Antrag des Landes Hessen
... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 50 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

Der Bundesrat möge der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 5, 6 und 7 - neu - StVO)

Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

"5. Dem § 13 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

Begründung:

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind abschließend die Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeiten geregelt ( § 13 StVO). Danach sind im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung neben Parkscheinautomaten und Parkuhren nur Parkscheiben sowie elektronische Parkraumbewirtschaftungssysteme (insbesondere Taschenparkuhren und Mobiltelefone) zulässig.

Bei der Ausweisung neuer bewirtschafteter Parkzonen sind von den Kommunen stets auch die Kosten für die Aufstellung von Parkscheinautomaten zu berücksichtigen. Auch wenn digitale Methoden zur Parkzeiterfassung immer öfter zum Einsatz kommen, ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch noch immer eine analoge Variante zum Bezug eines Parkscheines vorzuhalten.

Um die Kosten für die Aufstellung und den Unterhalt von Parkscheinautomaten zu vermeiden, bietet sich ein Verfahren an, welches die Stadt Wien seit vielen Jahren praktiziert. Dort werden Parkscheine im Paket an öffentlichen Verkaufsstellen verkauft, wie beispielsweise Kiosken, Supermärkten oder Tankstellen (sogenanntes "Wiener Modell"). Die Fahrer können durch Eintragung der Startzeit beim Einparken den vorab erworbenen Parkschein entwerten und hinter der Windschutzscheibe platzieren.

Durch die im Antrag vorgesehene Erweiterung des § 13 StVO wird den Kommunen eine solche zusätzliche Option zur Abgabe von Parkscheinen eingeräumt.