Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 2 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in § 20 Absatz 2 Satz 3 das Wort "Fachzwischennoten" durch das Wort "Fachnoten" zu ersetzen.

Begründung:

Aus den schriftlichen und mündlichen Noten werden durch das arithmetische Mittel die jeweiligen Fachnoten gebildet. Diese Fachnoten bilden die Ausgangswerte für die neuerliche arithmetische Mittelwertbildung der Gesamtnote und nicht die Fachzwischennoten. Daher ist der Begriff "Fachzwischennoten" durch den Begriff "Fachnoten" zu ersetzen.