Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

A. Problem und Ziel

Die Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wurde bislang nicht durch ein Vertragsgesetz in das deutsche Recht transferiert. Dieses ist jedoch nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlich. Durch das Fehlen eines Vertragsgesetzes hat die Vereinbarung innerstaatlich in der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung erlangt. Der Vereinbarung wurde und wird jedoch sowohl von deutscher als auch von Schweizer Seite aus seit 65 Jahren Folge geleistet.

Dies hat zur Folge, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Bezüge der in der Schweiz ansässigen, unter die Vereinbarung fallenden Ruhestandsbeamtinnen und -beamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) an die Lebenshaltungskosten in der Schweiz ohne nationale Rechtsgrundlage angepasst werden, also die sogenannte Frankenversorgung gewährt wird. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich einzig aus der Vereinbarung.

Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2004 (Az.: 2 C 16/03) fest, und wurde durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2006 (Az.: 2 BvR 1526/04) bestätigt. Im Jahr 2013 wies der Bundesrechnungshof die Bundesregierung darauf hin, dass die Frankenversorgung nicht allein aufgrund des völkerrechtlich bindenden Vertrages gezahlt werden kann.

Die Vereinbarung ist daher - auch nach Ablauf von 65 Jahren - in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Mit der Zustimmung der Gesetzgebungsorgane in Form des geplanten Gesetzes wird der verfassungsrechtlich gebotene Zustand hergestellt und somit Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Rechnung getragen. Auch wird eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht für die Frankenversorgung geschaffen, die dem strengen Gesetzesvorbehalt des Beamtenversorgungsrechts entspricht.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Frankenversorgung wird bereits seit 1953 gezahlt, weitere Kosten kommen durch dieses Gesetz nicht hinzu. Rechtlich legitimiert werden durch das Gesetz Zahlungen des BEV an betroffene Ruhestandsbeamtinnen und -beamte in Höhe von jährlich 4,2 Millionen Euro. Die Höhe der Zahlungen wird ab 2020 kontinuierlich abnehmen.

Durch das Gesetz entstehen der Verwaltung keine zusätzlichen Kosten. Die Zahlung der Bezüge ist bereits ein etablierter Prozess.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. November 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 20.12.19

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf
Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der in Bonn und Bern am 25. August 1953 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Gesetz zur Ausführung der versorgungsrechtlichen

Regelungen der am 25. August 1953

unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

§ 1 Versorgungsrechtliche Regelungen

(1) Ist das Bundeseisenbahnvermögen nach Artikel 9 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 (Vertragsgesetz vom ... (BGBl. 20.. II S. ..., ...)) [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Vertragsgesetzes] verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, die vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren und nach Eintritt in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz oder der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein behalten, sowie die von deren Hinter bliebenen an die Lebenshaltungskosten der Schweiz anzupassen, so weicht das Bundeseisenbahnvermögen insoweit nach Maßgabe von Absatz 2 und der Rechtsverordnung nach § 2 vom Beamtenversorgungsgesetz ab.

(2) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 wird dadurch vorgenommen, dass die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge in der Höhe erhält, auf die nach Schweizer Recht vor Abzug von Steuern ein Anspruch bestünde. Dies gilt nicht, wenn die zu dem jeweils gültigen, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs in Schweizer Franken umgerechneten Bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung höher sind. Die nach Satz 1 und 2 angepassten Bezüge werden in Schweizer Franken zu dem am Zahltermin gültigen, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs ausgezahlt.

§ 2 Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Vereinbarung ist am 1. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Vereinbarung ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Ein Vertragsgesetz ist demnach erforderlich. Nach der Unterzeichnung wurde die Vereinbarung nur im Amtsblatt der Bundesbahndirektion Karlsruhe vom 12. Dezember 1953 auf S. 447 veröffentlicht.

Aufgrund eines fehlenden Vertragsgesetzes hat die Vereinbarung innerstaatlich in der Bundesrepublik Deutschland bislang keine Geltung erlangt. Mit der Zustimmung der Gesetzgebungsorgane in Form eines Vertragsgesetzes wird daher der verfassungsrechtlich gebotene Zustand hergestellt.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit der Vereinbarung bindende Verfahrensregelungen auch für die Eisenbahnverkehrsverwaltungen und Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Ferner ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 87e Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes erforderlich, da die Vereinbarung Bestimmungen zu dem Ausbau und Erhalt des deutschen Schienennetzes auf Schweizer Gebiet sowie zum Verkehrsangebot auf diesem Schienennetz enthält.

Zu Artikel 2

Durch das neu erlassene "Gesetz zur Ausführung der versorgungsrechtlichen Regelungen der am 25. August 1953 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet" wird Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 in nationales Recht umgesetzt und näher ausgestaltet. Somit wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die dem Gesetzesvorbehalt des deutschen Versorgungsrechts genügt.

Zu den einzelnen Regelungen:

Zu § 1:

Durch § 1 Absatz 1 wird das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) ermächtigt, der Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 nachzukommen.

Zu diesem Zweck darf das BEV von den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes abweichen.

Die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 9 des Abkommens werden konkretisiert. Es wird klargestellt, dass die nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens in der Schweiz eingesetzten Beamtinnen und Beamten ihren Dienst bis zur Pensionierung dauerhaft in der Schweiz ausgeübt haben müssen, vor Eintritt in den Ruhestand in der Schweiz einen Wohnsitz begründet haben und diesen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand behalten müssen. Ein dauerhafter Einsatz in der Schweiz liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte eine schriftliche Arbeitsplatzübertragung mit dienstlichem Wohnsitz in der Schweiz durch die Deutsche Bahn AG erhalten hat und die Wohnsitznahme in der Schweiz oder der Gemeinde Büsingen am Hochrhein genehmigt wurde.

Die deutsche Exklave Büsingen am Hochrhein ist seit Inkrafttreten des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet im Jahr 1967 Bestandteil des Schweizer Wirtschafts- und Zollraums. Dadurch sind auch dort Wohnhafte von den erhöhten Lebenskosten in der Schweiz betroffen.

§ 1 Absatz 2 gestaltet die Anpassung der Versorgungsbezüge an die Lebenshaltungskosten in der Schweiz näher aus.

Die angewandte Methodik zur Anpassung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz wurde 1973 zwischen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und der Schweizer Gewerkschaft des Eisenbahnpersonals entwickelt und wird seitdem unverändert angewendet. Die Anpassung wird entsprechend der sogenannten "Minimalgarantie" vorgenommen. Danach sollen die Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie deren Hinterbliebene nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare fiktive schweizer Beschäftigte. Hierzu werden die Ansprüche nach Beamtenversorgungsgesetz mit den fiktiven Ansprüchen verglichen, die die Betroffenen nach Schweizer Recht hätten. Es wird der jeweils höhere Betrag in Schweizer Franken gewährt.

Zur Ermittlung der fiktiven Ansprüche nach Schweizer Recht werden zunächst die fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ermittelt, indem die Lohnklassen nach Artikel 36 Schweizer Bundespersonalverordnung den deutschen Besoldungsgruppen zugeordnet und die entsprechenden Stufenbeträge nach Besoldungstabelle A gebildet werden.

Zu dem so ermittelten Grundgehalt in Schweizer Franken wird der jeweils gültige Schweizer Ortszuschlag addiert.

Die so ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem individuell nach § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anzuwendenden Faktor multipliziert. Von dem so ermittelten Ruhegehalt wird der in Schweizer Franken umgerechnete Abzug zu Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG abgezogen.

Der so ermittelte Bruttobezug in Schweizer Franken wird mit dem in Schweizer Franken umgerechneten Anspruch nach BeamtVG verglichen und der jeweils günstigere Betrag gewährt.

§ 1 Absatz 2 Satz 3 ermächtigt das Bundeseisenbahnvermögen, die Ruhestandsbezüge in Schweizer Franken auszuzahlen.

Zu § 2:

§ 2 Nummer 1 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das für die Anpassung nach § 1 maßgebliche Verfahren zur Ermittlung der Ansprüche nach Schweizer Recht auszugestalten.

§ 2 Nummer 2 regelt die Möglichkeit einer Subdelegation. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit nach Nummer 1 auf das Bundeseisenbahnvermögen zu übertragen.

Beide Zuständigkeitsregelungen tragen auch dem Umstand Rechnung, dass es sich nicht um eine allgemeine Regelung des Versorgungsrechts handelt, sondern um eine aus dem Völkerrecht folgende Sonderregelung für einen kleinen Kreis von Geschäftsbereichsbeamtinnen und -beamten bzw. deren Angehörigen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Sie entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Schlussbemerkung

Dieses Gesetz dient der gesetzlichen Legitimation des Status quo, insbesondere der in Artikel 9 der Vereinbarung festgelegten Anpassung der Ruhestandsbezüge von Beamtinnen und Beamten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten (sogenannte Frankenversorgung), um der Vereinbarung, so wie in der Vergangenheit geschehen, weiter nachzukommen.

Die Frankenversorgung wird bereits seit 1953 ununterbrochen gezahlt, zusätzliche Kosten entstehen durch dieses Gesetz nicht.

Rechtlich legitimiert werden durch das Gesetz Zahlungen des BEV in Höhe der Differenz zwischen der Versorgung nach Beamtenversorgungsgesetz und der tatsächlich gewährten Frankenversorgung für die betroffenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten. Im Wirtschaftsjahr 2018 betrug diese Differenz ca. 4 210 000 Euro.

Diese Differenz entwickelt sich in den Jahren 2019 bis 2024 unter Berücksichtigung eines prognostizierten Anstiegs der Versorgung nach Beamtenversorgungsgesetz von jährlich 1,5 Prozent wie folgt:

JahrDifferenz in Euro
20194 264 000
20204 171 000
20214 128 000
20224 109 000
20234 062 000
20244 040 000

Zum 30. September 2019 erhalten 166 Beamtinnen und Beamte bzw. deren Hinterbliebene die Frankenversorgung. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich 26 Beamtinnen und Beamte, die momentan die Frankenbesoldung beziehen, einen Anspruch auf Frankenversorgung erlangen werden. Aufgrund der im Rahmen der Bahnreform (1993/1994) erfolgten Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundesbahn sind diese Zahlen abschließend bzw. rückläufig.

Von den derzeit 166 Frankenversorgungsempfängerinnen und -empfängern haben 116 die deutsche und 50 die schweizerische bzw. deutschschweizerische Staatsangehörigkeit. Von den künftigen Versorgungsberechtigten haben 20 ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für Beamtinnen und Beamte mit schweizerischer bzw. deutsch-schweizerischer Staatsbürgerschaft ergibt sich ein subjektivöffentlicher Anspruch un mittelbar aus der Vereinbarung von 1953, da sie sich unmittelbar auf das Völkerrecht berufen können. Aufgrund des langjährigen Dienstes in der Schweiz haben 30 Prozent der betroffenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten bzw. ihrer Hinterbliebenen die schweizerische Staatsangehörigkeit angenommen bzw. eine doppelte Staatsbürgerschaft.

Beamtinnen und Beamte mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit können den Anspruch zwar nicht unmittelbar aus der Vereinbarung geltend machen, eine Einstellung der Frankenversorgung kommt jedoch auch für sie nicht in Betracht. Denn dadurch würde Deutschland gegen das Völkerrecht, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Zudem steht das durch die jahrzehntelange Befolgung der Vereinbarung entstandene, schutzwürdige Vertrauen einer Einstellung entgegen.

Grundsätzlich haben Beamtinnen und Beamte im Ruhestand nach deutschem Versorgungsrecht keinen Anspruch auf eine Anpassung der Pension an die Lebenshaltungskosten ihres letzten Verwendungsortes im Ausland. Dies begründet sich daraus, dass der dienstliche Grund des Aufenthalts nach der Pensionierung entfällt. Hier liegt aber eine Sondersituation vor, die im Beamtenrecht nicht vorgesehen ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung sollten die Beamtinnen und Beamten in der Regel in der Schweiz wohnen und die Versetzung erfolgte in der Regel unbefristet bis zur Pensionierung. Die Beamtinnen und Beamten sollten ihren Lebensmittelpunkt also aus dienstlichen Gründen dauerhaft in die Schweiz verlegen und haben dies auch tatsächlich getan, was sich auch durch die hohen Zahlen der schweize rischen und deutschschweizerischen Staatsbürgerschaften der Beamtinnen und Beamten widerspiegelt.

Damit sich aus dieser ungewöhnlichen Maßgabe kein Nachteil für die Beamtinnen und Beamten ergibt, wurde in der Vereinbarung geregelt, hier ausnahmsweise auch die Pensionen an die Lebenshaltungskosten in der Schweiz anzupassen. Diese durch den Abschluss der Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte Zusage nicht einzuhalten, würde einen massiven Einschnitt in den Lebensstandard der Pensionäre und ihren Hinterbliebenen bewirken und somit gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen.

Die Frankenversorgung für die deutschen Beamtinnen und Beamten, die sich nicht wie ihre Kolleginnen und Kollegen mit schweizerischer oder deutsch-schweizerischer Staatsbürgerschaft unmittelbar auf das Völkerrecht berufen können, einzustellen, würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Denn die Einstellung der Frankenversorgung würde ausschließlich aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beamtinnen und Beamten erfolgen, was eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen kann.

Auch entstand durch die ununterbrochene Befolgung der Vereinbarung, also einer Zahlung der Frankenversorgung in den letzten 65 Jahren, ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen, was einer Einstellung entgegensteht.

Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit weiteren Kosten belastet. Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen.

Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten. Es werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung eingeführt.

Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

Vom Wunsche geleitet, mit dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängende Fragen zu regeln und damit die Zusammenarbeit der beiden Länder im Eisenbahnverkehr zu fördern, haben der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vereinbart:

Artikel 1
Betriebführende Verwaltung

(1) Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet werden von der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben.

(2) Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit dem Dienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem die eidgenössischen und kantonalen Behörden in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen, unmittelbar verkehren können und er mit ihnen.

Artikel 2
Grundlagen der Betriebsführung

Die Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb auf Grund folgender Verträge und Bestimmungen:

Artikel 3
Schweizerische Hoheitsrechte

(1) Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht die in Artikel 2 genannten Staatsverträge etwas anderes vorsehen.

(2) Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich

Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass ihre Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem Gebiete die schweizerischen Hoheitsrechte und die maßgebenden schweizerischen Gesetze beachten.

Artikel 4
Bau und Erhaltung

(1) Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen und Einrichtungen mit Einschluss der Fahrzeuge nach den für den Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.

(2) Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die Beseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen, ausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde an und reicht ihr Planvorlagen im Sinne der Artikel 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852 ein entsprechend ihren Anforderungen.

(3) Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum Ende jedes fünften Kalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerkennung durch den Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum 31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch die Nachweise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse von schweizerischer Seite noch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.

(4) Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von Bau- und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.

(5) Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer Franken verfügbar halten, wie sie für zwei Monate zur Bestreitung des Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer Gebiet einschließlich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge und Renten sowie für die Kranken- und Unfallversicherung bedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt werden, dass der Deutschen Bundesbahn die erforderlichen Schweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5
Verkehr

Die Deutsche Bundesbahn wird ihren Fahrplan für die Strecken im Kanton Schaffhausen den Bedürfnissen der von ihr bedienten Ortschaften anpassen und bei der Aufstellung der Fahrpläne nach Möglichkeit günstige Anschlüsse an die Schweizerischen Bundesbahnen herstellen. Sie wird die für den internen Verkehr im Kanton Schaffhausen bestimmten Beförderungsbedingungen und Tarifmaßnahmen nach Möglichkeit denjenigen der Schweizerischen Bundesbahn anpassen.

Artikel 6
Personal

(1) Die Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Betrieb und die normale Erhaltung der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Erhaltung und der Bedienung der Anlagen unentbehrlichen sowie die für die Leitung verantwortlichen Eisenbahnbediensteten sollen in der Regel in der Schweiz wohnen. Die Bewilligung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum Aufenthalt in der Schweiz bleibt vorbehalten.

(2) Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet für alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen, wie deutschen Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass auf die Dauer der Bestand schweizerischer Staatsangehöriger im Eisenbahndienst auf Schweizer Gebiet in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand der deutschen Staatsangehörigen steht. Die Deutsche Bundesbahn übermittelt den zuständigen eidgenössischen Behörden auf deren Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die Zusammensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer Bediensteten auf Schweizer Gebiet.

(3) Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbahnen und anderen Verkehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen Bundesbahn. Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften über die Vertretung des Personals gegenüber der Deutschen Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse sowie vor einer Änderung der Art und Form der Inpflichtnahme von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden sich die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen schweizerischen Behörden ins Benehmen setzen.

(4) Die Deutsche Bundesbahn wird die Gehälter und Löhne ihrer in der Schweiz wohnhaften Bediensteten in angemessener Weise den Lebenskosten in der Schweiz angepasst halten.

(5) Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen schweizerische Vertragsärzte zur Untersuchung von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen.

Artikel 7
Sozialversicherung

Die Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, nach den deutschen Vorschriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sozialversicherung.

Artikel 8
Krankenversicherung

Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen, die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversicherungen aufrecht.

Artikel 9
Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen

(1) Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst halten.

(2) Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten Bezügen; dasselbe gilt für ihre Hinterbliebenen.

Artikel 10
Gemischte Kommission Aufgaben und Befugnisse

(1) Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird eine ständige, aus Vertretern der zuständigen deutschen und schweizerischen Behörden gebildeten Kommission bestellt.

(2) Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

(3) Die Anrufung des in Artikel 41 des Staatsvertrages von 1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten; sie ist jedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegenheit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten.

Artikel 11
Zusammensetzung und Verfahren

(1) Der deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des Landes Baden-Württemberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahndirektion Karlsruhe angehören. Der schweizerischen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements, des Eidgenössischen Politischen Departements, der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bundesbahnen angehören.

(2) Die Kommission tagt in der Regel einmal im Jahr abwechselnd im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. Über die Verhandlungen wird ein kurz gefasstes Protokoll erstellt. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(3) Jede Seite trägt die Kosten ihrer Abordnung und die Hälfte der Kosten des Sekretariates.

Artikel 12
Form, Inkrafttreten, Dauer

(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher Sprache ausgefertigt und tritt am 1. September 1953 in Kraft.

(2) Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.

(3) Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.

Bonn, den 25. August 1953
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
Seebohm

Bern, den 25. August 1953
Der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements
Escher

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet regelt den Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet.

Die Vereinbarung nimmt ausdrücklich Bezug auf die völkerrechtlichen Verträge, auf deren Grundlage der Betrieb der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet erfolgt. Daneben sind unter anderem die Bezüge der aufgrund des Vertrages in der Schweiz ansässigen Beamtinnen und Beamten und Ruhestandsbeamtinnen und -beamten an die Lebenshaltungskosten in der Schweiz anzupassen ("Frankenbesoldung" und "Frankenversorgung"). Zudem wird eine Kommission zur Behandlung der mit der Vereinbarung im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten eingerichtet.

Der Vereinbarung wurde und wird sowohl von deutscher als auch von schweizerischer Seite aus Folge geleistet. So tagt etwa die gemischte Kommission für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet seit 1953 einmal jährlich bzw. seit dem Jahr 2000 alle zwei Jahre. Auch die Frankenbesoldung und -versorgung wird gewährt.

Die Vereinbarung wurde vor der 1993/1994 vollzogenen Bahnreform, also der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, geschlossen und bezieht sich auf die Deutsche Bundesbahn als Teil der Bundesrepublik Deutschland. Da die deutsche Gesetzgebung zur Bahnreform keine Wirkung in der Schweiz entfaltet, ist das Bundeseisenbahnvermögen (BEV), in dem gemäß § 1 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes die ehemaligen Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" zusammengeführt wurden, aus der Vereinbarung berechtigt und verpflichtet. Zur Umsetzung des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur wurden Verträge mit Betreibern der Infrastruktur abgeschlossen. Regelungen zum Eisenbahnbetrieb sind nach der Bahnreform und der Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs nicht mehr erforderlich.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Nach Absatz 1 besitzt die Deutsche Bundesbahn die Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für den Betrieb der Infrastruktur erforderliche Sicherheitsgenehmigung nach Schweizer Recht. Aufgrund der fehlenden Anerkennung der Bahnreform durch die Schweiz ist das BEV in diesem Bereich insoweit als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn eingetreten.

Zur Umsetzung des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur wurden Verträge zwischen dem BEV und der Deutschen Bahn AG (DB AG) abgeschlossen.

Nach Absatz 2 ist ein Beamter des höheren Dienstes als Beauftragter für die deutschen Strecken auf Schwei zer Gebiet zu bestimmen. Der Beauftragte wird von der DB AG gestellt und hat sein Büro in Basel. Er ist zudem ausdrücklich beauftragt, die Belange des BEV wahrzunehmen. So vertritt er das Bundeseisenbahnvermögen und die DB AG in der Schweiz.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel erläutert, welche Verträge und Bestimmungen Grundlage der Betriebsführung sind. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg mussten die bis dato abgeschlossenen, teilweise ratifizierten Staatsverträge und sonstigen Verträge der Eisenbahnverwaltungen für weiter rechtswirksam erklärt und ihre Anwendung beschlossen werden.

Diese Bezugnahme auf die völkerrechtliche Basis ist weiterhin für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den Staatsverträgen erforderlich.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel betont, dass die Schweizer Hoheitsrechte zu wahren sind. Hier wird auf den Vertrag vom 27. Juli 1852 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet Bezug genommen.

Insbesondere werden hier wichtige Punkte der Landesverteidigung, der Information und Auskunft, des Transports militärischen Materials und Personen, sowie der Personalverpflichtung geregelt.

Zu Artikel 4

Die Absätze 1 bis 3 enthalten eindeutige Vorgaben in Bezug auf die Zulassung von Fahrzeugen, sowie beim Bau von neuen Bahnanlagen oder deren Änderungen.

Die Finanzierung der Infrastruktur erfolgt gemäß Schweizer Recht. Bei Änderungen, Neubauten und Ersatzinvestitionen wird eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 10 des Staatsvertrags von 1852 abgeleitet. Die Betriebskosten werden von der Eidgenossenschaft gemäß Schweizer Eisenbahnrecht abgegolten.

Absatz 4 regelt die Vorhaltung von Bau- und Betriebsstoffen. Mit einer Verfügung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements aus dem Jahre 1960 wurde die Deutsche Bundesbahn von der Pflicht zur Vorratshaltung für Oberbaustoffe entbunden.

Absatz 5 verpflichtet die Deutsche Bundesbahn, Geldreserven in Schweizer Franken verfügbar zu halten. Die Verpflichtung wird von der DB AG sichergestellt, indem sie die Betriebskostenabrechnung über entsprechende Geldkonten in der Schweiz führt. Ebenso verfahren das BEV und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel trifft Regelungen über die Ausgestaltung des Personenverkehrs. Die beschriebenen Verpflichtungen im Schienenpersonennahverkehr sind mit dem deutschen Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993(BGBl. I S. 2378, 2395) auf das Land Baden-Württemberg als Aufgabenträger übergegangen.

Zudem wird der freie Netzzugang entsprechend dem EU-Recht auch für die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet gewährleistet.

Zu Artikel 6

Absatz 1 regelt die Vorhaltung von Personal in der Schweiz. Diese Verpflichtung ist auf die DB AG übergegangen.

Absatz 2 schreibt die Öffnung der Beamtenlaufbahn für schweizerische Staatsangehörige vor.

Absatz 3 verweist auf die Geltung der deutschen Personalvorschriften unter Berücksichtigung der Schweizer Gesetzgebung über die Arbeitszeit (u.a. Regelungen über Pausen, Nachtdienst, Feier- und Ruhetage).

Das BEV und die DB AG regeln diese Besonderheiten jeweils in getrennten Verhandlungsgremien mit der für die Vertretung dieses Personals zuständigen Schweizer Gewerkschaft für das Verkehrspersonal (SEV).

Absatz 4 regelt die Anpassung der Löhne an die Lebenskosten in der Schweiz im Rahmen der Frankenbesoldung.

Die Anpassung an die Lebenskosten erfolgt dadurch, dass sich die Höhe der an die Berechtigten ausgezahlten Bezüge nicht nach der Bundesbesoldungstabelle A, sondern nach der sogenannten Frankenbesoldungstabelle des BEV richtet. Die Frankenbesoldungstabelle entspricht in Struktur und Aufbau der Bundesbesoldungstabelle A, den Beträgen wird jedoch das Schweizer Besoldungsbzw. Lohnrecht zu Grunde gelegt. Ausgangspunkt hierfür ist die Zuordnung der deutschen Besoldungsgruppen zu den in Artikel 36 der Schweizer Bundespersonalverordnung (BPV) festgelegten Lohnklassen; diese wurde zuletzt 2015 angepasst. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt in Schweizer Franken. Diese Festlegungen wurden zwischen Deutscher Bundesbahn und der Schweizer Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) getroffen.

Der Anspruch auf Frankenbesoldung ergibt sich aus der Vereinbarung i.V.m. § 17 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG).

Absatz 5 regelt die Beiziehung von schweizerischen Vertragsärzten. Die Bestellung von Schweizer Vertragsärzten ist heute obsolet und wurde bis dato auch nicht so praktiziert. Die Kriterien für die Feststellung einer Betriebsdiensttauglichkeit wird aus den deutschen Personalvorschriften und der deutschen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) abgeleitet.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt, dass sich die Sozialversicherungsbestimmungen des Personals grundsätzlich nach deutschem Recht richten. Die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes sind für das Personal anwendbar.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel trifft Regelungen zur Krankenversicherung. Diese haben heute keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da nach den allgemeinen Regelungen verfahren wird.

Zu Artikel 9

Absatz 1 regelt die Anpassung der Versorgungsbezüge an die Lebenshaltungskosten in der Schweiz. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der Frankenversorgung, die seit 1953 gezahlt wird.

Das Verfahren sieht vor, dass zunächst die tatsächlichen Versorgungsansprüche der Betroffenen nach Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) errechnet und in Schweizer Franken umgerechnet werden. Diesen werden die (fiktiven) Ansprüche gegenübergestellt, die die Betroffenen hätten, wenn der Berechnung nach BeamtVG die Bezüge nach der Frankenbesoldungstabelle zu Grunde gelegt würden. Den Betroffenen wird der individuell günstigere Betrag ausgezahlt.

Der Leistungsanspruch von schweizerischen Staatsangehörigen ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die notwendige gesetzliche Grundlage auch für die Leistung an deutsche Ruhestandsbeamtinnen und -beamte geschaffen.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Bestellung und die Aufgaben einer Kommission für die mit den deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden Aufgaben. Gemäß Artikel 7 der Vereinbarung vom 25. April 1967 über die schweizerischen Eisenbahnstrecken auf deutschem Gebiet wurde der Mandatskreis um die Schweizer Strecken auf deutschem Gebiet erweitert und die Kommission als "deutschschweizerische Kommission für grenzüberschreitende Eisenbahnstrecken" bezeichnet.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel regelt die Zusammensetzung und die Verfahrensweise der Kommission. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Kommission vom 21./22. September 1953.

Absatz 1 bestimmt die jeweiligen Vertreter der deutschen und der schweizerischen Seite. Die Vertretung wurde an die durch die Bahnreformen in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgten Änderungen der Zuständigkeiten angepasst.

Absatz 2 sieht einen einjährigen Turnus der Treffen vor. Seit dem Jahr 2000 tagt die Kommission regelmäßig nur noch alle zwei Jahre, ansonsten aktuell bei Notwendigkeit.

Absatz 3 regelt die Kosten der Kommission.

Zu Artikel 12

Absatz 1 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.

Absatz 2 sieht eine jeweils jährliche automatische Verlängerung der Gültigkeit der Vereinbarung vor sowie die Möglichkeit der Kündigung.

Nach Absatz 3 ersetzt diese Vereinbarung die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.