Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1a - neu - (§ 37 Absatz 2 Satz 2 ERegG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
"Artikel 1a
In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter "mit der gleichen" durch die Wörter "mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen" ersetzt."
Begründung:
Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Regelung ist mit Blick auf die den Ländern für den Ausbau des SPNV zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgewogen und daher überarbeitungsbedürftig. Durch den im bisherigen § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes festgelegten inhaltlichen Zusammenhang zwischen der absoluten Höhe der Regionalisierungsmittel sowie der zu zahlenden Trassen- und Stationsentgelte würde die Erhöhung der Regionalisierungsmittel den Ländern nicht im vollen Umfang zur Erreichung der Klimaschutzziele zur Verfügung stehen. Vielmehr würde ein Großteil der Erhöhung der Regionalisierungsmittel durch die gleichzeitige Erhöhung der Trassen- und Stationsentgelte mittelbar zurück an den Bund fließen. Daher ist die Steigerung der Trassen- und Stationsentgelte auf den in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgelegten Wert der Dynamisierungsrate von 1,8 Prozent zu begrenzen.
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (BR-Drucksache 580/19(B) ) zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes die Bundesregierung daher aufgefordert, den oben genannten Artikel 1a einzufügen. Die Bundesregierung hat in Ihrer Gegenäußerung (BT-Drucksache 19/16402) die Prüfung des Vorschlags in Aussicht gestellt. Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf unverändert angenommen.