Der Deutsche Bundestag hat in seiner 51. Sitzung am 21. September 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/2636 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksachen 016/1851, 016/2226 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der innere Rahmentext wird wie folgt gefasst:
§ 5 Abs. 1d wird durch folgende Absätze ersetzt:
- b) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
(1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
- 1. konventionellen Eisenbahnsystem und
- 2. transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurichten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet."
- c) Der bisherige Absatz 1e wird gestrichen.
- d) Der bisherige Absatz 1f wird neuer Absatz 1e.
- a) Der innere Rahmentext wird wie folgt gefasst:
- 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber
- 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
- 2. Herstellern, einschließlich deren Bevollmächtigten, und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind."
- 3. Nummer 3 (§ 25b) wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vorgesehen ist, Privaten übertragen."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er" durch die Wörter "Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Private" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 1 Nr. 1b werden das Wort "Anerkennung" durch die Wörter "Übertragung der Aufgaben" ersetzt und die Wörter "und deren Überwachung" gestrichen.
- b) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 1 Nr. 9 werden nach dem Wort "Eisenbahn-Bundesamtes" die Wörter "der benannten Stellen" eingefügt.
- a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert: