Punkt 35 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 4a - neu - (§ 5 Absatz 4 Satz 2 StVO)
Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
"Artikel 4a
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "und zu den Rad Fahrenden" die Wörter "sowie zu den Führern von Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt."
Begründung:
Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fahrbahnen muss möglichst sicher gestaltet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass das Abstandsgebot beim Überholen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung auch in Bezug auf Elektrokleinstfahrzeuge gilt. Diese deklaratorische Ergänzung soll die abstrakte Gefährdungslage von Führern von Elektrokleinstfahrzeugen insbesondere auf Fahrbahnen verdeutlichen und dafür Sorge tragen, dass ein ausreichender Seitenabstand beim Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen eingehalten wird.