Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.
Begründung:
Ziel der Verkehrspolitik bleibt die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen. Voraussetzungen dafür sind insbesondere
- - eine leistungsfähige Schieneninfrastruktur, vor allem in den Knoten,
- - eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Infrastrukturbetreiber und der Aufgabenträger des SPNV und
- - ein regulatorischer Rahmen, in dem der Wettbewerb angereizt wird und die öffentlichen Mittel optimal eingesetzt werden.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bereits heute unzureichende Finanzierung der Bahninfrastruktur nicht dadurch verbessert werden kann, dass die Infrastrukturentgelte einer nicht zielführenden Anreizregulierung unterworfen werden. Eine Anreizregulierung darf weder zu Lasten der Qualität der Infrastruktur noch zu Lasten der Mitarbeiter der Bahnunternehmen erfolgen. Die Regulierung muss auf die Erreichung der Gemeinwohlziele ausgerichtet werden und darf nicht durch überbordende bürokratische Prozesse den Bahnsektor und insbesondere mittelständische Eisenbahnunternehmen lähmen.
Das vorliegende Gesetz zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich erfüllt diesen Anspruch aber nicht. Insbesondere deckt es nur einen Teil der Aspekte ab, die im Sinne einer Fortsetzung der Bahnreform entschieden werden müssen.
Insgesamt darf die Regulierung der Eisenbahnen nicht losgelöst von anderen drängenden eisenbahnpolitischen Fragen gesehen werden. Vielmehr gilt es, ein Gesamtkonzept zur erfolgreichen Fortführung der 1993 begonnenen Bahnreform zu erarbeiten.
Für das jetzt verabschiedete Eisenbahnregulierungsgesetz fordert der Bundesrat deutliche Nachbesserungen und hatte dazu umfangreiche Vorschläge im ersten Durchgang eingebracht, die der Deutsche Bundestag jedoch in den entscheidenden Punkten nicht berücksichtigt hat.
Insbesondere fordert der Bundesrat Regelungen, die sicherstellen,
- - dass Gewinne, die aus Netzentgelten der Länder für den SPNV entstehen, so eingesetzt werden, dass der SPNV-Aufwand der Länder dauerhaft reduziert wird - alternativ sind die Regionalisierungsmittel entsprechend zu stärken, - dass die zulässige Kapitalverzinsung bei allen Eisenbahnen die Gemeinwohlziele der Infrastruktur berücksichtigt,
- - dass alle öffentlichen Mittel in die Regulierung einbezogen werden, wobei sichergestellt werden muss, dass Entscheidungen, die von den zuständigen Bundes- oder Landesbehörden getroffen wurden, durch die Regulierung nicht in Frage gestellt werden dürfen,
- - dass eine mangelnde Tragfähigkeit im Schienenpersonenfernverkehr und im Schienengüterverkehr nicht zu zusätzlichen Belastungen im Schienenpersonennahverkehr führt, - dass die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden gegenüber den Eisenbahnen die Möglichkeit zur Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Allgemeinheit erhalten,
- - dass die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung eine gesetzliche Grundlage mit Schutzwirkung für die Länder erhält und eine Differenzierung der Inhalte erfolgt.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat eine demokratische Absicherung der grundlegenden Regulierungsentscheidungen und eine frühzeitige Beteiligung bei den aufgezeigten eisenbahnpolitischen Handlungsnotwendigkeiten zur Fortführung der Bahnreform.
Sorgen bereitet dem Bundesrat auch die seit einigen Jahren über der Dynamisierungsrate der Regionalisierungsmittel liegende Preissteigerungsrate für die Benutzung der Strecken und Stationen; dies bei gleichzeitiger Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Regionalisierungsmittel sowie der Nahverkehrsfinanzierung insgesamt in einem schwierigen gesamtwirtschaftlichen Umfeld.
Ebenfalls als dringlich sieht der Bundesrat einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bahnlärm an. Auch diesem wichtigen Anliegen ist der Deutsche Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht gefolgt.