Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 7. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/18267 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksache 19/17289 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.06.20
Erster Durchgang: Drucksache. 010/20 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes". - b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für Aufwendungen ab ... [einsetzen: 1. Januar des Jahres, das auf die Verkündung des Gesetzes folgt] gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat." "
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "öffentlichen" gestrichen.
- bb In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "der Verkehr betrieben wird" durch die Wörter "die Kreuzung liegt" ersetzt.
3. Artikel 2 wird durch die folgenden Artikel 2 und 3 ersetzt:
"Artikel 2
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter "mit der gleichen" durch die Wörter "mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft."