Der Deutsche Bundestag hat in seiner 93. Sitzung am 24. Februar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/4895 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE) - Drucksachen 17/3629, 17/4233 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.03.11
Erster Durchgang: Drucksache. 647/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3d ersetzt:
,3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
- (5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
- 1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
- 2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können.
- (6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:
- 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
- 2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
- 3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.
Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat."
3a. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
8. solarer Strahlungsenergie(§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent."
- b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- (3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8
- 1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
- a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
- b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
- c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
- d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
- e) 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte;
- 2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
- a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
- b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
- c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.
- 1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
- (4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung, wenn die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipliziert
- 1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,
- 2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,
- 3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,
- 4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder
- 5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesanzeiger."
- (3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8
3b. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe"31,94 Cent" durch die Angabe"21,11 Cent" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 errichtet werden, beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 122,07 Cent pro Kilowattstunden."
3c. § 3 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "43,01 Cent" durch die Angabe "28,74 Cent" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "40,91 Cent" durch die Angabe "27,33 Cent" ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird die Angabe "39,58 Cent" durch die Angabe "25,86 Cent" ersetzt.
- d) In Nummer 4 wird die Angabe "33,0 Cent" durch die Angabe "21,56 Cent" ersetzt.
3d. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.""
- (5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
- b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird Absatz 2a gestrichen.
- bb) In Buchstabe b werden in Absatz 5 Satz 3 die Wörter "drei Sitzungswochen" durch die Wörter "sechs Sitzungswochen" ersetzt.
- c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. Dem § 66 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
- (6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die vom Umweltbundesamt nach § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
- (7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 32 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33, die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 33 in der am ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung.
- (8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.""
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden
§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden"." - bb) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g.
- cc) In dem neuen Buchstaben e wird das Wort "Berichtspflichten" durch das Wort "Berichte" ersetzt.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,".
- bbb) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Wort "Kalenderjahren" durch das Wort "Jahren" ersetzt.
- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- bb) In Doppelbuchstabe cc wird Nummer 8 gestrichen und die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.
- cc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe "11" durch die Angabe "10" ersetzt.
- aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
- c) In Nummer 5 Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert."
- d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:
"a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden"."
- bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
- aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:
- e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ja. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
- (1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.
- (2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.""
- f) In Nummer 8 Buchstabe b werden in Absatz 2 die Wörter " § 3 Absatz 2 oder § 5" durch die Wörter " § 5 oder § 5a" ersetzt.
- g) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) In Doppelbuchstabe bb werden die Dreifachbuchstaben ccc und ddd wie folgt gefasst:
- "ccc) In Buchstabe b werden das Wort "unmittelbar" gestrichen und die Angabe "Nummer V" durch die Angabe "Nummer VI" ersetzt.
- ddd) Der Satzteil nach Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend,"."
- bb) Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
"dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt.""
- aa) In Doppelbuchstabe bb werden die Dreifachbuchstaben ccc und ddd wie folgt gefasst:
- h) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
- ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn
- 1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,
- 2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
- 3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt."
- (2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i) In Nummer 13 wird § 10a Satz 2 wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder 3 " durch die Wörter " § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
- j) In Nummer 15 Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Satz 2 wird nach dem Wort "erfolgen" die Fußnotenangabe "2" mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2 Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert."
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:
- a) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen"Euroblume"3,
- b) dem Umweltzeichen"Blauer Engel"4 oder
- c) dem Prüfzeichen "European Quality-Label for Heat Pumps" (Version1.3)5.
Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen. Die Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner festlegen, dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie Anforderungen nach anderen europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern diese den Anforderungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 entsprechen."
- aa) In Nummer 1 Satz 2 wird nach dem Wort "erfolgen" die Fußnotenangabe "2" mit folgendem Wortlaut eingefügt:
- k) Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
"bbb) In Buchstabe a werden die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe " § 5" durch die Wörter " § 5 oder § 5a" ersetzt."
- l) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
"20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Berichte der Länder
Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über
- 1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,
- 2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und
- 3. den Vollzug dieses Gesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.""
- m) In Nummer 21 Buchstabe d werden in Absatz 4 die Wörter"Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" durch die Wörter "Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Monats" ersetzt.
- n) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung in einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgt."
- bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd werden in dem anzufügenden Spiegelstrich die Wörter"oder dem Umweltzeichen"Blauer Engel"" durch die Wörter ", dem Umweltzeichen "Blauer Engel" oder dem Prüfzeichen "European Quality Label for Heat Pumps" (Version 1.3)" ersetzt.
- bbb) In Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb werden die Wörter "und wird das Wort"und" am Ende durch ein Komma"gestrichen.
- ccc) In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter "oder "Blauer Engel"" durch die Wörter ", das Umweltzeichen "Blauer Engel", das Prüfzeichen "European Quality Label for Heat Pumps"" ersetzt.
- cc) In Buchstabe e wird in Nummer IV.1 Satz 1 Buchstabe b die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe"Nummer 9" ersetzt.
- dd) In Buchstabe f Doppelbuchstabe dd werden in Nummer 5 Buchstabe a die Wörter"oder "Blauer Engel"" durch die Wörter ", das Umweltzeichen "Blauer Engel", das Prüfzeichen"European Quality Label for Heat Pumps"" ersetzt.
- ee) In Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird Nummer 2 wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden in den Buchstaben a und b jeweils die Wörter "nach § 2 Absatz 2 Nummer 8" gestrichen.
- bbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Transmissionswärmetransferkoeffizient im Sinne des Satzes 1 ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Monats] geltenden Fassung. Der Transmissionswärmetransferkoeffizient wird nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2 (2007-02), die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird nach DIN EN ISO 13789 (1999-10), Fall "Außenabmessung", ermittelt, so dass alle thermisch konditionierten Räume des Gebäudes von dieser Fläche umschlossen werden."
- ccc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und die Wörter "Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" werden durch die Wörter "Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Monats" ersetzt.
- ff) Buchstabe i Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
"aaa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung" durch die Wörter "Fernwärme oder Fernkälte", die Angabe j 7 Nr. 3" durch die Wörter j 7 Absatz 1 Nummer 3" und nach den Wörtern "wenn die" das Wort "Wärme" durch die Wörter "in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte" ersetzt."
- aa) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
3. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:
"Artikel 5a
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Heizenergie;" die Wörter "Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes;" eingefügt."
4. In Artikel 6 wird nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Artikel 5a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft."
- Zuletzt gedruckt 25. 02. 2011 2:01
- 3. Amtlicher Hinweis: Das EG-Umweltzeichen "Euroblume" wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).
- 4. Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen "Blauer Engel" wird vergeben nach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 "Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern" (2008-03) und RAL-UZ 121 "Energiesparende Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern" (2008-05). Die Vergabegrundlagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Sankt Augustin, bezogen werden.
- 5. Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen "European Quality Label for Heat Pumps" wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der "European Heat Pump Association" (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktverdampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabegrundlagen können bei dem EHPA, Rue d"Arlon 63-67, B-1040 Brüssel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.