Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/11190 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - Drucksachen 19/4671, 19/5554 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.09.19
Erster Durchgang: Drucksache. 433/18 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
- bb) Die Buchstaben b bis k werden die Buchstaben a bis j.
- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
- c) Die Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8.
- d) Nummer 10 wird aufgehoben.
- e) Die Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 9 bis 12.
- f) Nummer 15 wird aufgehoben.
- g) Nummer 16 wird Nummer 13 und wird wie folgt gefasst:
"13. § 161 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden."
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4."
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- h) Nummer 17 wird aufgehoben.
- i) Die Nummern 18 bis 23 werden die Nummern 14 bis 19.
- j) Nummer 24 wird Nummer 20 und in § 479 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 161 Absatz 3" die Angabe "und 4" gestrichen.
- k) Die Nummern 25 und 26 werden die Nummern 21 und 22.
- l) Nummer 27 wird Nummer 23 und in Buchstabe a wird dem § 483 Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:
- 1. die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
- a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,
- b) der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und
- c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,
- 2. die Zugriffsberechtigungen,
- 3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind, sowie die Speicherungsdauer der Daten."
- 1. die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
- m) Die Nummern 28 bis 32 werden die Nummern 24 bis 28.
- n) Nummer 33 wird Nummer 29 und § 489 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor
- 1. Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
- 2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung."
- o) Nummer 34 wird Nummer 30.
- p) Nummer 35 wird Nummer 31 und § 491 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes."
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 35a wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes" werden durch die Wörter "die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personenbezogene Daten, so trägt die öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht." "
- b) In Nummer 2 Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben."
3. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
"h) Der Angabe zu § 186 werden die Wörter "und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" angefügt."
- bb) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
- aa) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "bei Nacht" durch die Wörter "auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen" ersetzt."
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. § 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend." "
- e) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Nummern 6 bis 14.
- f) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15 und wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird folgender Dreifachbuchstabe bbb eingefügt:
"bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 186" durch die Angabe " § 186 Absatz 1" ersetzt"
- bb) Der bisherige Dreifachbuchstabe bbb wird Dreifachbuchstabe ccc.
- aa) Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird folgender Dreifachbuchstabe bbb eingefügt:
- g) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16.
- h) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
"17. § 186 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die Wörter "und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" angefügt.
- b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist." "
- i) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.