A. Problem und Ziel
Mit dem am 14. November 2012 unterzeichneten Abkommen soll der deutschpolnische Eisenbahnverkehr, unter besonderer Einbeziehung des grenznahen Verkehrs und des erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehrs, auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden. Mit seiner Hilfe wird der grenzüberschreitende Eisenbahnverkehr für die Eisenbahnunternehmen beider Länder auf eine solide Rechtsgrundlage gestellt.
B. Lösung
Mit dem geplanten Gesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für Bund, Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz entstehen Kosten weder bei Wirtschaftsunter - nehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei den sozialen Sicherungssystemen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 16. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.11.15
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 14. November 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen 1 und 2 des Abkommens gemäß Artikel 15 des Abkommens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 und Artikel 87e Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Gesetz in Verbindung mit dem Abkommen bindende Verfahrensregelungen auch für die Eisenbahnverkehrsverwaltungen und Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt und es Regelungen im Sinne des Artikels 87e Absatz 1 bis 4 des Grundgesetzes enthält. Die Zustimmung des Bundesrates ist ferner nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, weil Verordnungen nach Artikel 2 des Gesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Vereinbarungen nach Artikel 15 des Abkommens zur Änderung der Anlagen des Abkommens durch den Erlass von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Es werden keine Informationspflichten für die Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung eingeführt.
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz stärkt den umweltverträglichen Verkehrsträger Schiene und dient einer nachhaltigen Entwicklung.
Zu erwarten ist unter anderem eine Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs an der Güterbeförderungsleistung zwischen Deutschland und Polen. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen, im Weiteren "Vertragsparteien" genannt - in Übereinstimmung mit dem am 17. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, in dem Bestreben, den Eisenbahnverkehr über die deutschpolnische Staatsgrenze weiter zu verbessern, mit dem Ziel, den Anteil des nachhaltigen Eisenbahnverkehrs an den Personen- und Güterbeförderungen zu steigern, in dem Wunsch, die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu intensivieren, insbesondere bei der Standardisierung und Interoperabilität der Eisenbahn, mit dem Ziel einer bestmöglichen Nutzung der Möglichkeiten, die das jeweilige innerstaatliche Recht und das Recht der Europäischen Union der Entwicklung des Eisenbahnverkehrs in Europa bieten, in Anbetracht dessen, einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Integration im Bereich des Eisenbahnverkehrs in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu leisten, unter Berücksichtigung der Grundsätze des internationalen Eisenbahnrechts - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Ziel des Abkommens
- (1) Jede Vertragspartei wird in Übereinstimmung mit den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei und des Rechts der Europäischen Union die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung des Eisenbahnverkehrs über die gemeinsame Staatsgrenze treffen.
- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel gemeinsam abgestimmte Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität des Eisenbahnverkehrs über die gemeinsame Staatsgrenze ergreifen werden.
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
- (1) Zur Verwirklichung der im Artikel 1 dieses Abkommens genannten Ziele vereinbaren die Vertragsparteien folgende Grundsätze der Zusammenarbeit:
- a) die Förderung von Maßnahmen, die das Ziel von Verfahrenserleichterungen zur Durchführung des Eisenbahnverkehrs über die gemeinsame Staatsgrenze haben,
- b) die Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit aller am Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze Beteiligten,
- c) die Ermöglichung des erleichterten Durchgangsverkehrs.
- (2) Dieses Abkommen findet keine Anwendung für den Eisenbahnverkehr auf dem Streckenabschnitt zwischen der deutschpolnischen Staatsgrenze und der polnischtschechischen Staatsgrenze der Strecke Zittau-Grottau (Hradek nad Nisou).
- (3) Die Vertragsparteien stellen fest, dass das am 25. November 1971 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
- a) "Eisenbahnaufsichtsbehörden" Behörden der staatlichen Verwaltung, die zur Überwachung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, Untersuchung von Eisenbahnunfällen, Aufsicht über den Betrieb und die Unterhaltung von Eisenbahnstrecken, Aufsicht über den Betrieb von Schienenfahrzeugen sowie als Kontrollbehörde zur Erteilung von Genehmigungen und zur Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG des Europä - ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigungen eingerichtet wurden,
- b) "Eisenbahnunternehmen" wie definiert in Artikel 2 Buch - stabe k der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung: Jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht zugelassene öffentlichrechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen,
- c) "Betreiber der Infrastruktur" wie definiert in Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung: Eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Dies kann auch den Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme der Fahrwege einschließen. Mit den bei einem Netz oder einem Teilnetz wahrzunehmenden Aufgaben des Betreibers der Infrastruktur können verschiedene Einrichtungen oder Unternehmen betraut werden,
- d) "Systemwechselbahnhöfe" die durch die Vertragsparteien in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zur Durchführung des Eisenbahnverkehrs mit internationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung über die gemeinsame Staatsgrenze festgelegten Bahnhöfe, auf oder zwischen denen ein Wechsel eines der rechtlichen, technischen oder betrieblichen Systeme erfolgt,
- e) "Grenzbetriebsstrecke" den Streckenabschnitt zwischen den durch die Vertragsparteien festgelegten Systemwechselbahnhöfen, auf dem Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze durchgeführt wird. Die Grenzbetriebsstrecke umfasst auch die Systemwechselbahnhöfe,
- f) "Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze" den Eisenbahnverkehr über die deutschpolnische Staatsgrenze, den Eisenbahnunternehmen auf der Grundlage von Genehmigungen sowie anderen Bescheinigungen und Zulassungen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien, dem Recht der Europäischen Union sowie anderen diesbezüglichen Vorschriften des internationalen Rechts durchführen,
- g) "erleichterter Durchgangsverkehr" Eisenbahnverkehr auf einer die deutschpolnische Staatsgrenze überschreitenden Eisenbahnstrecke zwischen Bahnhöfen, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei liegen, wobei der Durchgangsverkehr auf einem bestimmten Abschnitt dieser Strecke über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfindet. Der Eisenbahnverkehr wird dabei nach erleichterten Bedingungen im Vergleich zu den allgemeinen Zulassungsregeln zum Eisenbahnverkehr der Vertragspartei, über deren Hoheitsgebiet der Durchgangsverkehr erfolgt, durchgeführt, ohne dass ein Wechsel des Eisenbahnsystems in rechtlicher, technischer und betrieblicher Hinsicht erforderlich ist.
Artikel 4
Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden
- (1) Für die Aufsicht über den Eisenbahnverkehr und die Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur im Sinne dieses Abkommens sind zuständig:
- a) der für Fragen des Eisenbahnverkehrs in der Republik Polen zuständige Minister, bei dem die unabhängige ständige Staatliche Kommission zur Untersuchung von Eisenbahnunfällen eingerichtet ist,
- b) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland. Wenn diese Aufgabe in die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes oder der Behörden zur Untersuchung von Eisenbahnunfällen der Bundesländer fällt, stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung das Benehmen mit diesen Behörden her,
- c) der Präsident des Eisenbahnverkehrsamtes in der Republik Polen,
- d) das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur in der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die Eisenbahnaufsicht in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, stellt das Eisenbahn-Bundesamt das Benehmen mit den betroffenen Behörden der Bundesländer her.
- (2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden vertiefen die Zusammenarbeit zur Förderung des Eisenbahnverkehrs über die gemeinsame Staatsgrenze und des erleichterten Durchgangsverkehrs. Die Eisenbahnaufsichtsbehörden tauschen Daten, Informationen und Entscheidungsgrundsätze aus. Diese Zusammenarbeit betrifft im Besonderen:
- a) die Durchführung von Untersuchungen bei Eisenbahnunfällen und Störungen des Eisenbahnverkehrs sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zu deren Vermeidung,
- b) Fragestellungen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht über den Betrieb und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastrukturen sowie der Schienenfahrzeuge,
- c) Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen gemäß der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen oder eines diese Richtlinie ergänzenden oder ersetzenden Rechtsakts,
- d) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, insbesondere bei der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen auf der Grundlage der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei sowie gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt - linie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung oder eines diese Richtlinie ergänzenden oder ersetzenden Rechtsakts,
- e) Maßnahmen im Bereich der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei sowie des Rechts der Europäischen Union,
- f) zusätzliche Maßnahmen zur Erleichterung des Eisenbahnverkehrs durch eine gegenseitige Anerkennung der Zulassung von Schienenfahrzeugen, der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und der Befähigungen des sonstigen Eisenbahnpersonals,
- g) die Aufsicht über den diskriminierungsfreien Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei,
- h) Schutz der Fahrgastrechte und Durchsetzung der Vor - schriften gemäß Artikel 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
Artikel 5
Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame
Staatsgrenze mit regionaler und lokaler Bedeutung
Hinsichtlich der Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze mit regionaler und lokaler Bedeutung schließen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien entsprechende Vereinbarungen gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffent - liche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates festgelegten Grundsätzen oder eines diese Verordnung ergänzenden oder ersetzenden Rechtsakts.
Artikel 6
Zusammenarbeit der Betreiber der Infrastruktur
Die Betreiber der Infrastruktur im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien können Vereinbarungen zur Durchführung des Eisenbahnverkehrs über die gemeinsame Staatsgrenze schließen, insbesondere über:
- a) die Ermöglichung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die bestmögliche Verbindung der Eisenbahnnetze und -strecken an der gemeinsamen Staatsgrenze,
- b) die Zusammenarbeit bei der Vergabe von Zugtrassen unter Berücksichtigung der Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs über die gemeinsame Staatsgrenze und des erleichterten Durchgangsverkehrs,
- c) die detaillierten Grundsätze des Betriebs auf den Grenz - betriebsstrecken und im erleichterten Durchgangsverkehr einschließlich gemeinsamer Vorschläge zur Festlegung der Systemwechselbahnhöfe,
- d) die Vorgehensweise bei Eisenbahnunfällen und anderen Störungen des Eisenbahnverkehrs.
Artikel 7
Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen
- (1) In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei und des Rechts der Europäischen Union können Eisenbahnunternehmen Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze mit internationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung durchführen.
- (2) Die Eisenbahnunternehmen können zusätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens treffen, insbesondere über:
- a) die Zusammenarbeit bei der Durchführung und Erleichterung des Eisenbahnverkehrs über die gemeinsame Staatsgrenze mit internationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung,
- b) die detaillierten Grundsätze der Vorgehensweise bei Eisenbahnunfällen und anderen Störungen im Eisenbahnverkehr,
- c) die detaillierten Grundsätze der Zusammenarbeit auf den Grenzbetriebsstrecken.
Artikel 8
Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze
- (1) Der Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze wird auf der Grundlage des in der Anlage 1 dieses Abkommens festgelegten Verzeichnisses der Grenzbetriebsstrecken unter Einhaltung des Rechts der Europäischen Union durchgeführt.
- (2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien die Möglichkeit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs auf den Grenzbetriebsstrecken auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der jeweils anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Erfordernisse der Betreiber der Infrastruktur.
Artikel 9
Erleichterter Durchgangsverkehr
- (1) Im erleichterten Durchgangsverkehr wird das Recht der Vertragspartei angewandt, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt und endet. Diese Bestimmung berührt nicht das jeweils geltende innerstaatliche Steuerrecht der Vertragsparteien und das Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in seiner jeweils geltenden Fassung, oder ein dieses Abkommen ergänzendes oder ersetzendes Abkommen.
- (2) Der erleichterte Durchgangsverkehr wird auf den in der Anlage 2 dieses Abkommens festgelegten Abschnitten der Eisenbahnstrecken durchgeführt.
- (3) Jede Vertragspartei kann nach vorheriger schriftlicher Unterrichtung der anderen Vertragspartei den erleichterten Durchgangsverkehr zeitweise insgesamt oder teilweise einstellen, wenn dies die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erfordert. In dringenden Fällen ist die mündliche Unterrichtung der anderen Vertragspartei zulässig, die die mitteilende Vertragspartei zusätzlich umgehend in schriftlicher Form bestätigt.
- (4) Die detaillierten Grundsätze des erleichterten Durchgangsverkehrs können in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Betreibern der Infrastruktur festgelegt werden.
Artikel 10
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder eines diese Verordnung ergänzenden oder ersetzenden Rechtsaktes gelten folgende Grundsätze:
- a) Die Aufenthaltszeit der Züge in den Systemwechselbahnhöfen legen die Eisenbahnunternehmen und die Betreiber der Infrastruktur unter Berücksichtigung der Erfordernisse, die für die Durchführung der Grenzabfertigung benötigt werden, fest.
- b) Sofern ein Grenzübergangszwang angeordnet ist, ist es den Reisenden im erleichterten Durchgangsverkehr nicht gestattet, ein- und auszusteigen. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot entgegenzuwirken. Bei Nichteinhaltung des Verbotes sind die zuständigen Grenzbehörden umgehend zu verständigen.
- c) Hat ein Zug im erleichterten Durchgangsverkehr einen un - vorhergesehenen Halt, so ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, umgehend die zuständigen Grenzbehörden zu informieren.
Artikel 11
Aufenthalt und Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur
Für den Aufenthalt natürlicher Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder die Mitarbeiter der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur sind, finden das im Hoheitsgebiet der zuständigen Vertragspartei geltende Aufenthaltsrecht sowie die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Regierungen des Königsreiches Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreiches der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 Anwendung.
Artikel 12
Datenschutz
Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- a) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- b) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zur Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrich - tige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- d) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaat - lichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- e) Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- f) Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang der Daten aktenkundig gemacht wird.
- g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 13
Gemeinsame Arbeitsgruppe
- (1) Es wird eine deutschpolnische Gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, deren Aufgabe es insbesondere ist, Fragen zur Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu klären sowie Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anlagen zu unterbreiten.
- (2) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe besteht aus zwei Vorsitzenden, die von den für den Verkehr zuständigen Ministern der Vertragsparteien benannt werden. Bei Bedarf kann jeder der Vorsitzenden Vertreter der zuständigen Behörden, der Betreiber der Infrastruktur und der Eisenbahnunternehmen sowie andere Experten zur Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe einladen.
- (3) Jeder Vorsitzende der Gemeinsamen Arbeitsgruppe kann eine Sitzung einberufen, indem er einen Antrag an den anderen Vorsitzenden stellt. Die Sitzung soll innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattfinden.
- (4) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe trifft Entscheidungen einvernehmlich.
Artikel 14
Lösung von Meinungsverschiedenheiten
- (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch die Gemeinsame Arbeitsgruppe nach Artikel 13 gelöst.
- (2) Wird ein Einvernehmen nach Absatz 1 nicht erreicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg gelöst.
Artikel 15
Änderungen der Anlagen
Anlage 1 und Anlage 2 dieses Abkommens können im Wege einer schriftlichen Vereinbarung der für den Verkehr zuständigen Minister der Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens
- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im Wege der Notifikation von jeder Vertragspartei gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag des Erhalts der Kündigungsnote durch die andere Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 14. November 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Cornelia Pieper Peter Ramsauer
Für die Republik Polen
Wimieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Slawomir Nowak
Anlage 1
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Verzeichnis der Grenzbetriebsstrecken zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen gemäß Artikel 8 Absatz 1:
Grenzbetriebsstrecken (zwischen den Systemwechselbahnhöfen) | |||
Hoheitsgebiet | |||
der Bundesrepublik Deutschland | der Republik Polen | ||
DE: | PL: | ||
bahnhof (km) [Strecken-Nr. ] | Systemwechsel- Staatsgrenze | Systemwechsel bahnhof (km) [Strecken-Nr. ] | |
DE: | PL: | ||
(km) [Strecken-Nr. ] | (km) [Strecken-Nr. ] | ||
(1) Strecke Ahlbeck - Swinemünde (Świnoujście) | |||
Die Strecke Ahlbeck - Staatsgrenze - Swinemünde (Świnoujście) ist nicht mit dem Eisenbahnnetz der Republik Polen verbunden und ist für den lokalen Personenverkehr im Bereich der Insel Usedom vorgesehen. | |||
Strecke Löcknitz - Stettin (Szczecin) | |||
Löcknitz (DE: km 25,395) [DE: Nr. 6327] | (DE: km 13,194) [DE: Nr. 6327] | (PL: km 13,194) [PL: Nr. 408] | Stettin Hauptbahnhof (Szczecin Główny) (nur Personen - verkehr) (PL: km 355,764) [PL: Nr. 273] |
Löcknitz (DE: km 25,395) [DE: Nr. 6327] | (DE: km 13,194) [DE: Nr. 6327] | (PL: km 13,194) [PL: Nr. 408] | Stettin Scheune (Szczecin Gumieńce) (PL: km 4,045) [PL: Nr. 408] |
Strecke Tantow - Stettin (Szczecin) | |||
Tantow (DE: km 110,095) [DE: Nr. 6328] | (DE: km 119,585) [DE: Nr. 6328] | (PL: km 10,069) [PL: Nr. 409] | Stettin Hauptbahnhof (Szczecin Główny) (nur Personen - verkehr) (PL: km 355,764) [PL: Nr. 273] |
Tantow (DE: km 110,095) [DE: Nr. 6328] | (DE: km 119,585) [DE: Nr. 6328] | (PL: km 10,069) [PL: Nr. 409] | Stettin Scheune (Szczecin Gumieńce) (PL: km 1,119) [PL: Nr. 851] |
Strecke Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn) | |||
Küstrin-Kietz (DE: km 79,951) [DE: Nr. 6078] | (DE: km 82,856) [DE: Nr. 6078] | (PL: km 342,453) [PL: Nr. 203] | Küstrin (Kostrzyn) (PL: km 338,748) [PL: Nr. 203] |
(5) Strecke Frankfurt (Oder) - Reppen (Rzepin) | |||
Frankfurt (Oder) Personenbahnhof (DE: km 82,180) (DE: km 82,235) (DE: km 151,660) (DE: km 80,105) (DE: km 130,071) [DE: Nr. 61551 | (DE: km 3,942) [DE: Nr. 61551 | (PL: km 478,098) [PL: Nr. 31 | Reppen (Rzepin) (PL: km 460,120) [PL: Nr. 31 (PL: km 4,962) [PL: Nr. 8211 |
Oderbrücke (DE: km 1,660) (DE: km 1,626) [DE: Nr. 61551 | (DE: km 3,942) [DE: Nr. 61551 | (PL: km 478,098) [PL: Nr. 31 | Reppen (Rzepin) (PL: km 460,120) [PL: Nr. 31 (PL: km 4,962) (PL: Nr. 821) |
Strecke Guben - Guben (Gubin) | |||
Guben (DE: km 127,760) (DE: km 210,414) [DE: Nr. 62061 | (DE: km 1,640) [DE: Nr. 62061 | (PL: km 94,257) [PL: Nr. 3581 | Guben (Gubin) (PL: km 92,009) [PL: Nr. 3581 |
Strecke Forst - Teuplitz (Tuplice) | |||
Forst (DE: km 20,872) [DE: Nr. 62051 | (DE: km 23,720) [DE: Nr. 62051 | (PL: km 389,080) [PL: Nr. 141 | Teuplitz (Tuplice) (PL: km 373,848) [PL: Nr. 141 |
Strecke Horka - Kohlfurt (Węgliniec) | |||
Horka Güterbahnhof (DE: km 22,190) (DE: km 0,275) [DE: Nr. 62071 | (DE: km 13,424) [DE: Nr. 62071 | (PL: km 13,424) [PL: Nr. 2951 | Kohlfurt (Węgliniec) (PL: km 0,522) [PL: Nr. 2951 |
Strecke Görlitz - Görlitz-Moys (Zgorzelec) | |||
Görlitz (DE: km 1,575) (DE: km 208,480) (DE: km 206,956) [DE: Nr. 62111 | (DE: km 251,770) [DE: Nr. 62111 | (PL: km 202,535) [PL: Nr. 2741 | Görlitz-Moys (Zgorzelec) (PL: km 200,970) [PL: Nr. 2741 (PL: km 26,100) (PL: Nr. 278) |
Bezeichnungen:
(DE: km ...) Kilometrierung (lt. DB Netz AG) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(PL: km ...) Kilometrierung (lt. PKP PLK S. A.) im Hoheitsgebiet der Republik Polen
(DE: Nr. ...) Strecken-Nr. (lt. DB Netz AG) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(PL: Nr. ...) Strecken-Nr. (lt. PKP PLK S. A.) im Hoheitsgebiet der Republik Polen
Anlage 2
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Verzeichnis der Abschnitte der Eisenbahnstrecken des erleichterten Durchgangsverkehrs gemäß Artikel 9 Absatz 2:
Durchgangsstrecke zwischen den Bahnhöfen | Streckenabschnitt | Hoheitsgebiet |
(km) [Strecken-Nr. ] | (ab km ... bis km ...) [Strecken-Nr. ] | DE - Bundesrepublik Deutschland PL - Republik Polen |
Hagenwerder - (DE: km 23,6) [DE: Nr. 6589] | Hagenwerder - (DE: km 23,6) - Staatsgrenze (DE: km 20,958) [DE: Nr. 6589] (Gesamtabschnitt: DE: km 23,6-20,958) | DE |
- Staatsgrenze (PL: km 0,689) [PL: Nr. 324] | ||
- Bahnhof Reutnitz (Ręczyn) (Abzweig) (PL: km 0,000/km 14,400) [PL: Nr. 324/Nr. 290] | ||
- Bahnhof Ostritz (Krzewina Zgorzelecka) (PL: km 17,5) [PL: Nr. 290] | PL | |
- Staatsgrenze (PL: km 24,674) [PL: Nr. 290] | ||
(Gesamtabschnitt: PL: km 0,689-0,000 / km 14,400-24,674) | ||
- Staatsgrenze (DE: km 10,027) [DE: Nr. 6589] | ||
- Bereich Rosenthal | ||
- Staatsgrenze | DE | |
(DE: km 9,768) [DE: Nr. 6589] | ||
(Gesamtabschnitt: DE: km 10,027-9,768) | ||
- Staatsgrenze (PL: km 24,930) [PL: Nr. 786] | ||
- Rohnau (Trzciniec Zgorzelecki) (Abzweigstelle) (PL: km 26,100/km 0,000) [PL: Nr. 786/Nr. 348] | PL | |
- Staatsgrenze (PL: km 0,200) [PL: Nr. 348] | ||
(Gesamtabschnitt: PL: km 24,930-26,100 / km 0,000-0,200) | ||
- Hirschfelde (DE: km 7,1) [DE: Nr. 6589] | - Staatsgrenze (DE: km 8,377) [DE: Nr. 6589] | |
- Hirschfelde (DE: km 7,100) [DE: Nr. 6589] | DE | |
(Gesamtabschnitt: DE: km 8,377-7,100) |
Bezeichnungen:
(DE: km ...) Kilometrierung (lt. DB Netz AG) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(PL: km ...) Kilometrierung (lt. PKP PLK S. A.) im Hoheitsgebiet der Republik Polen
(DE: Nr. ...) Strecken-Nr. (lt. DB Netz AG) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(PL: Nr. ...) Strecken-Nr. (lt. PKP PLK S. A.) im Hoheitsgebiet der Republik Polen
Denkschrift
A. Allgemeines
Am 14. November 2012 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahn - verkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze in Berlin unterzeichnet. Das Abkommen sieht Regelungen zur Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zuständigen Regulierungsbehörden, Sicherheits-/ Unfalluntersuchungsbehörden, regionalen Aufgabenträgern und Eisenbahnverkehrsunternehmen/-infrastrukturunternehmen vor. Es enthält ferner Vereinfachungen für die Eisenbahnverkehrsunternehmen im grenznahen Bereich wie die Festlegung von Grenzbetriebsstrecken und von Strecken des erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehrs. Darüber hinaus enthält das Abkommen Regelungen zu Grenzkontrollen für den Fall, dass die Schengen-Regeln außer Kraft treten.
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel nennt als Ziele des Abkommens die Erleichterung und die Verbesserung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.
Zu Artikel 2 Absatz 1 erläutert den Gegenstand des Abkommens. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verkehrs - erleichterung, zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der am Grenzübertritt Beteiligten und zur Ermöglichung des erleichterten Durchgangsverkehrs.
Absatz 2 stellt klar, dass das Abkommen keine Anwendung auf den auf polnischem Staatsgebiet verlaufenden Abschnitt der Strecke Zittau-Grottau (Hradek nad Nisou) (Tschechische Republik) findet. Der auf polnischem Staatsgebiet befindliche Teil dieser Strecke ist ungefähr drei Kilometer lang, wobei kein Haltepunkt auf polnischem Staatsgebiet und auch kein Anschluss an das übrige Eisenbahnnetz in der Republik Polen besteht.
Absatz 3 nimmt Bezug auf ein Abkommen vom 25. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen, das mit der Herstellung der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 erloschen ist. Dieses Abkommen sah Erleichterungen lediglich für die damals existierenden Staatsbahnen vor.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel erläutert die im Abkommen verwendeten Begriffe.
Zu Artikel 4 Absatz 1 regelt im Detail die Zusammenarbeit und Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden.
Absatz 2 beschreibt die Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden zur Förderung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs und des erleichterten Durchgangsverkehrs, Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, der Interoperabilität, der gegenseitigen Zulassung von Fahrzeugen und Triebfahrzeugführern, des diskriminierungsfreien Netzzugangs sowie des Schutzes der Fahrgastrechte.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze mit regionaler und lokaler Bedeutung und verweist auf die Möglichkeit, dass die zuständigen regionalen und lokalen Stellen der Vertragsparteien, d.h. die Aufgabenträger, ent - sprechende Vereinbarungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 schließen können.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel erlaubt den Betreibern der Infrastruktur in beiden Ländern spezielle Vereinbarungen zu schließen, z.B. zur Ermöglichung der Interoperabilität und Verbindung der Eisenbahnnetze, zur Zusammenarbeit bei der Vergabe von Zugtrassen, zu Einzelheiten des Betriebs auf den Grenzbetriebsstrecken und beim erleichterten Durchgangsverkehr sowie zur Vorgehensweise bei Eisenbahnunfällen und anderen Störungen.
Zu Artikel 7 Absatz 1 betrifft die Befugnisse der Eisenbahnunternehmen zur Durchführung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.
Absatz 2 regelt die Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen und ermöglicht es diesen, zusätzliche Durchführungsvereinbarungen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Verkehrs, der Zusammenarbeit bei Unfällen und Störungen sowie des Betriebs auf den Grenzbetriebsstrecken zu schließen.
Zu Artikel 8 Absatz 1 bestimmt die in Anlage 1 noch einmal genau definierten Grenzbetriebsstrecken, auf denen hauptsächlich die Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zur Anwendung gelangen.
Absatz 2 ist von besonderer Bedeutung, da hierdurch den Vertragsparteien auf den Grenzbetriebsstrecken ermöglicht wird, über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus, das jeweilige Recht der anderen Vertragspartei anzuwenden. Konkret bedeutet dies die Möglichkeit, dass auf den Grenzbetriebsstrecken der Eisenbahn - verkehr nach den Regeln des Herkunftslandes erfolgen kann, d.h. z.B., dass auf spezielle Erlaubnisse für Fahrzeuge und Triebfahrzeugführer verzichtet werden kann.
Zu Artikel 9
Absatz 1 regelt in Verbindung mit der Definition in Artikel 3 Buchstabe g den erleichterten Durchgangsverkehr. Dies betrifft Eisenbahnverkehre, die in einem Gebiet einer Vertragspartei beginnen, das Gebiet der anderen Vertragspartei ("Gebietszipfel") durchqueren und somit wieder auf dem Gebiet der ursprünglichen Vertragspartei weitergeführt werden bzw. enden. Konkret tritt dieses Phänomen zwischen Deutschland und Polen mehrfach im Neißetal auf. In diesem Fall kommt das Recht der Vertragspartei zur Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt und endet; ausgenommen hiervon ist das jeweils geltende nationale Steuerrecht. Zusätzlich wird geregelt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern vom 14. Mai 2003 (BGBl. 2004 II S. 1304, 1305) unberührt bleibt.
Absatz 2 definiert in Verbindung mit der Anlage 2 des Abkommens exakt die Strecken des erleichterten Durchgangsverkehrs.
Absatz 3 regelt die Möglichkeit, den erleichterten Durchgangsverkehr zeitweise insgesamt oder teilweise einzustellen.
Absatz 4 bestimmt, dass die detaillierten Grundsätze des erleichterten Durchgangsverkehrs zwischen den Betreibern der Infrastruktur geregelt werden können.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt den Fall der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex).
In diesem Fall können gemäß Buchstabe a die Eisenbahnunternehmen und die Betreiber der Infrastruktur die Aufenthaltszeit der Züge in Abhängigkeit von den Erfordernissen der Grenzabfertigung regeln.
Gemäß Buchstabe b ist es den Reisenden im erleichterten Durchgangsverkehr in Fällen der Anordnung eines Grenzübergangszwangs nicht gestattet, ein- und auszusteigen. Den Eisenbahnunternehmen obliegt zudem die Pflicht, Zuwiderhandlungen entgegenzuwirken und ggf. die Grenzbehörden zu verständigen.
Buchstabe c bestimmt zudem, dass bei einem unvorhergesehen Halt umgehend die Grenzbehörden zu informieren sind.
Ergänzend zu dieser Regelung wurde zwischen den Innenministerien beider Länder folgende Interpretationserklärung vereinbart und diesem Abkommen nochmals als Protokollnotiz beigefügt:
"Die Republik Polen und die Bundesrepublik Deutschland sind sich einig, dass das Abkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung vom 29. Juli 1992 weiterhin in Kraft bleibt. Im Fall der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenz - kontrollen an den Binnengrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) wird das Abkommen angewendet, bis es durch entsprechende Regelungen eines neuen Abkommens ersetzt wird (polnischdeutsches Abkommen über die Zusammen - arbeit der Polizeibehörden)."
Zu Artikel 11
Dieser Artikel regelt den Aufenthalt und die Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen und von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur. Hier findet das im Hoheitsgebiet der zuständigen Vertragspartei geltende Aufenthaltsrecht sowie die Bestimmungen des Rücknahmeübereinkommens vom 29. März 1991 Anwendung.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel enthält die einschlägigen Bestimmungen über den Datenschutz.
Zu Artikel 13 Absatz 1 regelt die Einrichtung und Zusammensetzung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Klärung von Fragen zur Auslegung, Anwendung und Änderungen des Abkommens und der Anlagen.
Die Absätze 2, 3 und 4 regeln den Vorsitz der Arbeitsgruppe, deren Einberufung und die Entscheidungsfindung.
Zu Artikel 14 Absatz 1 verweist zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten auf die Gemeinsame Arbeitsgruppe.
Absatz 2 verweist bei deren Scheitern auf den diplomatischen Weg.
Zu Artikel 15
Dieser Artikel beschreibt Möglichkeiten zur Änderung der beiden Anlagen durch schriftliche Vereinbarung der für den Verkehr zuständigen Minister der Vertragsparteien.
Zu Artikel 16 Absatz 1 enthält die Ratifikationsersatzklausel und regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.
Absatz 2 legt die Gültigkeit des Abkommens auf unbestimmte Zeit fest und sieht die Möglichkeit der einseitigen schriftlichen Kündigung vor.