Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 03.04.09

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

§ 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ist in deutsches Recht umzusetzen.

Mit der Richtlinie sollen die großen Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Zertifizierung beseitigt und gleichzeitig soll der gegenwärtig hohe Sicherheitsstandard des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft erhalten werden.

Die hoheitlichen Aufgaben, die sich aus der Richtlinie ergeben, obliegen im Wesentlichen den nationalen Sicherheitsbehörden; sie können jedoch überwiegend auch auf Dritte übertragen werden.

Die materiellen Anforderungen der Richtlinie entsprechen weitgehend der VDV-Schrift 753 "Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege - Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie", die in Deutschland bislang als anerkannte Regel der Technik gilt. Diese vom VDV erstmals im Jahre 2002 herausgegebene Richtlinie enthält allerdings keine behördlichen Aufgaben, sondern richtet sich an die Eisenbahnen.

Die EU-Richtlinie gilt für die Triebfahrzeugführer, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG verfügen muss, oder für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das über eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG verfügen muss, führen.

Zudem sieht sie ein gestuftes Verfahren vor. Bis Ende 2010 müssen insbesondere alle Triebfahrzeugführer im grenzüberschreitenden Verkehr bzw. Kabotageverkehr über einen neuen Triebfahrzeugführerschein verfügen, ab Ende 2012 sind alle erstmals auszustellenden Führerscheine auf Grundlage der Richtlinie zu erteilen. Für die restlichen vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfassten Triebfahrzeugführer gelten die neuen Regelungen erst Ende 2017, sofern nicht das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums durch die Europäische Kommission zulässt.

Das AEG soll geändert werden zur Verankerung der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für die Aufgaben nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 der RL 2007/59/EG, wobei die Sicherheitsbehörde die Aufgaben überwiegend auf Dritte übertragen kann:

Die Regelungen der §§ 7d und 7e AEG zu Schulungseinrichtungen sind anzupassen.

Zudem sind die Verordnungsermächtigungen des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 und 16 AEG entsprechend zu präzisieren.

Ferner ist eine Änderung des BEVVG erforderlich, die es dem EBA ermöglicht, bestimmte Aufgaben auf Dritte zu übertragen, sofern das Europarecht dies zulässt.

Daneben ist der Erlass einer Mantelverordnung erforderlich mit - einer Verordnung über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfVO),

Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund steht neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 6a Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm )) auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 23 GG) zu.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Sonstige Kosten

Den Eisenbahnen, die eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur befahren, können zusätzliche Kosten durch die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG entstehen. Die Gesetzesänderung enthält jedoch noch keine materiellen Regelungen. Die materiellen Anforderungen der EU-Richtlinie, die zudem weitgehend der in Deutschland bislang als anerkannte Regel der Technik geltenden VDV-Schrift 753 "Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege" entsprechen, werden erst durch die geplante Mantelverordnung umgesetzt.

Wenngleich daher eine exakte Quantifizierung der entstehenden Kosten auf der Stufe der Gesetzesänderung noch nicht möglich ist, sind doch Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Das Gesetz enthält zwei neue Informationspflichten:

Die neue Informationspflicht auf der Grundlage des § 7d Satz 1 Nr. 2 AEG zum Antrag auf Anerkennung von Prüfern folgt aus Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 der RL 2007/59/EG.

Alternativen bestehen nicht.

Die neue Informationspflicht auf der Grundlage des § 7d Satz 1 Nr. 3 AEG zum Antrag auf Anerkennung von Ärzten und Psychologen für die Untersuchungen von Triebfahrzeugführern folgt aus Art. 11 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 der RL 2007/59/EG. Alternativen bestehen nicht.

Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1 (AEG) Nr. 1 (§ 5 Abs. 1e)

- Nr. 3

Anpassung an die neue Begrifflichkeit der RL 2007/59/EG (sog. Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie, im folgenden Richtlinie genannt), wonach Schulungseinrichtungen gem. Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 5 und 6 der Richtlinie von der Sicherheitsbehörde künftig anzuerkennen (und nicht mehr zu genehmigen) sind. Nach Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie i. V. m.

Art. 13 der Richtlinie 2004/49/EG (sog. Eisenbahnsicherheitsrichtlinie) nehmen Schulungseinrichtungen Ausbildungsaufgaben wahr.

Die Regelung wurde zudem um das Register der Schulungseinrichtungen ergänzt, das nach Art20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Richtlinie zu führen ist.

- Nr. 8

Durch die Neuregelung wird der Aufgabenkatalog der Sicherheitsbehörde um den Aufgabenkatalog des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie sowie um die Aufgabe der unabhängigen Beschwerdestelle nach Art. 15 Satz 2 der Richtlinie erweitert.

Es wird klargestellt, dass die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde lediglich die Triebfahrzeugführer umfasst, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen. Somit gelten die Regelungen lediglich für diejenigen Triebfahrzeugführer, die Fahrzeuge für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a verfügen muss, oder für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG bedarf, führen. Außerhalb der Neuregelungen gilt weiterhin die bisherige Zuständigkeitsaufteilung.

Die Neuregelung betrifft lediglich die Zuständigkeitsverteilung. Die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie und damit auch der Anwendung der Übergangsbestimmungen des Art. 37 der Richtlinie wird auf dem Verordnungswege geregelt.

- Buchstabe a

Die Neuregelung umfasst die Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörde hinsichtlich des Triebfahrzeugführerscheins und damit die Aufgaben aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, b, c, g und h der Richtlinie. Der Sicherheitsbehörde obliegt die Erteilung und Aktualisierung der Triebfahrzeugführerscheine und die Ausstellung von Duplikaten (Buchstabe a) sowie die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen und Kontrollen (Buchstabe b). Sie ist ferner zuständig für die Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen (Buchstabe c).

- Buchstabe b

Die Neuregelung beinhaltet die Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörde hinsichtlich der harmonisierten Zusatzbescheinigung (Bescheinigung), die von den Eisenbahnen ausgestellt wird und die Infrastruktur und Fahrzeuge aufzählt, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins nutzen bzw. führen darf. Umfasst sind

- Buchstabe c

Buchstabe c regelt die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für das Führen des behördlichen Triebfahrzeugführerscheinregisters nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie.

- Buchstabe d

Die Neuregelung verankert die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Anerkennungen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Art. 25 der Richtlinie (für Prüfer von Triebfahrzeugführern) und nach Art. 11 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 (für Ärzte und Psychologen) sowie das Führen eines entsprechenden Registers über anerkannten Personen und Stellen gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie.

Entsprechend den Regelungen in Art. 19 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie kann die Sicherheitsbehörde den überwiegenden Teil der Aufgaben auf Dritte übertragen. Dies ist in der neuen Vorschrift des § 1 Abs. 1a BEVVG geregelt (s. Artikel 2). Nr. 2 (§ 5a Abs. 2)

Die Änderung ermöglicht es den Eisenbahnaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gegenüber allen denjenigen, die durch die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, Anordnungen zu treffen. Die abschließende Auflistung in den bisherigen Nummern 1 und 2 wurde zu einer Generalklausel zusammengefasst. Somit ist eine explizite Aufnahme der nach § 7d anerkannten Prüfer entbehrlich. Zudem erfordert künftig nicht jede europäische Änderung, die sich auf den Adressatenkreis der Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsbehörden auswirkt, eine Änderung des Kataloges des § 5a Abs. 2 AEG, vielmehr reicht eine entsprechende Verordnungsänderung aus. Nr. 3 (§ 7d)

Der ursprüngliche § 7d umfasste lediglich die Genehmigung von Schulungseinrichtungen.

Die Neufassung der Vorschrift enthält nunmehr sämtliche Anerkennungen durch die zuständige Behörde nach der Richtlinie.

Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie bedürfen Prüfer und nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie zudem auch Ärzte und Psychologen, die Triebfahrzeugführer untersuchen, einer Zulassung oder Anerkennung.

Eine gesonderte Regelung für die Anerkennung von Ausbildern ist nicht erforderlich, da nach Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 13 der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie Ausbildungsaufgaben durch Schulungseinrichtungen wahrgenommen werden. Der Begriff der "Schulungseinrichtung" ist nicht örtlich zu verstehen, entscheidend ist vielmehr, dass entsprechende Vorrichtungen (z.B. Fahrsimulatoren) zur Verfügung stehen, mit deren Hilfe das erforderliche Wissen vermittelt wird.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sowie das Verfahren werden in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 16 geregelt. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 entfallen daher.

Die Neuregelung des Satzes 2 entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 4 für Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen betreiben und die über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a bzw. über eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c verfügen oder die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist. Die Beschränkung auf öffentliche Eisenbahnen wurde gestrichen, sämtliche Eisenbahnen, die die Anforderungen erfüllen, bedürfen keiner Anerkennung nach § 7d S. 1 Nr. 1. Nr. 4 (§ 7e)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie. Den Triebfahrzeugführern sowie denjenigen, die zum Triebfahrzeugführer ausgebildet werden, ist ein nichtdiskriminierender Zugang zu Schulungseinrichtungen zu gewähren, sofern diese eine entsprechende Ausbildung anbieten. Nr. 5 (§ 26 Absatz 1 Satz 1) Nr. 4

Ergänzung der Verordnungsermächtigung zum Triebfahrzeugführerschein um das von der zuständigen Behörde zu führende Register der Triebfahrzeugführerscheine nach Art. 22 der Richtlinie sowie um das Überwachungsverfahren nach Art. 16 und 29 der Richtlinie. Nr. 5

Ergänzung der Verordnungsermächtigung um

Die Ermächtigung des Buchstabens d beinhaltet die bisherige Nr. 5, zweiter Halbsatz, zum Betriebsleiter. Nr. 9

Die Verordnungsermächtigung zur Gebührenerhebung wird auf die nach § 7d anerkannten Personen und Stellen (und somit z.B. auf die Prüfer) ausgedehnt. Nr. 16

Die Verordnungsermächtigung zu den Schulungseinrichtungen wird um die Registrierung der Anerkennungen (d. h. Genehmigungen) nach § 7d Satz 1 Nr. 1 ergänzt.

Artikel 2 (BEVVG)

Die Neuregelung des § 1 Abs. 1a soll insbesondere Delegationen nach Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie ermöglichen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) kann dem EBA durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis erteilen, privaten Stellen bestimmte Aufgaben zu übertragen, wie z.B. die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen oder Zulassungen.

Die Übertragung kann nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die nach Art19 Abs. 2 der Richtlinie unübertragbaren Aufgaben, wie z.B. die Aussetzung von Triebfahrzeugführerscheinen, können nicht übertragen werden. Denkbar wäre hingegen, das Führen des Triebfahrzeugführerscheinregisters auf der neuen Grundlage zu delegieren.

Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Regelungen des Artikel 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, da die Neuregelung des § 1 Abs. 1a BEVVG auch für andere Vorschriften benötigt wird, wie beispielsweise für die in Aussicht gestellte Verordnung zur Regelung des Verfahrens zum Bau von Eisenbahnbetriebsanlagen und zur öffentlichen Bestellung von Sachverständigen im Eisenbahnwesen. Im Übrigen tritt das Gesetz am 3. Dezember 2009 in Kraft.

Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG
Richtlinie Umsetzung
Art. 11 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. a, cc AEG § 7d S. 1 Nr. 3 AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. a § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. a AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. b § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. a AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. c § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. a AEG § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. b, bb AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. d § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. d AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. e § 5 Abs. 1e Nr. 3, Nr. 8 Buchst. d AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. f § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. c AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. g § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. b, aa AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. h § 5 Abs. 1e Nr. 8 Buchst. b, bb AEG
Art. 19 Abs. 1 S. 1 Buchst. i VO
Art. 19 Abs. 2-4 § 1 Abs. 1a BEVVG
Art. 23 Abs. 5 und 6 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 § 7d S. 1 Nr. 1 AEG
Art. 25 Abs. 2 § 7d S. 1 Nr. 2 AEG

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 814:
Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der RL 2007/59/EG (Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Gesetz enthält zwei neue Informationspflichten für die Wirtschaft: - Antrag der Einrichtungen auf Anerkennung, die Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins durchführen (§ 7d Abs. 1 Nr. 2 AEG neu). Die Genehmigung ist auf fünf Jahre befristet. Das Bundesministerium geht bei 250

Antragstellern von einer jährlichen Kostenbelastung für die Wirtschaft von 1520 € aus. - Antrag der Ärzte oder Psychologen auf Anerkennung, die Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen. Das Bundesministerium geht bei 500 Antragstellern von einmaligen Kosten in Höhe 15.200 € aus.

Das Bundesministerium erklärt, Alternativen zu den Informationspflichten bestehen nicht, da sie durch die EG-Richtlinie vorgegeben sind.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Das Bundesministerium hat angekündigt, dass weitere Informationspflichten zu Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerscheinen in noch zu erlassenden Verordnungen enthalten sein werden, die voraussichtlich Mitte des Jahres 2009 dem Normenkontrollrat zur Stellungnahme vorgelegt werden. Der Normenkontrollrat bittet, die Informationspflichten und daraus erwachsende Bürokratiekosten auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter