Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/9099 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich - Drucksache 18/8334 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 29.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 022/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Die § 33 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
" § 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen".
- bb) Die § 37 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
" § 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags".
- cc) Die § 39 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
" § 39 Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgeltregelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen".
- aa) Die § 33 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
- b) § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 12 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Buchstabe b wird das Wort "sowie" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe c wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.
- ccc) Buchstabe d wird aufgehoben.
- bb) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, die an das Netz eines Betreibers der Schienenwege angeschlossen sind, und für die Erbringung der Leistungen in diesen Einrichtungen."
- cc) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:
(24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen."
- aa) Absatz 12 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- c) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Nicht anzuwenden sind
- 1. für nicht regelspurige Eisenbahnen die §§ 8 und 9 und das Kapitel 3,
- 2. für Betreiber der Schienenwege, die keine nicht regelspurigen Eisenbahnen oder S-Bahnen mit besonderen Bahnstromsystemen sind, die §§ 8, 9, 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4 und die §§ 35, 36 und 38, soweit die Betreiber der Schienenwege
- a) eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste,
- b) nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze oder
- c) regionale Schienennetze, die von einem nicht unter Absatz 1 fallenden Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird, betreiben."
- bb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " §§ 5 bis 8 und 12" durch die Wörter " §§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 und 12" ersetzt.
- cc) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "soll" die Wörter "auf Antrag" gestrichen.
- dd) In Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf Antrag Betreiber von örtlichen Schienennetzen ganz oder teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 21, 33, 42, 44, 47, 50, 51, 52, 54, 56, 57 und § 62 befreien" durch die Wörter "desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf Antrag Betreiber von örtlichen Schienennetzen ganz oder teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57, 61 Absatz 2 und 3 und von § 62 befreien" ersetzt.
- ee) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 bis 12 ersetzt:
- (9) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der Schienenwege, auf deren in ihrem Eigentum stehenden Netzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen Umfang stattfindet, auf deren Antrag von den Vorgaben des § 37 ausnehmen. Gleiches gilt für Betreiber von Personenbahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge des Schienenpersonenfernverkehrs nur in unerheblichem Umfang halten.
- (10) Liegt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, hat die Regulierungsbehörde anzuordnen, dass die in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften ab einem in der Anordnung zu bestimmenden Zeitpunkt anzuwenden sind.
- (11) Beantragt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Zugangsberechtigter die Zuweisung von Schienenkapazität auf einem betroffenen Schienennetz, hat die Regulierungsbehörde die unverzügliche Anwendung der in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften anzuordnen.
- (12) Die Regulierungsbehörde hat eine Anordnung nach Absatz 10 oder Absatz 11 unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf zu widerrufen, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung entfallen sind."
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- d) In § 7 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
- e) § 13 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung auf ihm bekannte tragfähige Varianten hinzuweisen."
- bb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 73 Nummer 3" durch die Wörter " § 72 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- f) In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 51" ersetzt.
- g) Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die in den dem Personenverkehr dienenden Serviceeinrichtungen erbrachten Leistungen sind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceeinrichtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu beschreiben."
- h) In § 22 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Betreiber der Schienenwege" durch die Wörter "Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21" ersetzt.
- i) § 23 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37, bundesweit zu mitteln."
- j) In § 25 Absatz 1 Satz 1 sind nach den Wörtern "der Gesamtkosten" die Wörter "in Euro" einzufügen.
- k) Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Besondere Mehrbelastungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Kosten für eine Maßnahme unvorhersehbar und in hohem Umfang über die kalkulierten Kosten der Maßnahme hinausgehen."
- l) § 28 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "Sachverständigenrat des Statistischen Bundesamtes" durch die Wörter "Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "Sachverständigenrates des Statistischen Bundesamtes" durch die Wörter "Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung" ersetzt.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Fünf Jahre nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf Grundlage eines Berichts der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Faktors nach Absatz 2 vorzulegen."
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- m) § 31 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilometer auszuweisen."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter " § 25 auf Grundlage der Obergrenze der Gesamtkosten" durch die Angabe " § 26 Absatz 2" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "eintreten wird" die Wörter "oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt werden" eingefügt.
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- n) In § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Eisenbahnen" jeweils durch das Wort "Zugangsberechtigten" ersetzt.
- o) § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
- (1) Es bedürfen der Genehmigung:
- 1. Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von den Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienenwege befreit sind und
- 2. Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.
Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit nicht § 37 Absatz 3 Abweichendes regelt.
- (2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches."
- (1) Es bedürfen der Genehmigung:
- p) § 34 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 28 bis 32" durch die Wörter " §§ 28 bis 31 von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32 von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung" ersetzt.
- bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist nicht für Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden."
- q) § 35 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgender Wortlaut wird angefügt:
"soweit auch der Betreiber der Schienenwege, an dessen Netz die Serviceeinrichtung angeschlossen ist, verpflichtet ist, seine Schienennetz-Nutzungsbedingungen in Deutsch und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union zu veröffentlichen."
- r) § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
- (1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den Schienenpersonennahverkehr (Regionalisierungsmittel) zur Verfügung, so haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der Entgelte für die Nutzung der Schienenwege der Eisenbahn und für die Nutzung von Personenbahnhöfen je Land festzulegen.
- (2) Die durchschnittlichen Entgelte nach Absatz 1 sind für jedes Land so zu bemessen, dass sie den durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehrsdienste im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode 2016/2017 entsprechen. Soweit sich der Gesamtbetrag der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel seit dem Jahr 2017 bis zu dem Jahr, in dem das Entgelt tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind die Entgelte nach Absatz 1 mit der gleichen Änderungsrate anzupassen.
- (3) Absatz 2 gilt nicht für Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen, soweit in einer Vereinbarung zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Betreiber des Personenbahnhofs eine abweichende Vereinbarung zur Höhe der Entgelte getroffen ist. Regelungen nach Satz 1 gelten für alle Zugangsberechtigten. Sie können auf bestimmte Verkehrsleistungen sowie auf Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleistungen beschränkt werden. In diesem Fall gilt § 32.
- (4) Die Regulierungsbehörde überprüft, ob für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Grund des § 37 eine Unterdeckung besteht.
Zu diesem Zweck kann sie entweder die Mengen- und Erlösentwicklungen untersuchen oder untersuchen, ob die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 5 so wählen können, dass die dem Betreiber der Schienenwege für diese Verkehrsdienste entstehenden Kosten gedeckt werden können. Sie überprüft auch, ob die Stationspreise der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuordnenden Kosten decken.
- (5) Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der Erkenntnisse nach Absatz 4 einen Berichtsentwurf zu erstellen. Dieser stellt die finanzielle Situation der Betreiber der Schienenwege im Hinblick auf die Kostendeckung in den einzelnen Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, auch im Verhältnis zu den Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 dar. Der Berichtsentwurf hat auch die finanzielle Situation im Hinblick auf die Kostendeckung für Stationshalte des Schienenpersonennahverkehrs darzustellen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes erhalten Gelegenheit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.
- (6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der Stellungnahmen hat die Regulierungsbehörde ihren endgültigen Bericht zu erstellen. Die Regulierungsbehörde leitet den endgültigen Bericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu; die Bundesregierung kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen. Der Bericht ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
- (7) Ein Bericht nach Absatz 6 ist alle fünf Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2018, vorzulegen."
- s) § 39 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift werden die Wörter "eines Personenbahnhofs" durch die Wörter "von Serviceeinrichtungen" ersetzt.
- bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Absatz 2 gilt für Betreiber von Serviceeinrichtungen entsprechend."
- t) Dem § 47 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind verpflichtet, im Interesse einer wirksamen, aufeinander abgestimmten Nutzung der Kapazitäten bei der Zuweisung und Nutzung von Schienenwegkapazität und Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zusammenzuarbeiten; dies gilt auch für Betreiber von aneinander angrenzenden Serviceeinrichtungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend."
- u) § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schienenwegnutzung" die Wörter "oder der Nutzung der Serviceeinrichtung" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b" durch die Wörter "Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b oder den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Schienenwegkapazität" die Wörter "oder Kapazität in Serviceeinrichtungen" eingefügt.
- v) § 49 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 werden die Wörter "eines des Artikels 42 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen Durchführungsrechtsakts" durch die Wörter "der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1)" ersetzt.
- bb) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
- cc) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Abschreibungsplans" ein Komma und das Wort "einhergehen" eingefügt.
- dd) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
- (10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/545 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht zu einer Einigung, hat der Betreiber der Schienenwege nach der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu entscheiden und die Regulierungsbehörde über die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4 zu unterrichten.
- (11) Auf Rahmenverträge, die vor dem 28. April 2016 geschlossen wurden, sind Artikel 6 Absatz 2 sowie die Artikel 7, 8, 9, 10, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/545 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität bis zum 6. April 2021 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Rahmenverträgen, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vereinbart wurden und die eine Erhöhung der zugewiesenen Rahmenkapazität oder eine Verlängerung der Laufzeit des Rahmenvertrages zur Folge hätten."
- w) § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 7" durch die Angabe "Anlage 8" ersetzt.
- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 3 kann der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist für die Benennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorsehen; dies soll er insbesondere für Zugtrassen eines Korridors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) und für Schienenwegkapazität außerhalb eines Korridors, wenn diese im Vor- oder Nachlauf unmittelbar an eine Zugtrasse eines Korridors anschließt, vorsehen."
- x) Nach § 52 Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr und anderem Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden, kann der Betreiber der Schienenwege abweichend von Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennahverkehr den Vorrang einräumen."
- y) Dem § 55 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Hat ein Betreiber der Schienenwege einen Schienenweg für überlastet erklärt, soll die Regulierungsbehörde auf Antrag eines Zugangsberechtigten nach § 1 Absatz 12 Nummer 2 Buchstabe a dem Betreiber der Schienenwege aufgeben, binnen drei Wochen Vorrangkriterien im Sinne der Absätze 4 und 5 ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 3 aufzustellen und zu veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung der Überlastung erforderlich ist. Die Vorrangkriterien sind eine Woche nach Veröffentlichung anzuwenden. Fälle besonderer Dringlichkeit sind insbesondere gegeben, wenn die Funktionsfähigkeit eingerichteter Taktsysteme im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr unmittelbar gefährdet ist."
- z) § 59 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 2" die Wörter "der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbehörde" eingefügt.
- bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vor seiner endgültigen Vorlage nach Absatz 3" durch die Wörter "vor seiner Vorlage nach Absatz 1" ersetzt.
- cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird aufgehoben.
- bbb) Im verbleibenden Wortlaut werden die Wörter "bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach Landesrecht und den verfügbaren Landeshaushaltsmitteln." durch die Wörter "bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach dem hierfür geltenden Zuwendungsrecht." ersetzt.
- dd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro."
a1) § 60 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Wird das Recht auf Nutzung von Zugtrassen aus einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betreiber der Schienenwege insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht erfolgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen Antrag auf die Zuweisung dieser Schienenwegkapazität, ist das Angebot dem Dritten gegenüber unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen, muss der Betreiber der Schienenwege die in Satz 1 genannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; § 40 ist anzuwenden."
- bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b1) § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Personenverkehr" die Wörter "oder im Güterverkehr" eingefügt.
- bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und".
c1) In § 72 Satz 2 wird die Angabe " § 54" durch die Wörter "den §§ 13 oder 52" ersetzt.
d1) Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:
"Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörn Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an."
e1) § 80 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3 und Absatz 5 ist erstmals anzuwenden auf Anträge auf Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die auf die Nutzung innerhalb der Netzfahrplanperiode gerichtet sind, die frühestens 18 Monate nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] beginnt. Für Betreiber einer Werksbahn nach § 14 Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung wird die Vorbehaltserklärung nach § 15 Absatz 1 bis zum Beginn der Netzfahrplanperiode, für die der Betreiber der Werksbahn den Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß erklären kann, fingiert. Dies gilt nicht, sobald auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte von mindestens zwei von ihm beauftragten oder von einem oder mehreren von ihm nicht beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen stattfinden."
- bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.
- dd) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Auf vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] der Regulierungsbehörde nach § 14d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mitgeteilte beabsichtigte Entscheidungen und beabsichtigte Neufassungen und Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen, die ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] vorgelegt werden, denen ein ordnungsgemäßes Stellungnahmeverfahren nach § 4 Absatz 4 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung vorausgegangen ist."
- ee) In dem neuen Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe " § 19 Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
- ff) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Soweit am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bestehende Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen den Vorgaben dieses Gesetzes widersprechen, sind die Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen unverzüglich zur Überarbeitung dieser Regelungen verpflichtet. In diesen Fällen sind die Fristen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 für die betroffenen Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen nicht anzuwenden."
- gg) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 25 bis 29" durch die Wörter " §§ 25 bis 29 und 31 Absatz 2" ersetzt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 37 ist erstmals für die Netzfahrplanperiode 2017/2018 anzuwenden."
- hh) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Bis zur nächstmöglichen Berücksichtigung einer Regulierungsvereinbarung nach Satz 1 bei der Festlegung der Entgelte als anerkannt qualifizierte Regulierungsvereinbarung gilt die ursprünglich vorgelegte Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung."
- bbb) In Satz 6 wird das Wort "mehr" gestrichen.
- aaa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
f1) § 81 wird wie folgt gefasst:
" § 81 Befristungen
- (1) § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr anzuwenden.
- (2) Die §§ 63 bis 65 sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr anzuwenden."
g1) Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe g wird aufgehoben.
- bb) Die bisherigen Buchstaben h und i werden die Buchstaben g und h.
- cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Satz 1 gilt auch für Serviceeinrichtungen in See- oder Binnenhäfen. Für Eisenbahnanlagen in See- oder Binnenhäfen sind die Regelungen für Serviceeinrichtungen anzuwenden."
h1) In Anlage 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(zu den §§ 50 und 51 Absatz 1)".
- aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) § 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 11 werden die Wörter "oder für die Erbringung einer oder mehrerer der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen" gestrichen.
- bbb) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 eingefügt:
(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer."
- ccc) Die bisherigen Absätze 17 bis 21 werden die Absätze 18 bis 22.
- bb) In § 2a wird der Punkt am Ende durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
"oder
- 3. ob eine Eisenbahn
- a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder
- b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18 im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt."
- 3. ob eine Eisenbahn
- aa) § 2 wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt."
- bb) § 6c wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Monaten" die Wörter "für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" eingefügt.
- bbb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Jahresbilanz" durch die Wörter "einer Vermögensübersicht" ersetzt.
- cc) § 6d wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 wird das Wort "Betriebsgenehmigung" durch das Wort "Unternehmensgenehmigung" ersetzt.
- bbb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "auch" durch das Wort "dann" ersetzt.
- dd) In § 6f Absatz 1 werden nach den Wörtern "im Inland" die Wörter "für diese Tätigkeiten" eingefügt.
- ee) § 6g Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 kann die Genehmigungsbehörde davon absehen, die Unternehmensgenehmigung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit zu widerrufen und dem Unternehmen zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Frist setzen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Satz 1 gilt auch für den Fall einer Wiederherstellung der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, darf sechs Monate nicht überschreiten. Ist eine gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Wiederherstellung gelungen ist, ist die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 zu widerrufen."
- aa) Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- c) Der Nummer 8 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
"cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist." *
- d) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Eisenbahnverkehrsleistungen" durch das Wort "Eisenbahnverkehrsdienste" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu Gunsten des Reisenden" gestrichen."
- e) In Nummer 11 Buchstabe b Satz 1 wird nach dem Wort "unter" das Wort "billiger" eingefügt.
- f) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 14b wird die Angabe "14" durch die Angabe "20" ersetzt.
- bb) In § 14c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "Genehmigungsbehörde" ersetzt.
- cc) In § 14d werden die Wörter "der nach § 14c Absatz 1 oder 2 zuständigen Behörde" gestrichen.
- g) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. In § 18e Absatz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt."
- h) Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 14 bis 17.
- i) Nach der neuen Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt:
"18. In § 34 Satz 3 werden nach den Wörtern "diese Empfehlungen" die Wörter "und die Stellungnahmen des Netzbeirates zum Geschäftsplan nach § 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes" eingefügt."
- j) Die bisherigen Nummern 17 bis 22 werden die Nummern 19 bis 24.
3. In Artikel 3 Nummer 1 wird in § 4 Absatz 3a der Satz 1 wie folgt gefasst:
"Die Bundesnetzagentur ist befugt, gegen Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen der Rechtsaufsicht nach Absatz 3 Satz 1 Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben."