Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - (§ 5 Absatz 3 - neu - TEHG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 5 folgende Nummer 5a einzufügen:
"5a. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die verifizierten Emissionsberichte sind bis spätestens 1. August des Folgejahres an die zuständigen Überwachungsbehörden des jeweiligen Landes von der zuständigen Behörde zu übermitteln." "
Begründung:
Seit Beginn der dritten Handelsperiode (2013) werden alle Daten der am Emissionshandel beteiligten Anlagen ausschließlich zwischen den Anlagenbetreibern und der DEHSt ausgetauscht. Die Länder, denen aufgrund ihrer rechtlichen Stellung in der ersten und zweiten Handelsperiode alle relevanten Daten zum Emissionshandel zugänglich waren, sind in der dritten Handelsperiode von diesen Daten ausgeschlossen. Anfragen seitens der Überwachungsbehörde des Landes an die DEHSt zu Daten bezüglich des Emissionshandels in der laufenden dritten Handelsperiode wurden nicht bzw. nur rudimentär beantwortet (Menge der eingesetzten Brennstoffe, spezifische Daten zu Prozessemissionen usw.). Begründet wurde die aus Sicht des Bundesrates sehr ungenügende Datenauskunft seitens der DEHSt mit dem Datenschutz, da im TEHG die Weitergabe von Daten an die Länder nicht festgeschrieben sei.
Zukünftig werden für administrative und ggf. politische Entscheidungsfindungen tiefergreifende Daten zu Emissionen von Treibhausgasen nötig sein. Insbesondere ist die Kenntnis der verifizierten Emissionsberichte bei der wiederkehrenden Prüfung der Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 3 TEHG wichtig. Deshalb soll im TEHG ab 2021 festgeschrieben werden, dass die jeweiligen Länder künftig über die Daten zu den Treibhausgasemissionen der am Emissionshandel beteiligten Anlagen informiert werden. Dem Anliegen soll künftig durch die Bereitstellung eines jährlichen Emissionsberichtes Rechnung getragen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c - neu - (§ 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 - neu - TEHG)
Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe b sind in § 7 Absatz 2 Satz 2 nach den Wörtern "der jeweiligen Handelsperiode" die Wörter "sowie für die folgenden Handelsperioden" einzufügen.
- b) Folgender Buchstabe c ist anzufügen:
"c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Noch offene Zuteilungsansprüche aus der dritten Handelsperiode (Handelsperiode 2013 bis 2020) sind durch Zuteilung von Berechtigungen auch dann zu erfüllen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche erst nach Ablauf der dritten Handelsperiode erfolgt." "
Begründung zu Buchstabe a:
Die Ergänzung dient im Einklang mit dem Entwurf der Gesetzesbegründung der Klarstellung des politisch Gewollten, der zeitlich unbegrenzten Gültigkeit auch der in der künftigen Handelsperiode ab 2021 ausgegebenen Berechtigungen über 2030 hinaus.
Begründung zu Buchstabe b:
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin (Urteil vom 04.09.2014 - 10 K 98.10), des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.04.2016 - 12(B) 31.14) und im Rahmen des anschließenden Revisionsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 26.04.2018 - 7 C 20.16, Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor) verneinen einen Anspruch auf Zuteilung in den oben genannten Fällen. Dies kann - was angesichts der kurzen Dauer der Handelsperioden den Regelfall darstellt - dazu führen, dass Betreiber über viele Jahre und Instanzen hinweg Gerichtsstreitigkeiten führen und dann, wenn sie letztlich Erfolg haben, dennoch ohne Berechtigungen dastehen. Ein solches Ergebnis höhlt den effektiven Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen aus und ist auch aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen nicht akzeptabel. Die hier vorgeschlagene Regelung steht mit dem europäischen Recht im Einklang. Die normative Fixierung ist aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit dringend erforderlich.
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d - neu - (§ 9 Absatz 6 - neu - TEHG)
Dem Artikel 1 Nummer 9 ist folgender Buchstabe d anzufügen:
"d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die anlagenspezifischen Zuteilungsbescheide werden den zuständigen Überwachungsbehörden des jeweiligen Landes von der zuständigen Behörde übermittelt." "
Begründung:
Der Austausch von Daten über die am Emissionshandel beteiligten Unternehmen erfolgt ausschließlich zwischen den Anlagenbetreibern und der DEHSt. Die Länder sind bislang daran nicht beteiligt.
Ziel des Änderungsvorschlags ist daher eine verbesserte nachrichtliche Einbindung in die bei der DEHSt auflaufenden Informationen und Daten.
Im Zuge der vorgesehenen Neufassung des TEHG soll deshalb ab 2021 durch die DEHSt als zuständige Behörde dem jeweiligen Land ein Zuteilungsbescheid übermittelt werden. Die Länder würden damit über tiefergreifende Informationen zu den Treibhausgasemissionen der Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfügen und könnten sich daraus ergebende administrative und politische Schlussfolgerungen ziehen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 27 TEHG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Ausfüllung der ihr durch § 27 erteilten Verordnungsermächtigung den Interessen von insbesondere mittelständischen Klein- und Kleinstanlagenbetreibern weitestmöglich entgegenzukommen und den durch Artikel 27 und 27a der Emissionshandelsrichtlinie eingeräumten Spielraum weitestmöglich zu nutzen.