Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. April 2013 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, das der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Das Gesetz soll insbesondere in folgenden Punkten überarbeitet werden:
- - Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen soll gestrichen werden.
- - Die Vorschriften gegen Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer ("Cash-GmbHs" - §§ 13a, 13b ErbStG) sollen so gefasst werden wie im Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 (Drucksache 17/11844).
Im Ergebnis sollen die im Gesetz enthaltenen Regelungen so gefasst werden, dass die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 (Drucksache 17/11844) mit den Nummern I bis X umgesetzt wird. Der Bundesrat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 22. März 2013, mit dem er die Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verlangt hat (Drucksache 157/13(B) ).
Begründung: Aufbewahrungsfristen
Der Bundesrat hält es für falsch, die steuerlichen Aufbewahrungsfristen zu verkürzen. Aufbewahrungsfristen sollten mindestens so lang sein wie die längste Festsetzungsfrist, damit die Finanzverwaltung nicht auf Schätzungen zurückgreifen muss. Das Problem stellt sich vor allem bei der Steuerhinterziehung, bei der die Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt. Eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist auf im Ergebnis sieben Jahre wäre damit nicht kompatibel. Nicht zuletzt angesichts der Fahndungsfälle in der jüngsten Vergangenheit muss es ein vorrangiges Anliegen sein, Steuerstraftaten wirkungsvoller als bisher zu ahnden, und nicht die Aufklärung von Steuerstraftaten zu erschweren. Die im Finanztableau des Gesetzentwurfs ausgewiesenen Steuermindereinnahmen machen deutlich, in welchem Ausmaß eine Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen ein wirkungsvolles Vorgehen gegen Steuerhinterziehung erschweren würde. Unabhängig davon sind Steuerausfälle von bis zu einer Milliarde Euro jährlich für die Haushalte der Länder nicht tragbar.
"Cash GmbH"
Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden sogenannte "Cash GmbHs" dazu genutzt, die Besteuerung von zum Teil hohen Vermögen ganz zu vermeiden. Betriebsvermögen wird nach geltendem Recht im Rahmen der Optionsverschonung ganz von der Besteuerung freigestellt, wenn unter anderem der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen die Grenze von 10 v.H. nicht überschreitet. Geldforderungen (z.B. Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten) unterfallen nicht dem Begriff des Verwaltungsvermögens, sondern gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen, für das die Optionsverschonung in Anspruch genommen werden kann.
Besteht das Vermögen einer GmbH ausschließlich aus solchen, nicht dem Verwaltungsvermögen zuzurechnenden Forderungen, kann der Anteil an einer derartigen GmbH von Todes wegen oder durch freigebige Zuwendung (Schenkung) unter den weiteren Voraussetzungen der sog. Optionsverschonung vollumfänglich steuerfrei erworben werden. Diese Gesetzeslage lädt geradezu zu Gestaltungen ein, mit denen vor allem große Vermögen von der Erbschafts- oder Schenkungsteuer frei gestellt werden.
Der Vermittlungsausschuss hat in seinem Einigungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 (Drucksache 17/11844) eine Regelung vorgeschlagen, die das Problem lösen würde. Danach gehören Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen sowie vergleichbare Forderungen zum Verwaltungsvermögen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist. Das Kriterium der Geringfügigkeit ist gegeben, wenn der Wert der genannten Wirtschaftsgüter nach Abzug der Schulden insgesamt 10 v.H. des Unternehmenswerts nicht übersteigt.
Das Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen folgt der Lösung des Vermittlungsausschusses nicht. Die dort vorgesehene Regelung führt zwar zu einer Erweiterung des Verwaltungsvermögensbegriffs, allerdings durch Differenzierung nach Normalbestand an Finanzmitteln (= kein Verwaltungsvermögen) und Überbestand (= Verwaltungsvermögen). Zum Normalbestand sollen die Finanzmittel gehören, die durchschnittlich in den letzten fünf Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt in dem Betrieb vorhanden waren. Hierin ist vordergründig eine einfache Abgrenzung zu sehen. Die mit einer solchen Regelung einhergehenden Nachteile überwiegen aber bei Weitem:
- - Die Durchschnittsbetrachtung löst das Problem der "Cash-GmbH" nicht, sondern eröffnet neue Spielräume zur Steuergestaltung. Zum Beispiel ist es möglich, die GmbH bei Gründung mit hohen Beträgen zu dotieren und fünf Jahre bis zur Schenkung abzuwarten.
- - Es kommt zu "Kollateralschäden" bei außerordentlichen Liquiditätszuflüssen (z.B. Verkauf von Anlagevermögen) und saisonalen Liquiditätsschwankungen kurz vor dem Besteuerungszeitpunkt. Hier greift die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, obwohl dem Vermögenszufluss keine Steuergestaltung zu Grunde liegt.
- - Das Gesetz lässt bei Ermittlung des Normalbestands an Finanzierungsmitteln keine Berücksichtigung von Schulden zu.
- - Die Regelung zur Missbrauchsbekämpfung tritt bei mehr als 20 Beschäftigten außer Kraft.
- - Cash-Pooling-Gesellschaften, die der konzerninternen Finanzierung dienen und sich deshalb nicht als "Cash-GmbH" eignen, werden nicht verschont.
Der Einwand, der Vorschlag des Vermittlungsausschusses habe zur Folge, dass in den Unternehmen die Liquidität niedrig gehalten werde, ist nicht stichhaltig. Zum einen wird die Höhe der Zahlungsmittel und damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Abzug der Schulden rechnerisch "gedrückt", d.h. von der maßgeblichen 10 v.H
- - Schwelle ferngehalten. Dadurch verbleibt im Regelfall genügend Liquidität in den Betrieben. Zum anderen werden Finanzmittel in sog. Cash-PoolingGesellschaften ganz frei gestellt. Im Übrigen kommt den Unternehmen neben der 10 v.H
- - Grenze auch noch die allgemeine 50-prozentige Verwaltungsvermögensgrenze zugute.
Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 (Drucksache 17/11844) enthält geeignete Gesetzesformulierungen und weitere steuerliche Maßnahmen, die nach Auffassung des Bundesrates umzusetzen sind. Es ist das Ziel des Bundesrates, dass die in dem Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen enthaltenen Regelungen, die Bestandteil der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 waren, im Ergebnis so gefasst werden, dass der Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Jahressteuergesetz 2013 (Drucksache 632/12 (PDF) ) einschließlich der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Drucksache 17/11844) mit den Änderungen durch die Nummern I bis X umgesetzt wird. Dies betrifft insbesondere auch die Regelungen gegen RETT-Blocker-Gestaltungen bei der Grunderwerbsteuer. Der Bundesrat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 22. März 2013, mit dem er die Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verlangt hat (Drucksache 157/13(B) ).