Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11666 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung - Drucksache 18/11288 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 800/16 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,
- 1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und
- 2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt." "
2. Nummer 4 § 5b wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) Nr. 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102) (gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) Nr. 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu den Eisenbahninfrastrukturen des Bundes gehören.
- (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen."
- b) In Absatz 7 werden die Wörter "im Übrigen" gestrichen.