Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze

A. Problem und Ziel

Mit dem am 14. November 2012 unterzeichneten Abkommen soll der deutschpolnische Eisenbahnverkehr, unter besonderer Einbeziehung des grenznahen Verkehrs und des erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehrs, auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden. Mit seiner Hilfe wird der grenzüberschreitende Eisenbahnverkehr für die Eisenbahnunternehmen beider Länder auf eine solide Rechtsgrundlage gestellt.

B. Lösung

Mit dem geplanten Gesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand.

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für Bund, Länder und Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen Kosten weder bei Wirtschaftsunter - nehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei den sozialen Sicherungssystemen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 16. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.11.15

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 14. November 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen 1 und 2 des Abkommens gemäß Artikel 15 des Abkommens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 und Artikel 87e Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Gesetz in Verbindung mit dem Abkommen bindende Verfahrensregelungen auch für die Eisenbahnverkehrsverwaltungen und Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt und es Regelungen im Sinne des Artikels 87e Absatz 1 bis 4 des Grundgesetzes enthält. Die Zustimmung des Bundesrates ist ferner nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, weil Verordnungen nach Artikel 2 des Gesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Vereinbarungen nach Artikel 15 des Abkommens zur Änderung der Anlagen des Abkommens durch den Erlass von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Es werden keine Informationspflichten für die Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung eingeführt.

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz stärkt den umweltverträglichen Verkehrsträger Schiene und dient einer nachhaltigen Entwicklung.

Zu erwarten ist unter anderem eine Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs an der Güterbeförderungsleistung zwischen Deutschland und Polen. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen, im Weiteren "Vertragsparteien" genannt - in Übereinstimmung mit dem am 17. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, in dem Bestreben, den Eisenbahnverkehr über die deutschpolnische Staatsgrenze weiter zu verbessern, mit dem Ziel, den Anteil des nachhaltigen Eisenbahnverkehrs an den Personen- und Güterbeförderungen zu steigern, in dem Wunsch, die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu intensivieren, insbesondere bei der Standardisierung und Interoperabilität der Eisenbahn, mit dem Ziel einer bestmöglichen Nutzung der Möglichkeiten, die das jeweilige innerstaatliche Recht und das Recht der Europäischen Union der Entwicklung des Eisenbahnverkehrs in Europa bieten, in Anbetracht dessen, einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Integration im Bereich des Eisenbahnverkehrs in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu leisten, unter Berücksichtigung der Grundsätze des internationalen Eisenbahnrechts - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Ziel des Abkommens

Artikel 2
Gegenstand des Abkommens

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Artikel 4
Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden

Artikel 5
Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame

Staatsgrenze mit regionaler und lokaler Bedeutung

Hinsichtlich der Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze mit regionaler und lokaler Bedeutung schließen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien entsprechende Vereinbarungen gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffent - liche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates festgelegten Grundsätzen oder eines diese Verordnung ergänzenden oder ersetzenden Rechtsakts.

Artikel 6
Zusammenarbeit der Betreiber der Infrastruktur

Die Betreiber der Infrastruktur im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien können Vereinbarungen zur Durchführung des Eisenbahnverkehrs über die gemeinsame Staatsgrenze schließen, insbesondere über:

Artikel 7
Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen

Artikel 8
Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze

Artikel 9
Erleichterter Durchgangsverkehr

Artikel 10
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen

Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder eines diese Verordnung ergänzenden oder ersetzenden Rechtsaktes gelten folgende Grundsätze:

Artikel 11
Aufenthalt und Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur

Für den Aufenthalt natürlicher Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder die Mitarbeiter der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur sind, finden das im Hoheitsgebiet der zuständigen Vertragspartei geltende Aufenthaltsrecht sowie die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Regierungen des Königsreiches Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreiches der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 Anwendung.

Artikel 12
Datenschutz

Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Artikel 13
Gemeinsame Arbeitsgruppe

Artikel 14
Lösung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 15
Änderungen der Anlagen

Anlage 1 und Anlage 2 dieses Abkommens können im Wege einer schriftlichen Vereinbarung der für den Verkehr zuständigen Minister der Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens

Geschehen zu Berlin am 14. November 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Cornelia Pieper Peter Ramsauer
Für die Republik Polen
Wimieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Slawomir Nowak

Anlage 1
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze

Verzeichnis der Grenzbetriebsstrecken zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen gemäß Artikel 8 Absatz 1:

Grenzbetriebsstrecken
(zwischen den Systemwechselbahnhöfen)
Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschlandder Republik Polen
DE:PL:
bahnhof
(km)
[Strecken-Nr. ]
Systemwechsel-
Staatsgrenze
Systemwechsel
bahnhof
(km)
[Strecken-Nr. ]
DE:PL:
(km)
[Strecken-Nr. ]
(km)
[Strecken-Nr. ]
(1) Strecke Ahlbeck - Swinemünde (Świnoujście)
Die Strecke Ahlbeck - Staatsgrenze - Swinemünde (Świnoujście) ist nicht mit dem Eisenbahnnetz der Republik Polen verbunden und ist für den lokalen Personenverkehr im Bereich der Insel Usedom vorgesehen.

Strecke Löcknitz - Stettin (Szczecin)
Löcknitz
(DE: km 25,395) [DE: Nr. 6327]
(DE: km 13,194) [DE: Nr. 6327](PL: km 13,194) [PL: Nr. 408]Stettin Hauptbahnhof (Szczecin Główny)
(nur Personen - verkehr)
(PL: km 355,764) [PL: Nr. 273]
Löcknitz
(DE: km 25,395) [DE: Nr. 6327]
(DE: km 13,194) [DE: Nr. 6327](PL: km 13,194) [PL: Nr. 408]Stettin Scheune (Szczecin Gumieńce)
(PL: km 4,045) [PL: Nr. 408]
Strecke Tantow - Stettin (Szczecin)
Tantow
(DE: km 110,095) [DE: Nr. 6328]
(DE: km 119,585) [DE: Nr. 6328](PL: km 10,069) [PL: Nr. 409]Stettin Hauptbahnhof (Szczecin Główny)
(nur Personen - verkehr)
(PL: km 355,764) [PL: Nr. 273]
Tantow
(DE: km 110,095) [DE: Nr. 6328]
(DE: km 119,585) [DE: Nr. 6328](PL: km 10,069) [PL: Nr. 409]Stettin Scheune (Szczecin Gumieńce)
(PL: km 1,119) [PL: Nr. 851]
Strecke Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn)
Küstrin-Kietz (DE: km 79,951) [DE: Nr. 6078](DE: km 82,856) [DE: Nr. 6078](PL: km 342,453) [PL: Nr. 203]Küstrin (Kostrzyn) (PL: km 338,748) [PL: Nr. 203]
(5) Strecke Frankfurt (Oder) - Reppen (Rzepin)
Frankfurt (Oder) Personenbahnhof (DE: km 82,180) (DE: km 82,235) (DE: km 151,660) (DE: km 80,105) (DE: km 130,071) [DE: Nr. 61551(DE: km 3,942) [DE: Nr. 61551(PL: km 478,098) [PL: Nr. 31Reppen (Rzepin) (PL: km 460,120) [PL: Nr. 31
(PL: km 4,962) [PL: Nr. 8211
Oderbrücke (DE: km 1,660) (DE: km 1,626) [DE: Nr. 61551(DE: km 3,942) [DE: Nr. 61551(PL: km 478,098) [PL: Nr. 31Reppen (Rzepin) (PL: km 460,120) [PL: Nr. 31
(PL: km 4,962) (PL: Nr. 821)

Strecke Guben - Guben (Gubin)
Guben
(DE: km 127,760) (DE: km 210,414) [DE: Nr. 62061
(DE: km 1,640) [DE: Nr. 62061(PL: km 94,257) [PL: Nr. 3581Guben (Gubin) (PL: km 92,009) [PL: Nr. 3581
Strecke Forst - Teuplitz (Tuplice)
Forst
(DE: km 20,872) [DE: Nr. 62051
(DE: km 23,720) [DE: Nr. 62051(PL: km 389,080) [PL: Nr. 141Teuplitz (Tuplice) (PL: km 373,848) [PL: Nr. 141
Strecke Horka - Kohlfurt (Węgliniec)
Horka Güterbahnhof (DE: km 22,190) (DE: km 0,275) [DE: Nr. 62071(DE: km 13,424) [DE: Nr. 62071(PL: km 13,424) [PL: Nr. 2951Kohlfurt (Węgliniec) (PL: km 0,522) [PL: Nr. 2951
Strecke Görlitz - Görlitz-Moys (Zgorzelec)
Görlitz
(DE: km 1,575) (DE: km 208,480) (DE: km 206,956) [DE: Nr. 62111
(DE: km 251,770) [DE: Nr. 62111(PL: km 202,535) [PL: Nr. 2741Görlitz-Moys (Zgorzelec) (PL: km 200,970) [PL: Nr. 2741 (PL: km 26,100) (PL: Nr. 278)

Bezeichnungen:
(DE: km ...) Kilometrierung (lt. DB Netz AG) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(PL: km ...) Kilometrierung (lt. PKP PLK S. A.) im Hoheitsgebiet der Republik Polen
(DE: Nr. ...) Strecken-Nr. (lt. DB Netz AG) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(PL: Nr. ...) Strecken-Nr. (lt. PKP PLK S. A.) im Hoheitsgebiet der Republik Polen

Anlage 2
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze

Verzeichnis der Abschnitte der Eisenbahnstrecken des erleichterten Durchgangsverkehrs gemäß Artikel 9 Absatz 2:

Durchgangsstrecke
zwischen
den Bahnhöfen
StreckenabschnittHoheitsgebiet
(km)
[Strecken-Nr. ]
(ab km ... bis km ...)
[Strecken-Nr. ]
DE - Bundesrepublik Deutschland PL - Republik Polen
Hagenwerder - (DE: km 23,6) [DE: Nr. 6589]Hagenwerder - (DE: km 23,6)
- Staatsgrenze (DE: km 20,958) [DE: Nr. 6589]
(Gesamtabschnitt: DE: km 23,6-20,958)
DE
- Staatsgrenze (PL: km 0,689) [PL: Nr. 324]
- Bahnhof Reutnitz (Ręczyn) (Abzweig) (PL: km 0,000/km 14,400) [PL: Nr. 324/Nr. 290]
- Bahnhof Ostritz (Krzewina Zgorzelecka) (PL: km 17,5)
[PL: Nr. 290]
PL
- Staatsgrenze (PL: km 24,674) [PL: Nr. 290]
(Gesamtabschnitt:
PL: km 0,689-0,000 / km 14,400-24,674)
- Staatsgrenze (DE: km 10,027) [DE: Nr. 6589]
- Bereich Rosenthal
- StaatsgrenzeDE
(DE: km 9,768) [DE: Nr. 6589]
(Gesamtabschnitt:
DE: km 10,027-9,768)
- Staatsgrenze (PL: km 24,930) [PL: Nr. 786]
- Rohnau (Trzciniec Zgorzelecki) (Abzweigstelle)
(PL: km 26,100/km 0,000) [PL: Nr. 786/Nr. 348]
PL
- Staatsgrenze (PL: km 0,200) [PL: Nr. 348]
(Gesamtabschnitt:
PL: km 24,930-26,100 / km 0,000-0,200)
- Hirschfelde (DE: km 7,1) [DE: Nr. 6589]- Staatsgrenze (DE: km 8,377) [DE: Nr. 6589]
- Hirschfelde (DE: km 7,100) [DE: Nr. 6589]DE
(Gesamtabschnitt: DE: km 8,377-7,100)

Bezeichnungen:
(DE: km ...) Kilometrierung (lt. DB Netz AG) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(PL: km ...) Kilometrierung (lt. PKP PLK S. A.) im Hoheitsgebiet der Republik Polen
(DE: Nr. ...) Strecken-Nr. (lt. DB Netz AG) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(PL: Nr. ...) Strecken-Nr. (lt. PKP PLK S. A.) im Hoheitsgebiet der Republik Polen

Denkschrift

A. Allgemeines

Am 14. November 2012 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahn - verkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze in Berlin unterzeichnet. Das Abkommen sieht Regelungen zur Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zuständigen Regulierungsbehörden, Sicherheits-/ Unfalluntersuchungsbehörden, regionalen Aufgabenträgern und Eisenbahnverkehrsunternehmen/-infrastrukturunternehmen vor. Es enthält ferner Vereinfachungen für die Eisenbahnverkehrsunternehmen im grenznahen Bereich wie die Festlegung von Grenzbetriebsstrecken und von Strecken des erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehrs. Darüber hinaus enthält das Abkommen Regelungen zu Grenzkontrollen für den Fall, dass die Schengen-Regeln außer Kraft treten.

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel nennt als Ziele des Abkommens die Erleichterung und die Verbesserung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.

Zu Artikel 2 Absatz 1 erläutert den Gegenstand des Abkommens. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verkehrs - erleichterung, zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der am Grenzübertritt Beteiligten und zur Ermöglichung des erleichterten Durchgangsverkehrs.

Absatz 2 stellt klar, dass das Abkommen keine Anwendung auf den auf polnischem Staatsgebiet verlaufenden Abschnitt der Strecke Zittau-Grottau (Hradek nad Nisou) (Tschechische Republik) findet. Der auf polnischem Staatsgebiet befindliche Teil dieser Strecke ist ungefähr drei Kilometer lang, wobei kein Haltepunkt auf polnischem Staatsgebiet und auch kein Anschluss an das übrige Eisenbahnnetz in der Republik Polen besteht.

Absatz 3 nimmt Bezug auf ein Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen, das mit der Herstellung der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 erloschen ist. Dieses Abkommen sah Erleichterungen lediglich für die damals existierenden Staatsbahnen vor.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel erläutert die im Abkommen verwendeten Begriffe.

Zu Artikel 4 Absatz 1 regelt im Detail die Zusammenarbeit und Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden.

Absatz 2 beschreibt die Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden zur Förderung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs und des erleichterten Durchgangsverkehrs, Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, der Interoperabilität, der gegenseitigen Zulassung von Fahrzeugen und Triebfahrzeugführern, des diskriminierungsfreien Netzzugangs sowie des Schutzes der Fahrgastrechte.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze mit regionaler und lokaler Bedeutung und verweist auf die Möglichkeit, dass die zuständigen regionalen und lokalen Stellen der Vertragsparteien, d.h. die Aufgabenträger, ent - sprechende Vereinbarungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 schließen können.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel erlaubt den Betreibern der Infrastruktur in beiden Ländern spezielle Vereinbarungen zu schließen, z.B. zur Ermöglichung der Interoperabilität und Verbindung der Eisenbahnnetze, zur Zusammenarbeit bei der Vergabe von Zugtrassen, zu Einzelheiten des Betriebs auf den Grenzbetriebsstrecken und beim erleichterten Durchgangsverkehr sowie zur Vorgehensweise bei Eisenbahnunfällen und anderen Störungen.

Zu Artikel 7 Absatz 1 betrifft die Befugnisse der Eisenbahnunternehmen zur Durchführung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.

Absatz 2 regelt die Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen und ermöglicht es diesen, zusätzliche Durchführungsvereinbarungen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Verkehrs, der Zusammenarbeit bei Unfällen und Störungen sowie des Betriebs auf den Grenzbetriebsstrecken zu schließen.

Zu Artikel 8 Absatz 1 bestimmt die in Anlage 1 noch einmal genau definierten Grenzbetriebsstrecken, auf denen hauptsächlich die Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zur Anwendung gelangen.

Absatz 2 ist von besonderer Bedeutung, da hierdurch den Vertragsparteien auf den Grenzbetriebsstrecken ermöglicht wird, über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus, das jeweilige Recht der anderen Vertragspartei anzuwenden. Konkret bedeutet dies die Möglichkeit, dass auf den Grenzbetriebsstrecken der Eisenbahn - verkehr nach den Regeln des Herkunftslandes erfolgen kann, d.h. z.B., dass auf spezielle Erlaubnisse für Fahrzeuge und Triebfahrzeugführer verzichtet werden kann.

Zu Artikel 9

Absatz 1 regelt in Verbindung mit der Definition in Artikel 3 Buchstabe g den erleichterten Durchgangsverkehr. Dies betrifft Eisenbahnverkehre, die in einem Gebiet einer Vertragspartei beginnen, das Gebiet der anderen Vertragspartei ("Gebietszipfel") durchqueren und somit wieder auf dem Gebiet der ursprünglichen Vertragspartei weitergeführt werden bzw. enden. Konkret tritt dieses Phänomen zwischen Deutschland und Polen mehrfach im Neißetal auf. In diesem Fall kommt das Recht der Vertragspartei zur Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt und endet; ausgenommen hiervon ist das jeweils geltende nationale Steuerrecht. Zusätzlich wird geregelt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern vom 14. Mai 2003 (BGBl. 2004 II S. 1304, 1305) unberührt bleibt.

Absatz 2 definiert in Verbindung mit der Anlage 2 des Abkommens exakt die Strecken des erleichterten Durchgangsverkehrs.

Absatz 3 regelt die Möglichkeit, den erleichterten Durchgangsverkehr zeitweise insgesamt oder teilweise einzustellen.

Absatz 4 bestimmt, dass die detaillierten Grundsätze des erleichterten Durchgangsverkehrs zwischen den Betreibern der Infrastruktur geregelt werden können.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt den Fall der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex).

In diesem Fall können gemäß Buchstabe a die Eisenbahnunternehmen und die Betreiber der Infrastruktur die Aufenthaltszeit der Züge in Abhängigkeit von den Erfordernissen der Grenzabfertigung regeln.

Gemäß Buchstabe b ist es den Reisenden im erleichterten Durchgangsverkehr in Fällen der Anordnung eines Grenzübergangszwangs nicht gestattet, ein- und auszusteigen. Den Eisenbahnunternehmen obliegt zudem die Pflicht, Zuwiderhandlungen entgegenzuwirken und ggf. die Grenzbehörden zu verständigen.

Buchstabe c bestimmt zudem, dass bei einem unvorhergesehen Halt umgehend die Grenzbehörden zu informieren sind.

Ergänzend zu dieser Regelung wurde zwischen den Innenministerien beider Länder folgende Interpretationserklärung vereinbart und diesem Abkommen nochmals als Protokollnotiz beigefügt:

"Die Republik Polen und die Bundesrepublik Deutschland sind sich einig, dass das Abkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung vom 29. Juli 1992 weiterhin in Kraft bleibt. Im Fall der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenz - kontrollen an den Binnengrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) wird das Abkommen angewendet, bis es durch entsprechende Regelungen eines neuen Abkommens ersetzt wird (polnischdeutsches Abkommen über die Zusammen - arbeit der Polizeibehörden)."

Zu Artikel 11

Dieser Artikel regelt den Aufenthalt und die Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen und von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur. Hier findet das im Hoheitsgebiet der zuständigen Vertragspartei geltende Aufenthaltsrecht sowie die Bestimmungen des Rücknahmeübereinkommens vom 29. März 1991 Anwendung.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel enthält die einschlägigen Bestimmungen über den Datenschutz.

Zu Artikel 13 Absatz 1 regelt die Einrichtung und Zusammensetzung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Klärung von Fragen zur Auslegung, Anwendung und Änderungen des Abkommens und der Anlagen.

Die Absätze 2, 3 und 4 regeln den Vorsitz der Arbeitsgruppe, deren Einberufung und die Entscheidungsfindung.

Zu Artikel 14 Absatz 1 verweist zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten auf die Gemeinsame Arbeitsgruppe.

Absatz 2 verweist bei deren Scheitern auf den diplomatischen Weg.

Zu Artikel 15

Dieser Artikel beschreibt Möglichkeiten zur Änderung der beiden Anlagen durch schriftliche Vereinbarung der für den Verkehr zuständigen Minister der Vertragsparteien.

Zu Artikel 16 Absatz 1 enthält die Ratifikationsersatzklausel und regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Absatz 2 legt die Gültigkeit des Abkommens auf unbestimmte Zeit fest und sieht die Möglichkeit der einseitigen schriftlichen Kündigung vor.