Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. September 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin
(Kostrzyn nad Odrą)

A. Problem und Ziel

Die bestehende Grenzbrücke zwischen Küstrin-Kietz in der Bundesrepublik Deutschland und Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) in der Republik Polen ist aufgrund eingeschränkter Tragfähigkeit und erheblicher Baumängel durch ein neues Brückenbauwerk zu ersetzen. Hierzu bedurfte es eines Regierungsabkommens zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, das die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Erneuerung und der Erhaltung der Grenzbrücke enthält.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. September 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Nach dem Abkommen übernimmt die Republik Polen die Planung und Bauausführung der Grenzbrücke. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Grunderwerb im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Staates, den Bau der Grenzbrücke und den Rückbau der bestehenden Straßenbrücke für die Teile der Brücken, die sich im Hoheitsgebiet ihres Staates befinden. Maßgeblich ist der Verlauf der Staatsgrenze, der im Grenzurkundenwerk festgelegt wurde. Grundlage für die Berechnung der Kostenaufteilung ist der Nettobetrag. Der deutsche Kostenanteil für die Erneuerung der Grenzbrücke wird nach vorläufiger Schätzung rund 3 Millionen Euro betragen und wird im Bundesfernstraßenhaushalt erbracht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Somit liegt kein Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung vor.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten

Durch das Gesetz können sich für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, Wege- und Personalkosten verringern, da es keiner längeren Umwege über andere Grenzbrücken mehr bedarf. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. September 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 3. April 2020 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zu dem Abkommen vom 27. September 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen. Da die bestehende Brücke abgängig ist, besteht dringender Handlungsbedarf.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.05.20
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 27. September 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 27. September 2019 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Abkommen Steuern berührt, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach Artikel 15 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch den Vollzug des Gesetzes werden Bund, Länder und Gemeinden selbst nicht mit Kosten belastet.

Der deutsche Kostenanteil an der nach dem Abkommen durchzuführenden Baumaßnahme wird rund drei Millionen Euro betragen. Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Die Wirkung des Gesetzesvorhabens entspricht einer nachhaltigen Entwicklung und steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Betroffen ist hiervon insbesondere das Nachhaltigkeitsziel SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur). Eines seiner Unterziele beinhaltet den Aufbau einer hochwertigen, verlässlichen und widerstandsfähigen Infrastruktur, die regionale und grenzüberschreitende Infrastrukturen einschließt, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen. Dies trifft auch auf den Ersatz der im Zuge der deutschen Bundesstraße B 1 und der polnischen Landstraße 22 bestehenden und wegen eingeschränkter Tragfähigkeit und erheblicher Baumängel nicht mehr leistungsfähige Grenzbrücke zu. Das neue Brückenbauwerk stellt sicher, dass den Menschen beiderseits der deutschpolnischen Grenze dauerhaft eine leistungsfähige und verkehrssichere Straßenverbindung erhalten. Dies kommt mit Blick auf die Straßenverkehrssicherheit auch dem Nachhaltigkeitsziel SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen) und dem Klimaschutz SDG 13 wegen der Beseitigung eines Engpasses zugute.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen - im Weiteren "Vertragsparteien" genannt, in dem Bestreben, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch die Hoheitsgebiete der beiden Staaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zu erleichtern, nach Artikel 9 des Abkommens vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutschpolnischen Grenze - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand des Abkommens

(1) Die deutsche Bundesstraße 1 und die polnische Landesstraße 22 werden im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) zusammengeschlossen.

(2) Zu diesem Zweck wird im Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien eine neue Grenzbrücke über die Oder zwischen den Grenzzeichen 555 und 556 (zwischen der bestehenden Straßenbrücke und der bestehenden Eisenbahnbrücke), im Weiteren als "Grenzbrücke" bezeichnet, gebaut.

(3) Vorhaben im Sinne dieses Abkommens ist der Ersatzneubau der Grenzbrücke an dem gemäß Absatz 2 bestimmten Standort sowie der Rückbau der bestehenden Straßenbrücke.

(4) Jede Vertragspartei stellt im Hoheitsgebiet ihres Staates die rechtzeitige Anbindung der Grenzbrücke an die Straßen nach Absatz 1 sicher.

(5) Die Vertragsparteien streben an, sowohl das Vorhaben als auch die Anbindungen bis Ende des Jahres 2025 fertig zu stellen.

Artikel 2
Planung und Durchführung des Vorhabens

(1) Die polnische Vertragspartei übernimmt die Ausführung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben:

jeweils im Einvernehmen mit der deutschen Vertragspartei.

(2) Die deutsche Vertragspartei übernimmt:

jeweils im Einvernehmen mit der polnischen Vertragspartei.

(3) Für das Vorhaben werden der Auftragnehmer oder die Auftragnehmer im Bauvertrag verpflichtet, getrennte Rechnungen sowohl in deutscher als auch in polnischer Sprache zu erstellen für:

(4) Die vorhandenen Unterlagen, die für die Planung und den Entwurf der Grenzbrücke erforderlich sind, werden gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der anderen Vertragspartei zur möglichen Nutzung kostenlos übergeben.

(5) Die Ausschreibungen und Auftragsvergaben für das Vorhaben erfolgen gemäß den in der Republik Polen geltenden Vorschriften.

(6) Die Grenzbrücke wird nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Normen und bautechnischen Vorschriften, die in der Republik Polen gelten, geplant, ausgeführt und abgenommen.

Für einzelne Bauteile werden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden bautechnischen Vorschriften und Normen angewandt, sofern sie strenger sind. Die Bemessung ist für Einwirkungen nach dem Eurocode EN 1991-2 in der aktuellen Version unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Festlegungen (NDP) durchzuführen. Anhand einer Vergleichsrechnung ist nachzuweisen, dass die deutschen nationalen Festlegungen im Hinblick auf Standsicherheit, Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit eingehalten werden.

(7) Für die Umsetzung des Gegenstands dieses Abkommens sind die Vertragsparteien zuständig, die zu diesem Zweck zuständige Verwaltungsbehörden, im Weiteren als "zuständige Behörden" bezeichnet, benennen.

(8) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig die Kontaktdaten der zuständigen Behörden schriftlich innerhalb von dreißig Tagen ab Unterzeichnung des Abkommens übermitteln.

Artikel 3
Grunderwerb und Beteiligung der Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission und der Deutsch-Polnischen Grenzgewässerkommission

(1) Jede Vertragspartei stellt die fristgerechte Bereitstellung der im Hoheitsgebiet ihres Staates liegenden Grundstücke, die für die Durchführung des Vorhabens dauernd oder zeitweilig erforderlich sind, sicher.

(2) Die Umsetzung dieses Abkommens berührt nicht den Verlauf der polnischdeutschen Staatsgrenze und die Standorte der Grenzzeichen.

(3) Vor Beginn der Bauarbeiten ist das schriftliche Einvernehmen

Artikel 4
Abnahme

(1) Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grenzbrücke von der zuständigen Behörde der polnischen Vertragspartei, gemeinsam mit Vertretern der zuständigen Behörde der deutschen Vertragspartei in Anwesenheit des Auftragnehmers nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen sowie nach den Bedingungen des Bauvertrags abgenommen. Die zuständige Behörde der polnischen Vertragspartei überwacht die Einhaltung der Gewährleistungsfristen für die Bauausführung der Grenzbrücke und macht die Gewährleistungsansprüche, auch die von der zuständigen Behörde der deutschen Vertragspartei gemeldeten, geltend.

(2) Bezüglich der Abnahme des Rückbaus der bestehenden Straßenbrücke findet der Absatz 1 entsprechende Anwendung.

Artikel 5
Erhaltung

Die Erhaltung der Grenzbrücke regelt das Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutschpolnischen Grenze.

Artikel 6
Kosten

(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Grunderwerb im Hoheitsgebiet ihres Staates, den Bau der Grenzbrücke und den Rückbau der bestehenden Straßenbrücke für die Teile der Brücken, die sich im Hoheitsgebiet ihres Staates befinden. Maßgeblich bleibt der gültige Verlauf der Staatsgrenze, der im Grenzurkundenwerk festgelegt wurde. Grundlage für die Berechnung der Kostenaufteilung ist der Nettobetrag.

(2) Die deutsche Vertragspartei trägt die von der polnischen Vertragspartei getragenen Kosten für behördliche Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 in Höhe von 10 Prozent der Nettokosten des im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Teils des Vorhabens.

(3) Bei der Aufteilung der Kosten sind die polnischen indirekten Steuern nicht zu berücksichtigen. Diese werden von der polnischen Vertragspartei allein getragen.

Artikel 7
Zahlungen

(1) Die zuständige Behörde der deutschen Vertragspartei erstattet der zuständigen Behörde der polnischen Vertragspartei den von ihr zu tragenden Anteil der Zahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt an die Auftragnehmer geleistet werden.

(2) Die Kosten der behördlichen Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 2 werden durch die zuständige Behörde der deutschen Vertragspartei an die zuständige Behörde der polnischen Vertragspartei unverzüglich nach der Unterzeichnung der Verträge mit den Auftragnehmern gezahlt.

(3) Die zuständige Behörde der polnischen Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der deutschen Vertragspartei zwei Monate im Voraus den geschätzten Finanzbedarf für die Zahlungen mit und unterrichtet sie über den Stand der Auszahlungen durch Übersichten, in denen die Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlungen ausgewiesen werden.

(4) Die zuständige Behörde der deutschen Vertragspartei zahlt den Rest ihres Kostenanteils nach Schlussabnahme und Abrechnung.

(5) Alle Zahlungen der deutschen Vertragspartei erfolgen in polnischen Zloty.

(6) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückgehalten werden.

(7) Die zuständige Behörde der deutschen Vertragspartei erhält Zweitstücke der Ausführungs- und Bestandspläne, der Bauverträge, der Bestellurkunden und der festgestellten Abrechnungsunterlagen.

Artikel 8
Betretungsrecht, Aufenthaltstitel

(1) Das Erfordernis von Dokumenten, die zur Grenzüberschreitung und zum Aufenthalt berechtigen, einschließlich eines Visums, richtet sich für die Personen, die an der Durchführung des Vorhabens beteiligt sind, nach dem Recht, das jeweils im Hoheitsgebiet des Staates derjenigen Vertragspartei gilt, in dem die betreffende Person sich aufhält.

(2) Das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis bei der Durchführung des Vorhabens richtet sich auch für Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden, ausschließlich nach dem Recht der Republik Polen. Die in Absatz 1 genannten Personen, die eine Arbeitserlaubnis nach dem Recht der Republik Polen besitzen, benötigen keinen Aufenthaltstitel der Bundesrepublik Deutschland aus dem Grund, dass sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung des Vorhabens eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(3) Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im örtlichen Bereich des Vorhabens werden einvernehmlich geregelt.

Artikel 9
Steuerliche Regelungen

(1) Ungeachtet des geltenden Verlaufs der Staatsgrenze gilt der örtliche Bereich des Vorhabens hinsichtlich der Anwendung des Mehrwertsteuerrechts als Hoheitsgebiet der Republik Polen, soweit es sich um Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren handelt, die für die Durchführung des Vorhabens bestimmt sind.

(2) Ungeachtet des geltenden Verlaufs der Staatsgrenze gilt der örtliche Bereich des Vorhabens hinsichtlich der Anwendung des Verbrauchsteuerrechts für die Verwendung von Energieerzeugnissen und für die Entnahme von Strom zur Durchführung des Vorhabens als Hoheitsgebiet der Republik Polen.

(3) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden der Staaten der Vertragsparteien verständigen sich und übermitteln einander sämtliche notwendigen Informationen und leisten Unterstützung bei der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Absätze 1 und 2. Die Vertreter dieser Behörden sind berechtigt, sich im örtlichen Bereich des Vorhabens aufzuhalten und dort die Maßnahmen im Rahmen der Absätze 1 und 2 zu treffen, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Im Übrigen bleiben die jeweiligen Hoheitsrechte der Staaten der Vertragsparteien unberührt.

(4) Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Regelungen der jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Vermögen.

Artikel 10
Deutsch-Polnische Gemischte Kommission und Deutsch-Polnische Projektgruppe

(1) Es wird eine Deutsch-Polnische Gemischte Kommission für das Vorhaben, im Weiteren "Gemischte Kommission" genannt, gebildet. Diese besteht aus den benannten Leitern der Delegationen und aus den von jeder Vertragspartei entsandten Mitgliedern. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Benennung der Delegationsleiter in der Gemischten Kommission. Jeder Delegationsleiter kann durch Ersuchen an den Leiter der anderen Delegation zu einer Sitzung der Gemischten Kommission unter seinem Vorsitz einberufen. Die Sitzung sollte spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens stattfinden.

(2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, grundsätzliche Fragen zum Vorhaben, insbesondere zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bei Streitigkeiten sowie hinsichtlich der Verständigung über Zahlungen und Zahlungsmodalitäten, zu klären.

(3) Jede Delegation der Gemischten Kommission kann sich von den zuständigen Behörden und Stellen des Staates der anderen Vertragsparteien die Unterlagen vorlegen lassen, die sie zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemischten Kommission für notwendig erachtet.

(4) Jede Vertragspartei kann zu den Sitzungen der Gemischten Kommission Experten einladen.

(5) Die Gemischte Kommission fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.

(6) Außerdem wird für das Vorhaben eine Deutsch-Polnische Projektgruppe gebildet, im Weiteren "Projektgruppe" genannt, die sich aus einer deutschen und einer polnischen Arbeitsgruppe zusammensetzt. Die Leiter der Arbeitsgruppen werden von der jeweils zuständigen Behörden benannt. Jeder Leiter einer Arbeitsgruppe kann durch Ersuchen an den Leiter der anderen Arbeitsgruppe zu einer Sitzung der Projektgruppe unter seinem Vorsitz einberufen. Die Sitzung sollte spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens stattfinden.

(7) Die Projektgruppe hat die Aufgabe, grundsätzliche Fragen zum Vorhaben zu klären und den zuständigen Behörden Vorschläge zu unterbreiten, insbesondere zu

(8) Die zuständigen Behörden und Stellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, den Arbeitsgruppen aus ihren Staaten die Unterlagen vorzulegen, die zur Vorbereitung der Beschlüsse der Projektgruppe erforderlich sind.

(9) Jede Arbeitsgruppe kann zu den Sitzungen der Projektgruppe Experten einladen.

(10) Die Projektgruppe fasst die Beschlüsse einvernehmlich. Wird kein Einvernehmen erzielt, werden die strittigen Fragen an die Gemischte Kommission weitergeleitet.

Artikel 11
Datenschutz

Die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten, im Weiteren "Daten" genannt, erfolgt im Rahmen dieses Abkommens unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des innerstaatlichen Rechts des Staates der jeweiligen Vertragspartei nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, sofern sie nicht durch die Gemischte Kommission beigelegt worden sind, durch die Vertreter der für Verkehr zuständigen Ministerien der Vertragsparteien im Wege von Verhandlungen beigelegt werden. Ausnahmsweise kann der diplomatische Weg genutzt werden.

Artikel 13
Geltungsdauer und Abkommensänderungen

(1) Dieses Abkommen kann nur einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien geändert, ergänzt, verlängert oder aufgehoben werden.

(2) Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach Ablauf der längsten Gewährleistungsfrist für das Vorhaben außer Kraft. Die polnische Vertragspartei teilt der deutschen Vertragspartei den Fristablauf nach Satz 1 auf diplomatischem Wege mit. Die deutsche Vertragspartei bestätigt den Eingang der Mitteilung auf diplomatischem Wege und teilt der polnischen Seite das Datum des Außerkrafttretens dieses Abkommens mit.

Artikel 14 VN-Registrierungsklausel

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der polnischen Vertragspartei veranlasst. Die deutsche Vertragspartei wird unverzüglich über die erfolgte Registrierung, einschließlich der Angabe der VN Registrierungsnummer informiert, nachdem diese Registrierung durch das Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wurde.

Artikel 15
Inkrafttreten

Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag des Eingangs der letzten Note in Kraft.

Geschehen zu Berlin am 27. September 2019 in zwei gleichlautenden Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Andreas Scheuer
Für die Regierung der Republik Polen
Andrzej Adamczyk

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Am 27. September 2019 ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) unterzeichnet worden. Mit dem Abkommen wird die Grundlage dafür geschaffen, die zwischen Küstrin-Kietz und Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) im Zuge der deutschen Bundes straße B 1 und der polnischen Landesstraße 22 bestehende Oderbrücke, die nur eine eingeschränkte Trag fähigkeit und erhebliche Baumängel aufweist, durch ein neues Brückenbauwerk zu ersetzen. Hierdurch wird sichergestellt, dass den Menschen beiderseits der Grenze dauerhaft eine leistungsfähige und verkehrssichere Straßenverbindung zwischen Küstrin-Kietz in der Bundesrepublik Deutschland und Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) in der Republik Polen zur Verfügung steht.

II. Besonderer Teil

Im Einzelnen ist zu bemerken:

Artikel 1 definiert den Gegenstand und das Ziel des Vertrages, nämlich die Erneuerung der Grenzbrücke über die Oder im Zuge der deutschen Bundesstraße B 1 und der polnischen Landesstraße 22 zwischen den Grenzzeichen 555 und 556. Die Erneuerung umfasst den Ersatzneubau sowie den Rückbau der bestehenden Grenzbrücke. Die Vertragsparteien streben an, die Grenzbrücke bis zum Ende des Jahres 2025 fertigzustellen.

Artikel 2 weist die für die Erneuerung der Grenzbrücke notwendigen Arbeiten wie Planung, Bauausführung und -überwachung der Republik Polen zu. Jede Vertragspartei ist auf ihrem Hoheitsgebiet für die Schaffung von Baurecht zuständig. Die Planung und Auftragsvergabe erfolgt nach polnischem Recht, wobei deutsche bautechnische Vorschriften und Normen angewendet werden, sofern diese strenger sind.

Artikel 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien jeweils rechtzeitig den Grunderwerb auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates sicherstellen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist das schriftliche Einvernehmen der Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission und der Deutsch-Polnischen Grenzgewässerkommission einzuholen.

Artikel 4 legt fest, dass die Republik Polen für die Abnahme der Grenzbrücke, die Überwachung der Gewährleistungsfristen und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zuständig ist. Entsprechendes gilt für den Rückbau der bestehenden Grenzbrücke.

Artikel 5 enthält die deklaratorische Feststellung, dass sich die Zuständigkeit für die Erhaltung der Grenzbrücke nach dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutschpolnischen Grenze richtet.

Artikel 6 regelt die Aufteilung der Kosten. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Grunderwerb, den Bau der neuen Grenzbrücke und den Rückbau der bestehenden Grenzbrücke für die Teile der Brücken, die sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates befinden. Die deutsche Vertragspartei trägt von den Kosten für behördliche Tätigkeiten der polnischen Vertragspartei (im Wesentlichen Planung und Bauüberwachung) 10 Prozent der Nettokosten des auf die deutsche Vertragspartei entfallenden Baukostenanteils. Maßgeblich für die Kostenaufteilung ist der Nettobetrag, die polnischen indirekten Steuern werden allein von der polnischen Vertragspartei getragen.

Artikel 7 bestimmt die Zahlungsmodalitäten. Die deutsche Vertragspartei erstattet der polnischen Vertragspartei den von ihr zu tragenden Anteil der Zahlungen an die Auftragnehmer entsprechend dem Baufortschritt. Den Rest ihres Kostenanteils an den Baukosten zahlt die deutsche Vertragspartei nach Schlussabnahme und Abrechnung.

Die Zahlungen an die polnische Vertragspartei erfolgen in polnischen Zloty. Die deutsche Vertragspartei erhält Zweitstücke der Ausführungs- und Bestandspläne, der Bauverträge, der Bestellunterlagen und der festgestellten Abrechnungsunterlagen.

Artikel 8 enthält in den Absätzen 1 und 2 Regelungen betreffend das Einreiserecht und die erforderlichen Arbeitserlaubnisse für die an der Durchführung des Vorhabens beteiligten Personen. Nach Absatz 3 werden Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Grenzbrücke von den örtlich zuständigen Grenzbehörden und den jeweils örtlich zuständigen Polizeibehörden einvernehmlich geregelt. In einem Schreiben des polnischen Ministers für Infrastruktur an den Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat sich dieser verpflichtet, alle am Bau beteiligten Unternehmen über die Geltung des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu informieren.

Artikel 9 beruht auf dem Gedanken und der praktischen Erfahrung, dass es am einfachsten und zweckmäßig ist, wenn das Besteuerungsrecht eines Vertragsstaates, namentlich des Vertragsstaates, dem die Planung und Bauausführung obliegt, im gesamten Grenzbrückenbereich auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten zur Anwendung kommt.

Artikel 1 0 regelt die Gründung und Aufgaben einer deutschpolnischen Gemischten Kommission sowie einer deutschpolnischen Projektgruppe. Die Gemischte Kommission ist für die Klärung grundsätzlicher Fragen, insbesondere zur Auslegung oder Anwendung des Abkommens bei Streitigkeiten sowie hinsichtlich der Verständigung über Zahlungen und Zahlungsmodalitäten im Rahmen der Durchführung des Vorhabens zuständig. Die Projektgruppe hat die Aufgabe, den zuständigen Behörden insbesondere zu Konstruktion und Abmessungen der Grenzbrücke, Festlegung des Umfangs der gemeinsamen Arbeiten, Prüfung des Bauentwurfs und des Vergabevorschlags, Zahlungen und Zahlungsmodalitäten, Grundsätzen für die Abnahme der Bauleistungen und Übergabe und Übernahme der Grenzbrücke zu unterbreiten.

Artikel 1 1 enthält detaillierte Regelungen zum Datenschutz. Er stellt sicher, dass der Datenschutz unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet wird, sofern auf Grund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden.

Artikel 1 2 bestimmt das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht durch die Gemischte Kommission gelöst werden können.

Artikel 1 3 regelt die Geltungsdauer des Abkommens. Das Abkommen tritt 12 Monate nach Ablauf der längsten Gewährleistungsfrist für das Vorhaben außer Kraft.

Artikel 14 bestimmt, dass die polnische Vertragspartei die Registrierung bei den Vereinten Nationen veranlasst und die deutsche Vertragspartei über die Registrierung sowie über die VN Registrierungsnummer informiert wird.

Artikel 15 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.