Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Umsetzungsfrist der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie bereits verstrichen ist und ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission eingeleitet wurde.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.10.06

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ... (BGBl. I S. ....) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.49 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

Die Novellierung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes dient der Umsetzung der "Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit")" in deutsches Recht.

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen hinsichtlich

Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund steht neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73 Nr. 6a GG) auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 23 GG ) zu.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand:

Bund

Soweit der Verwaltungsaufwand aus gebührenpflichtiger Tätigkeit besteht, werden dafür Einnahmen auf Grund der Erhebung kostendeckender Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes erhoben.

Der Verwaltungsaufwand im Eisenbahn-Bundesamt sowie im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ohne Personalmehrung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gedeckt werden.

Länder

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht

Gemeinden

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Sonstige Kosten

Das Gesetz kann Kosten bei öffentlichen Eisenbahnen bewirken, die über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügen müssen, sofern die Anforderungen nicht bereits als erbracht gelten.

Durch das Gesetz können ferner Kosten in geringfügigem Umfang durch die Bildung des Eisenbahnsicherheitsbeirates entstehen.

Wenngleich eine exakte Quantifizierung der entstehenden Kosten noch nicht möglich ist, so sind doch Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, sodass hiervon keine mittelbaren preisrelevanten Effekte ausgehen.

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Nr. 1

Nr. 2

(§ 5a)

Nr. 3

(§ 6 Abs. 5)

Die Regelung entspricht Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 095/18. Gemäß Artikel 8 (neu) der Richtlinie 095/18 (PDF) sind die Anforderungen an die fachliche Eignung erfüllt, wenn das antragstellende Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und die erforderlichen Kenntnisse für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der in der Betriebsgenehmigung genannten Geschäftstätigkeit besitzt. Dies wird durch die Sicherheitsrichtlinie konkretisiert, nach der u.a. ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen ist. Die Überprüfung, ob Eisenbahnen die auf EU-Recht beruhenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über das Sicherheitsmanagementsystem einhalten, kann nur von der jeweils zuständigen nationalen Behörde vorgenommen werden. Die Zuständigkeit für die Unternehmensgenehmigung und für die Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems müssen daher zusammengeführt werden. Daher können Unternehmensgenehmigungen nur von dem Mitgliedstaat erteilt werden, in dem die Eisenbahn ihren Sitz hat.

Nr. 4

(§ 7a)

Die Sicherheitsbescheinigung ist systematisch im Zusammenhang mit der Genehmigung nach § 6 zu sehen, welcher sie nachgeschaltet ist, sowie mit der Aufnahme des Betriebes nach dem bisherigen § 7a, vor der sie vorliegen muss. Die ursprüngliche Regelung des § 7a wird daher nunmehr zur Regelung des § 7e.

§ 7a dient der Umsetzung von Art. 10 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG, welche die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnverkehrsunternehmen regeln. Die Neuregelungen ersetzen die bisherigen Regelungen des § 14 Abs. 7 bis 9, die aufgehoben werden. Neu ist, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/49/EG mit weiterreichenden Anforderungen einrichten müssen. Die Bescheinigung des ordnungsgemäß eingerichteten Sicherheitsmanagementsystems wird europaweit anerkannt, was eine Reduzierung des Prüfaufwandes bei grenzüberschreitend verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bewirken soll.

Die Vorschrift findet nach Absatz 1 keine Anwendung auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich Schienennetze ohne planmäßigen Übergang von Fahrzeugen nach dem vorgesehenen Betriebsprogramm in oder aus anderen Schienennetzen benutzen, und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden.

Hiermit wird von der Ausnahmemöglichkeit des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG Gebrauch gemacht, wonach Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich derartige Netze nutzen, von den Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie getroffen werden, ausgenommen werden können.

Das Allgemeine Eisenbahnbahngesetz gilt gem. § 1 Abs. 2 AEG nur für Eisenbahnen und nicht für Straßenbahnen im Sinne des § 4 Personenbeförderungsgesetz. Diese müssen daher nicht mehr explizit über die Umsetzung der Ausnahmeregelung des Art.2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen werden.

Nach Absatz 2 hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Erlangung einer Sicherheitsbescheinigung den Nachweis zu erbringen, dass es

Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter bestellt haben, deren Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und die sicherstellen, dass die Unternehmen, die sie bestellt haben, ihren Betrieb mindestens so sicher wie bei Einführung eines den Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG entsprechenden Sicherheitsmanagementsystems führen, und die auch intern die entsprechenden Nachweise führen. Ein gesonderter Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Da ausländische Sicherheitsbehörden den Betriebsleiter nicht an Stelle eines Sicherheitsmanagementsystems anerkennen müssen, müssen grenzüberschreitend tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Nachweis ihres Sicherheitsmanagementsystems führen.

Ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche bereits über eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellte Sicherheitsbescheinigung verfügen, benötigen in Deutschland lediglich eine ergänzende nationale Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG nach Absatz 4. Das Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und die Maßnahmen zur Erfüllung der nationalen Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG sind logisch miteinander verknüpft. Daher werden ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bereits über eine entsprechende Sicherheitsbescheinigung verfügen, in Absatz 4 Nr. 1 verpflichtet, neben der Bescheinigung der betreffenden Sicherheitsbehörde des Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft auch eine Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems vorzulegen, damit die Sicherheitsbehörde die Plausibilität der Maßnahmen zur Erfüllung der einschlägigen nationalen Anforderungen überprüfen kann.

Mit der Regelung des Absatzes 5 werden die Länder in den Entscheidungsprozess für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen an in ihrem Verantwortungsbereich beheimateten Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingebunden.

Die Vorschrift des Absatzes 6 setzt Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG um. Satz 2 ist der Systematik der Sicherheitsbescheinigung geschuldet. Ohne ein geprüftes und genehmigtes Sicherheitsmanagementsystem verliert auch eine darauf aufbauende ergänzende nationale Bescheinigung ihre Gültigkeit.

(§ 7b)

In Absatz 1 ist geregelt, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Falle wesentlicher Änderungen der der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs.1 und 4 zugrunde liegenden Verhältnisse unverzüglich die Änderung der erteilten Bescheinigung zu beantragen hat. Eine wesentliche Änderung kann beispielsweise bei der Aufnahme neuer Verkehre vorliegen, wenn sich die Art der Verkehrsleistung ändert (z.B. Erweiterung der Personenverkehrsleistungen auf den Hochgeschwindigkeitsverkehr oder statt reiner Rangierleistungen nunmehr auch Durchführung von Zugfahrten). Wesentliche Änderungen sind auch dann zu bejahen, wenn die Netze, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen neu befahren will, bisher von der Sicherheitsbescheinigung nicht erfasst sind. Dies können aber auch organisatorische Änderungen sein, die von der ursprünglichen Sicherheitsbescheinigung nicht erfasst sind, wie beispielsweise erhebliche Änderung der Unternehmensgröße. Das Antragserfordernis kann aber auch von Änderungen der Sicherheitsvorschriften (z. B. Einführung einer TSI mit wesentlich geänderten betrieblichen Regelungen) ausgehen.

Absatz 2 weist auf Auswirkungen von Rechtsänderungen hin.

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung rückgängig zu machen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen die einschlägigen Anforderungen nicht (mehr) erfüllt. Geregelt wird entsprechend Artikel 10 Abs. 5 S.5 der Richtlinie 2004/49/EG auch die Möglichkeit der Rücknahme "vorsorglich beantragter" Sicherheitsbescheinigungen, wenn von diesen nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausstellung Gebrauch gemacht wird.

(§ 7c)

Betreiber der Schienenwege, Hafenbahnen, Betreiber von Personenbahnhöfen, Güterbahnhöfen und -terminals sowie von Rangierbahnhöfen benötigen eine Sicherheitsgenehmigung nach Art. 11 i.V.m. Art. 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG.

Die Trennung der Verfahren für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnverkehrsunternehmen und Sicherheitsgenehmigungen an die Betreiber der Schienenwege, Hafenbahnen, Betreiber von Personenbahnhöfen, Güterbahnhöfen und -terminals sowie von Rangierbahnhöfen trägt insbesondere den besonderen Anforderungen bezüglich des Baus, der Instandhaltung und des Betriebes ihrer Eisenbahninfrastruktur und der Tatsache, dass eine gegenseitige Anerkennung des Sicherheitsmanagementsystems der Antragsteller durch andere Sicherheitsbehörden entfällt, Rechnung.

In Satz 2 Nr. 1 wird wie bei der Sicherheitsbescheinigung von der Ausnahmemöglichkeit des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG Gebrauch gemacht. Für das Betreiben von Schienennetzen ohne planmäßigen Übergang von Fahrzeugen in oder aus anderen Schienennetzen und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, ist keine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.

Nummer 2 setzt die Ausnahmemöglichkeit des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie entsprechend der Formulierung des § 14 Abs.1 S.4 um.

Das Allgemeine Eisenbahnbahngesetz gilt gem. § 1 Abs. 2 AEG nur für Eisenbahnen und nicht für Straßenbahnen im Sinne des § 4 Personenbeförderungsgesetz. Diese müssen daher nicht mehr explizit über die Umsetzung der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen werden.

(§ 7d)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 13 der Richtlinie 2004/49/EG.

Absatz 1 regelt die Verpflichtung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisenbahnverkehrsunternehmen bestimmte Kenntnisse zu vermitteln und somit entsprechende Schulungen vorzuhalten, soweit solche Schulungen nicht durch Dritte angeboten werden und derartige Schulungen für die Erfüllung von Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung notwendig sind.

Absatz 2 verpflichtet die Betreiber von Schulungseinrichtungen, Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zu ihren Schulungsmöglichkeiten zu gewähren, sofern derartige Schulungen für die Erfüllung von Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung erforderlich sind, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht diskriminierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen zu gewähren. Betreiber von Schulungseinrichtungen können Eisenbahnen sowie Dritte sein. Die Schulungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung nach § 6 zu sehen sind, dienen der Vermittlung von Qualifikationen, die die Eisenbahnen zum sicheren Betrieb benötigen.

Absatz 3 stellt klar, dass für die Schulungen ein angemessenes Entgelt verlangt werden kann.

Absatz 4 dient der Umsetzung der Regelung des Art. 13 Abs.3 der Richtlinie 2004/49/EG, wonach Zugführer, Zugbegleiter und Mitarbeiter, die wesentliche Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, zum Zugang zu allen Dokumenten, die ihre Schulungen, Qualifikationen und Erfahrungen belegen, sowie zum Kopieren und zur Weiterleitung dieser Dokumente berechtigt sind.

Das Weitere wird im Verordnungswege geregelt.

( § 7e)

Enthält die bisherige Regelung des § 7a.

Nr. 5

(§ 14 Abs. 7 bis 9)

Die bisher geltenden Regelungen zur Sicherheitsbescheinigung werden aufgehoben.

Nr. 6

(§ 26)

Nr. 7

(§ 28)

Nr. 8

(§ 29 Abs. 2)

Redaktionelle Folgeänderung.

Nr. 9

(§ 35a)

Die Regelung über den Eisenbahnsicherheitsbeirat ist an die Vorschrift des § 35 zum Eisenbahninfrastrukturbeirat angelehnt.

Der Sicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 1f aus Sicht der Länder zu beraten. Das weitere ist der Neuregelung des § 5 BEVVG zu entnehmen bzw. der noch zu erlassenden Geschäftsordnung.

Nr. 10

(§ 38 Abs. 5a)

Die Vorschrift enthält die Übergangsregelung für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis zum 1. November 2005 nach § 14 Abs. 7 in der bislang geltenden Fassung eine Sicherheitsbescheinigung beantragt haben und über deren Antrag bislang noch nicht abschließend entschieden wurde. Diese Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten eine Sicherheitsbescheinigung nach der bislang gültigen Rechtslage, die bis längstens zum 31. Dezember 2010 gültig ist.

(§ 38 Abs. 5b)

Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung bzw. nationale Bescheinigung nach § 7a bis zum 31. Dezember 2010 zu beantragen.

Die Vorschrift enthält die Übergangsregelung zur Neuregelung des § 7c. Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die am Tag des Inkrafttreten des Gesetzes bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsgenehmigung nach § 7c innerhalb von 6 Monaten zu beantragen. Im Falle rechtzeitiger Antragstellung gilt die Sicherheitsgenehmigung als vorläufig erteilt.

(§ 38 Abs. 5c)

Die Regelung enthält die Übergangsbestimmung für öffentliche Betreiber der Schienenwege, Hafenbahnen, Betreiber von Personenbahnhöfen, Güterbahnhöfen- und -terminals sowie Rangierbahnhöfen, die die Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetze beantragen müssen.

(§ 38 Abs. 5d)

Bei einer Ergänzung, Änderung oder sonstiger Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung, die aufgrund der alten Rechtslage erteilt wurde, muss unverzüglich eine neue Sicherheitsbescheinigung nach neuem Recht beantragt werden.

Artikel 2

Nr. 1

(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)

Die Neufassung der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 7, die bislang die ausschließliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für die fachliche Untersuchung von gefährlichen Ereignissen für Eisenbahnen des Bundes im Eisenbahnbetrieb vorsah, hängt mit der Neuregelung des § 5 Abs. 1g AEG zusammen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist nunmehr nur noch nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g AEG für die fachliche Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb zuständig.

Nr. 2

(§ 5)

Die Vorschrift regelt den Eisenbahnsicherheitsbeirat, der gem. § 35a die Aufgabe hat, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten. Er wird beim Eisenbahn-Bundesamt gebildet, das auch die Geschäfte führt, und besteht aus je einem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Absatz 3 enthält Regelungen über die Beratungen, die nicht öffentlich sind. Das weitere wird in der Geschäftsordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.

Artikel 3

Die Vorschrift ermöglicht eine Neubekanntmachung des Wortlautes des AEG und des BEVVG.

Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.