Der Deutsche Bundestag hat in seiner 39. Sitzung am 14. Juni 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/2728 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen - Drucksache 19/2072 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.07.18
Erster Durchgang: Drucksache. 086/18 (PDF)
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter " § 203 Absatz 1 und 3" durch die Wörter " § 203 Absatz 1 und 4" ersetzt."
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2. Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und
- 3. sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen." "
b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst."
- bb) In Absatz 6 werden die Wörter "im Einzelfall" durch das Wort "ausnahmsweise" ersetzt.
- cc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten."
c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
"16.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des Bundes verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Ist wegen der behaupteten Rechtsverletzung bereits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7 unterbrochen.".
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach § 1 Absatz 2 Satz 1" gestrichen."