Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 1d AEG)
In Artikel 1 § 5 ist Absatz 1d zu streichen.
- Begründung
In § 5 Abs. 1d AEG-E ist vorgesehen, dass der Bund künftig ausschließlich für
die Eisenbahnaufsicht und die Genehmigung von Eisenbahninfrastrukturen und
Fahrzeugen, die auf dieser Eisenbahninfrastruktur verkehren, zuständig sein
soll, soweit der Betrieb des transeuropäischen konventionellen Eisenbahnnetzes betroffen ist. Damit werden die Aufsichts- und Genehmigungskompetenzen für Strecken des transeuropäischen Netzes und für Fahrzeuge, die
auf diesem Netz verkehren, neu geregelt. Dabei wird abweichend von der
bisher in § 5 AEG festgelegten Zuständigkeit der Länder für Strecken und
Fahrzeuge der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) eine allumfassende
Zuständigkeit des Bundes geschaffen, da nahezu alle NE auch Strecken
befahren, die zum transeuropäischen Netz gehören.
Die im Rahmen des Vierten Eisenbahnrechtsänderungsgesetzes umzusetzenden
Vorgaben der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gehören zu den klassischen Befugnissen einer
Eisenbahnaufsichtsbehörde. Die in § 5 AEG derzeit bestehenden Aufgabenzuweisungen decken den Aufgabenbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder ab. Dies gilt auch für die künftig zu beachtenden besonderen Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen, die Bestandteil des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems sind, und für Fahrzeuge,
die auf diesem Netz eingesetzt werden. Die neuen Aufgaben setzen nicht die
hier vorgesehene Aufgabenkonzentration auf den Bund voraus. Die Vorgaben
der EURichtlinie können auch ohne diese neue Zuständigkeitszuweisung umgesetzt werden. Damit geht der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die
erforderliche Umsetzung der Richtlinie hinaus.
Die in § 5 Abs. 1d AEG-E vorgesehene Regelung ist daher zu streichen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 1e AEG)
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die in § 5 Abs. 1e AEG-E vorgesehene
ausschließliche Einrichtung der nach Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie
2001/16/EG zu meldenden "Benannten Stellen" beim Eisenbahn-Bundesamt im
Rahmen der Umsetzung des Zweiten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
zu überprüfen, den Bundesrat über das Ergebnis der Überprüfung zu
unterrichten und den Ländern ggf. Gelegenheit zu geben, die nationale
Rechtsgrundlage für die Einrichtung "Benannter Stellen" neu zu formulieren.
- Begründung
Die bisher vorgesehene Regelung in § 5 Abs. 1e AEG-E sieht vor, dass die Aufgaben der nach Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 2001/16/EG zu meldenden "Benannten Stellen" ausschließlich vom Bund wahrgenommen werden sollen. Diese Funktion wird nach dem vorliegenden Entwurf dem Eisenbahn- Bundesamt übertragen.
Die "Benannte Stelle" hat im Auftrag des Herstellers die Übereinstimmung seiner Produkte mit den europäischen Spezifikationen zu bewerten. Eine derartige "Benannte Stelle" sehen verschiedene EURichtlinien vor (z.B. Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Artikel 9 der Richtlinie 1995/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge). Dabei hat der Hersteller die freie Wahl unter den in der Europäischen Union bestehenden "Benannten Stellen". Im Hinblick auf Wettbewerbsgesichtspunkte ist daher die Konzentration dieser Aufgaben auf eine Bundesbehörde problematisch. Um die kurzfristige Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG nicht zu behindern, wird diese Konstruktion zunächst von den Ländern akzeptiert. Sie fordern jedoch die Bundesregierung auf, diese Regelung spätestens im Rahmen der Umsetzung des Zweiten Eisenbahnpakets der Europäischen Union zu überprüfen und den Bundesrat über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten, damit dieser zu gegebener Zeit eine neue Bewertung der bisher vorgesehenen Struktur der "Benannten Stelle" in der Bundesrepublik Deutschland vornehmen kann.