922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt den Entwurf des Ersten ZRBG-Änderungsgesetzes. Damit ist sichergestellt, dass alle ehemaligen Ghettobeschäftigten ihre Rente nach dem ZRBG rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 erhalten, so wie es der Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt hat und wie es aus Gründen der Gleichbehandlung der Betroffenen geboten ist.
- b) In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat aber erneut (vergleiche BR-Drucksache 787/10(B) ) auf die schwierige Situation der in Deutschland lebenden jüdischen Überlebenden des Holocaust aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Diese jüdischen Zuwanderer haben keinen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Fremdrentengesetz. In Folge ihres Alters zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland reichen auch die hier erworbenen Rentenanwartschaften in aller Regel nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts aus, so dass Leistungen der sozialen Grundsicherung in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist angesichts des Schicksals dieser Menschen nicht angemessen.
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie eine angemessene finanzielle Versorgung dieses Personenkreises gewährleistet werden kann, zum Beispiel über einen eigenständigen Rentenanspruch oder eine staatliche Leistung, die die Höhe der sozialen Grundsicherung nicht unterschreitet.
Begründung:
Mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 wurde jüdischen Emigrantinnen und Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ermöglicht, als sogenannte Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Unter ihnen befinden sich auch Überlebende des Holocaust, die aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen bis heute keinen gesetzlich verankerten Status als Verfolgte des NS-Regimes haben und deren finanzielle Lage äußerst schwierig ist.
Da sie nicht zum begünstigten Personenkreis des Fremdrentengesetzes (FRG) gehören und auch keine Sozialversicherungsabkommen mit den jeweiligen Herkunftsländern bestehen, werden die dort zurückgelegten Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung nicht anerkannt.
Die aus den Herkunftsländern gezahlten Renten sind in der Regel sehr niedrig. Aufgrund ihres Alters zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland reichen die hier erworbenen Rentenanwartschaften meist ebenfalls nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.
In der Folge sind die Betroffenen auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. Diese müssen jedoch unter Offenlegung der Vermögensverhältnisse regelmäßig neu beantragt werden, eigenes Vermögen oder Nebenverdienste werden auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Bundesregierung wird angesichts des Schicksals dieser Menschen gebeten, im Rahmen der Neuregelung der Rentenleistungen für Zeiten einer Beschäftigung in einem Ghetto auch für Überlebende des Holocaust aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion Möglichkeiten für eine angemessene soziale Sicherung zu prüfen.
B
- 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.