlassen.