Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/6392 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher - Drucksachen 18/5921, 18/6289 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
§ 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
§ 42c Aufnahmequote
§ 42d Übergangsregelung
§ 42e Berichtspflicht
§ 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung"." - bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Nach der Angabe zu § 105 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Elftes Kapitel
Schlussvorschriften§ 106 Einschränkung eines Grundrechts"."
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage." "
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Änderungsbefehl wird die Angabe "42e" durch die Angabe "42f" ersetzt.
- bb) In § 42a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort "eine" das Wort "insofern" eingefügt.
- cc) § 42b wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des nach Absatz 1 benannten Landes weist das Kind oder den Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Obhut genommen hat. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger. Für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen ist das Landesjugendamt zuständig, es sei denn, dass Landesrecht etwas anderes regelt."
- bbb) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "es sei denn, dass das Kindeswohl eine Trennung erfordert." ersetzt.
- aaa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- dd) § 42d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "drei Viertel," durch die Wörter "zwei Drittel sowie" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Hälfte sowie" durch die Wörter "ein Drittel." ersetzt.
- ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
- ee) Nach § 42e wird folgender § 42f eingefügt:
" § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
- (1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
- (2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
- (3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann."
- d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
"aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Art" die Wörter "und Name" eingefügt."
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa und bb werden die Doppelbuchstaben bb und cc.
- cc) Die folgenden Buchstaben c bis e werden angefügt:
- ,c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Art" die Wörter "und dem Namen" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Plätze" ein Komma eingefügt und wird das Wort "sowie" gestrichen.
- ccc) In Buchstabe c wird das Komma gestrichen und wird nach dem Wort "Gruppen" das Wort "sowie" eingefügt.
- ddd) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) die Anzahl der Kinder insgesamt,".
- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "dort" die Wörter "haupt- und nebenberuflich" gestrichen.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- d) In Absatz 8 Nummer 1 werden nach dem Wort "Art" ein Komma und das Wort "Namen" eingefügt.
- e) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Art der Einrichtung, der Art" die Wörter "und Namen" eingefügt."
- ,c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
- e) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. Nach § 105 wird folgendes Kapitel angefügt:
"Elftes Kapitel
Schlussvorschriften§ 106 Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt." "
2. Artikel 3 wird aufgehoben
3. Die bisherigen Artikel 4 bis 6 werden die Artikel 3 bis 5.
4. Im neuen Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 2016" durch die Angabe "1. November 2015" ersetzt.
Fristablauf: 05.11.15
Erster Durchgang: Drucksache. 349/15 (PDF)