Punkt 64 der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
Der Bundesrat möge beschließen, anstelle der Ausschussempfehlung in Ziffer 22 der BR-Drucksache 569/1/08, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 24 ( § 26b EnEV)
In Artikel 1 Nummer 24 ist § 26b wie folgt zu fassen:"
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
- (1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob
- 1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und
- 2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind.
- (2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
- 1. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
- 2. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind,
- 3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.
- (3) Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung.
Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde
- (4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.
- (5) Prüfungen nach Absatz 1 und 2 finden nicht statt, soweit vergleichbare Prüfungen bereits aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durch den Bezirksschornsteinfegermeister erfolgt sind. Soweit bei diesen Prüfungen festgestellt wurde, dass Pflichten nicht erfüllt sind, ist für das weitere Verfahren Absatz 3 und 4 anzuwenden."
Begründung
Die Bezugnahme der Absätze 1 und 2 der Regierungsvorlage auf das Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung ist entbehrlich, da die neue Überwachungsregelung des § 26b vernünftigerweise erst nach deren Inkrafttreten erstmals angewendet werden kann. Der Begriff heizungstechnische Anlagen in Absatz 1 und 2 nimmt Bezug auf den in § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 verwendeten Begriff.
Eine Anpassung des Begriffs "Bezirksschornsteinfegermeister" ist frühestens mit der nächsten Änderung der EnEV erforderlich, da die in Artikel 1 § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes vorgesehene Aufgabenzuweisung an den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.
Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Absatz 5 ist entbehrlich. Die Formulierung als zwingende Regelung bedeutet, dass der Bezirksschornsteinfegermeister zu Modernisierungsempfehlungen in Sinne des § 20 verpflichtet wird, obwohl eine Pflicht zur Nachrüstung gerade nicht besteht. Die zwingende Regelung würde eine für den Eigentümer kostenpflichtige Amtshandlung beinhalten.
In einigen Ländern wurde die Prüfung bestehender heizungstechnischer Anlagen bereits auf der Grundlage von Landesrecht durch die Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt. Soweit landesrechtliche Regelungen zur Durchführung der Energieeinsparverordnung dem Bezirksschornsteinfegermeister vergleichbare Prüfpflichten auferlegt haben, sind nochmalige Prüfungen entbehrlich. Es ist jedoch zu regeln, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen bei der landesrechtlich vorgeschriebenen Prüfung festgestellt wurde, dass die Nachrüstpflichten nicht erfüllt wurden. Der Verweis auf Absatz 3 und 4 regelt deren Anwendung auf nicht abgeschlossene Verfahren nach den früheren landesrechtlichen Vorschriften.