Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, zu der Vorlage wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat nimmt das von der Bundesregierung vorgelegte Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm) zur Kenntnis.
Er begrüßt, dass die Bundesregierung die aufgestellten Grundsätze zur Entsorgung radioaktiver Abfälle explizit unter Revisionsvorbehalt stellt. Nur so ist es möglich, etwaige anderslautende Empfehlungen der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe (Endlagerkommission)" zu berücksichtigen und damit der Arbeit der Kommission gebührend Rechnung zu tragen.
- 2. Der Bundesrat hält eine intensive Befassung der Bundesregierung mit der Frage der weiteren Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle einschließlich bestrahlter Brennelemente über bisherige Genehmigungszeiträume hinaus für dringend geboten, da die Suche und Inbetriebnahme eines Endlagers für insbesondere hoch radioaktive Abfälle nach dem Standortauswahlgesetz absehbar noch Jahrzehnte dauern wird. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die erforderlichen Voraussetzungen für die absehbare Verlängerung der Zwischenlagerung zu erarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass diese verlängerte Zwischenlagerung auf den dafür notwendigen Zeitraum beschränkt bleibt.
- 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass die zügige Errichtung eines Eingangslagers mit entsprechender Konditionierungsanlage nach Festlegung des Endlagerstandortes entsprechend den Vorgaben des Standortauswahlgesetzes eine notwendige Voraussetzung für eine schnelle Räumung der Zwischenlager ist.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die vorgesehene Inbetriebnahme des Endlagers Konrad für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Jahr 2022 weiter mit höchster Priorität zu verfolgen, um auch eine zügige Räumung von entsprechenden Zwischenlagern zu ermöglichen.
- 5. Der Bundesrat stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass die Entsorgung von radioaktiven Abfällen grundsätzlich in nationaler Verantwortung durch eine Endlagerung im Inland erfolgen muss. Für bestrahlte Brennelemente aus Forschungs-, Versuchs- und Demonstrationsreaktoren, die nicht der gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dienen oder dienten, bittet der Bundesrat die Bundesregierung auch zum Erhalt der nationalen Spitzenforschung, z.B. im medizinischen Bereich, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für eine Verbringung in einen Staat, der den Brennstoff geliefert hat oder in dem diese Brennelemente bereitgestellt oder hergestellt werden oder wurden, weiterhin aufrecht zu erhalten.
- 6. Im Übrigen stellt der Bundesrat fest, dass Kapitel I.2 ("Genehmigungspflicht der grenzüberschreitenden Verbringung") des Berichts der Bundesrepublik Deutschland für die fünfte Überprüfungskonferenz im Mai 2015 nicht an die durch die Richtlinie 2011/70/EURATOM geänderte Rechtslage angepasst ist und diese deshalb unvollständig wiedergibt.
- 7. Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der im Bereich der Endlagerung von Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Nationalen Entsorgungsprogramm nunmehr sichtbar werdenden Fragestellung der zukünftigen Verwendung der im Betrieb der Urananreicherungsanlage Gronau als Reststoff anfallenden Tails den Weiterbetrieb der Urananreicherungsanlage Gronau auch unter möglicherweise zukünftigen Entsorgungsaspekten für sehr problematisch und fordert die Bundesregierung auf, die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen zur rechtssicheren Beendigung des Betriebs der Anlage einzuleiten.
- 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, über den Sachstand der Gespräche zwischen dem Bund und den Ländern über Verwaltungsvereinbarungen für den Rückbau, die Entsorgung und sichere Aufbewahrung von Materialien aus kerntechnischen Anlagen, die nicht der Erzeugung von Elektrizität dienen oder gedient haben, dem Bundesrat schriftlich zu berichten und die Gespräche schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen.