909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags, den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum weiter zu verfolgen und unnötige technische und administrative Hindernisse abzubauen.
- 2. Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (ERA), in der er festgestellt hat, dass er sich nicht grundsätzlich der Übertragung weiterer Aufgaben an die ERA verschließt. Er begrüßt daher die Konzentration der Zulassung, insbesondere von Fahrzeugen für den grenzüberschreitenden Verkehr, bei der ERA und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass damit die Verfahren europaweit vereinheitlicht und beschleunigt und insgesamt vermeidbare bürokratische und finanzielle Lasten für den Eisenbahnsektor abgebaut werden.
- 3. Der Bundesrat ist nicht davon überzeugt, dass die vorgesehene Teilung der Kompetenz zwischen europäischer Genehmigungsbehörde (für die Sicherheitsbescheinigung) und nationaler Aufsichtsbehörde der Verbesserung der Sicherheit dient, während die Unterschiede in den Betriebsvorschriften nach wie vor weiter bestehen. Eine einheitliche Zulassung wird diesem Umstand nicht gerecht. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für erforderlich, eindeutige Verantwortlichkeiten festzulegen.
- 4. Der Bundesrat bezweifelt, dass mit der Beauftragung der ERA, die Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden durch Auditprüfungen und Inspektionen zu überprüfen, der Grundsatz der Subsidiarität beachtet wurde. Damit werden die nationalen Sicherheitsbehörden zu nachgeordneten europäischen Behörden gewandelt, was mit der Souveränität der Mitgliedstaaten unvereinbar ist. Gleiches gilt auch für die erweiterten Befugnisse in Bezug auf nationale Vorschriften.
- 5. Der Bundesrat erwartet, dass durch die Möglichkeit der ERA, Gebühren für ihre Tätigkeit zu erheben, keine neuen Belastungen für die Antragsteller entstehen.
B
- 6. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.