Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/13536 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern - Drucksache 17/13022 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 097/13 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird aufgehoben.
- bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
- b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.
- c) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter "zwar einen nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel vorweist, dieser" durch die Wörter "zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses" ersetzt.
- d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. § 18c wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Aufenthaltstitel" durch das Wort "Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Aufenthaltstitel" durch die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Aufenthaltstitel" durch die Wörter "Die Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- c) In Absatz 2 wird das Wort "Aufenthaltstitel" durch das Wort "Aufenthaltserlaubnis", werden die Wörter "des Aufenthaltstitels" durch die Wörter "der Aufenthaltserlaubnis" und die Wörter "eines Aufenthaltstitels" durch die Wörter "einer Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren.""
- e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. § 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen" durch die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist" durch die Wörter "über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt."
- f) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "35" wird durch die Angabe "34" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt." "
- g) In Nummer 26 wird § 75 Nummer 7 wie folgt gefasst:
"7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;".
- h) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:
"27a. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1." "
- i) In Nummer 31 wird das Wort "Ehegatten" durch das Wort "Familienangehörige" und werden die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird die eckige Klammer durch die Angabe "1. Dezember 2013" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:
"a) Ersteinreise in das
Bundesgebiet am(5) - Ausländer-
behörden und
mit der
Durchführung
ausländer- rechtlicher Vorschriften betraute Stellen
zu a) bis g)
- Zuspeicherung
durch die
Registerbehörde zu h)".Zuzug von einer anderen Ausländerbehör de am (5) Zuzug von unbekannt am (5) Fortzug ins Ausland am (5) Fortzug nach unbekannt (5) verstorben am (5) Wiederzuzug aus dem Ausland am (5) nicht mehr aufhältig seit (5)
- bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Spalte A Buchstabe c werden die Wörter "widerrufen/erloschen am" durch die Wörter "zurückgenommen am widerrufen am erloschen am" ersetzt.
- bbb) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
"k) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am".
- ccc) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben k aus Spalte A die Angabe "(5)*)" eingefügt.
- cc) In Nummer 10 Buchstabe b werden die Angaben in den Spalten A und B zu den Doppelbuchstaben jj bis oo durch die folgenden Angaben ersetzt:
"jj) § 19a AufenthG i.V.m. § 41a Absatz 1 BeschV (2)*) (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Regelberufe) erteilt am befristet bis Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat kk) § 19a AufenthG i.V.m. § 41a Absatz 1 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Regelberufe)(2)*) abgelehnt am Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat ll) § 19a AufenthG i.V.m. § 41a Absatz 2 BeschV (2)*) (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Mangelberufe) erteilt am befristet bis Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat mm) § 19a AufenthG i.V.m. § 41a Absatz 2 BeschV (2)*) (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Mangelberufe) abgelehnt am Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat nn) § 20 Absatz 1 AufenthG (Forscher) (2)*) erteilt am befristet bis oo) § 20 Absatz 5 AufenthG (2)*) (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher) erteilt am befristet bis pp) § 21 Absatz 1 AufenthG (2)*) (selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) erteilt am befristet bis qq) § 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am
befristet bis(2)*) rr) § 21 Absatz 2a AufenthG (2)*) (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am befristet bis ss) § 21 Absatz. 5 AufenthG (2)*)". (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am befristet bis
- dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Spalte A Buchstabe b wird das Wort "(Daueraufenthalt-EG)" durch das Wort "(Daueraufenthalt - EU) " ersetzt.
- bbb) In den Spalten A und B werden die Angaben zu den Buchstaben g bis s durch die folgenden Angaben ersetzt:
"g) § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG (2)*) (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten) erteilt am h) § 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG (2)*) (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten) erteilt am i) § 21 Absatz 4 AufenthG (2) (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am j) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) (3)*) erteilt am k) § 26 Absatz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) (2) erteilt am l) § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) (3) erteilt am m) § 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) (2)*) erteilt am n) § 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) (2)*) erteilt am o) § 35 AufenthG (Kinder) (2)*) erteilt am p) § 38 Absatz 1 Nummer 1 (ehemalige Deutsche) (2)*) erteilt am q) Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3) (2)*) erteilt am befristet bis r) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger (2)*) erteilt am s) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern (2)*)". erteilt am
- ee) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aaa) Spalte A wird wie folgt geändert:
- aaaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
- bbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
- bbb) In Spalte B wird die zum bisherigen Buchstaben a gehörige Angabe "(2)*)" gestrichen.
- aaa) Spalte A wird wie folgt geändert:
- ff) In Nummer 17 Spalte A Buchstabe b werden nach der Angabe " § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG" die Wörter "
- 1. wegen fehlender Reisedokumente
- 2. aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Nummer 1
- 3. aus sonstigen Gründen." eingefügt.
- gg) Nummer 20 Spalte A, B und C wird wie folgt gefasst:
" § 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 und § 3 Nr. 8Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext - Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betrauteöffentliche Stellen zu d) und e)- mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute
Behördena) zurückgewiesen am (4) b) Ausreiseaufforderung vom (2) Frist bis - in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehördec) Abschiebung angedroht am (3) d) Zurückgeschoben am (4) Wirkung befristet bis - Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu h)".e) Zurückgeschoben am (4) Wirkung unbefristet f) Abgeschoben am (4) Wirkung befristet bis g) Abgeschoben am (4) Wirkung unbefristet h) Begründungstexte liegen vor zu f) und g)
- aa) In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:
- b) Abschnitt II Nummer 35 wird wie folgt geändert:
- aa) Spalte A wird nach der Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 6" wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "Entscheidung über den Antrag" werden durch die Wörter "Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum" ersetzt.
- bbb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h angefügt:
- "f) Aufhebung des Visums
- g) Rücknahme des Visums
- h) Widerruf des Visums".
- bb) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben f bis h unter der Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 6" der Spalte A jeweils die Angabe "(2)*)" eingefügt.
- aa) Spalte A wird nach der Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 6" wie folgt geändert:
- c) In Abschnitt III Nummer 37 Spalte A Buchstabe b werden nach den Wörtern "Buchstaben e) bis h)" die Wörter "sowie Nr. 20 Spalte A Buchstaben f) und g)" angefügt."
- c) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:
"0. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "sich" gestrichen und werden die Wörter "nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann" durch die Wörter "nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt."
- (2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "..." durch die Angabe "2. Dezember 2013" ersetzt.
- b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."