Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 89d Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 3 bis 5 SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Neuregelung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII ist unpräzise, die wörtliche Umsetzung des Änderungsgesetzes ist unklar und interpretationsbedürftig.
Die Neuregelung sieht vor, dass die Länder ab 2014 für ihre örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattungspflichtig wären. Zudem soll nach einer dreijährigen Übergangsfrist die gesetzliche Grundlage des Belastungsausgleichs zwischen den Ländern (§ 89d Absatz 3 SGB VIII) auslaufen. Unklar bleibt mit der vorliegenden Neuregelung, wie ein Belastungsausgleich innerhalb der dreijährigen Übergangsfrist hergestellt werden soll. Dieser wird bisher über die zyklische Zuweisung von Zahlfällen an die Länder erreicht. Mit der Zuständigkeit der Länder für ihre örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wäre diese Zuweisung aber hinfällig. Unklar bleibt auch, was mit den aktuell zugewiesenen Fällen aus anderen Ländern geschieht.
Auch sieht die Neuregelung vor, dass die Länder eine Vereinbarung über einen zukünftigen Belastungsausgleich treffen können. Die Intention der vorliegenden Neuregelung ist es, den Handlungsdruck auf die Länder, zu einer Ländervereinbarung hinsichtlich eines bundesweiten Belastungsausgleichs zu kommen, zu erhöhen, da ein Einvernehmen über die Neuregelung zwischen diesen bisher nicht hergestellt werden konnte. Dies wird mit den vorliegenden Formulierungen jedoch nicht erreicht. Die "Kann-Bestimmung" hinsichtlich der Ländervereinbarung birgt die Gefahr, dass Länder, die nur sehr wenige Fälle von Einreisen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge haben, eine solche Vereinbarung blockieren.