974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a Satz 1 AEG) und Nummer 2 Buchstabe a (§ 5a Absatz 8 Satz 1 AEG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b sind in § 5 Absatz 4a Satz 1 nach den Wörtern "obliegt dem Bund" die Wörter "für die regelspurigen Eisenbahnen" einzufügen.
- b) In Nummer 2 Buchstabe a sind in § 5a Absatz 8 Satz 1 nach den Wörtern "obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt" die Wörter "für die regelspurigen Eisenbahnen" einzufügen.
Begründung:
Die Änderungen dienen der Beibehaltung der derzeit geltenden Aufsichtsregelung im Bereich der schmalspurigen Eisenbahnen. Gleichwohl bei ihnen auch Schienenpersonennahverkehr betrieben wird, nehmen sie doch baulich und betrieblich wie auch beförderungsrechtlich, insbesondere tariflich eine Sonderstellung ein. Eine Ausdehnung der Aufsichtstätigkeit des Bundes beziehungswiese des Eisenbahn-Bundesamtes auf diese Eisenbahnen erscheint daher überzogen und nicht gerechtfertigt. Negative Auswirkungen auf den Verbraucherschutz sind mit den Änderungen nicht zu erwarten.
B
2. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.