Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Februar 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt und Zielsetzung

Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009) ändert und ergänzt die Vorschriften über die Betriebsprämienregelung, die weiteren Direktzahlungen und das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und fasst sie unter Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 neu.

Auch die dazugehörigen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1120/2009, Nr. 1121/2009 und Nr. 1122/2009 enthalten hinsichtlich der Betriebsprämienregelung, der weiteren Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zahlreiche Änderungen. Dies führt zu notwendigen Anpassungen der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung. Zugleich sollen weitere Vorschriften dieser Verordnungen, die sich durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt haben, bereinigt werden.

Es sind Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes zu regeln. Nur der Grundbetrag der in diesem Gesetz vorgesehenen Grünlandprämie ist eine Direktzahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und unterliegt damit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in vollem Umfang. Der Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie wird auf Antrag für dieselbe Hektarzahl wie der Grundbetrag gewährt. Beide sind nach dem Gesetz gemeinsam zu beantragen. Es ist daher sachgerecht, die Beantragung des Ergänzungsbetrags ebenfalls im Sammelantrag vorzusehen. Auch für Kuhprämie und zusätzliche Grünlandprämie ist die Regelung der Durchführung in der InVeKoS-Verordnung sachgerecht.

Das EU-Recht lässt die Verwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems oder einzelner Elemente für andere, auch nationale, Maßnahmen zu. Bei Grünlandprämie und Kuhprämie entsprechen sich in wesentlichen Teilen die zu prüfenden Voraussetzungen.

Es ist ein weitgehend deckungsgleicher Kreis von Antragstellern zu erwarten. Die Aufnahme beider Prämien in einen Antrag ermöglicht insoweit ein integriertes Vorgehen bei Verringerung des Aufwandes für Antragsteller und Verwaltung. Die InVeKoS-Verordnung enthält zudem bereits ausreichende allgemeine Vorschriften zur Durchführung des Milch-Sonderprogramms. Es bedarf lediglich weniger neuer spezieller Vorschriften. Für die zusätzliche Grünlandprämie, die von Amts wegen gewährt wird, bedarf es keiner speziellen Vorschriften.

Die Integration in die allgemeinen Vorschriften der Verordnung ist jedoch auch insoweit angebracht vor dem Hintergrund, dass für diese Prämie aufgrund des Sammelantrags 2009 festgestellte Daten verwendet werden; insbesondere gilt dies für die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, da die InVeKoS-Verordnung hier in bestimmtem Rahmen Vereinbarungen erlaubt.

Für die durchführenden Länder ergibt sich ein zusätzlicher Vollzugsaufwand durch die Einbeziehung der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors (Rodungsprämie und Prämie für Umstrukturierungs- bzw. Umstellungsmaßnahmen) in die Cross-Compliance-Bestimmungen und den damit verbundenen Aufwand bei der Erfassung von gegebenenfalls zusätzlich zu stellenden Sammelanträgen und der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bei einem Prozent der Betriebsinhaber. Nach derzeitiger Schätzung handelt es sich dabei bundesweit um ca. 10 Betriebe, die jährlich zusätzlich vor Ort zu kontrollieren sind. Demgegenüber werden die Länder in ihrem Vollzugsaufwand entlastet durch den Entfall der Antragstellung und Abwicklung der Energiepflanzenprämie sowie durch die ab dem Jahr 2010 für die Betriebsinhaber geltende beihilfefähige Mindestfläche von einem Hektar, die vorhanden sein muss, um Direktzahlungen beantragen zu können.

Durch die Regelungen zur Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ergibt sich kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Länder über den Aufwand hinaus, der bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt ist (BR-Drs. 3/10).

Der Haushalt des Bundes wird dagegen geringfügig entlastet. Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) fallen Aufgaben im Zusammenhang mit dem zuletzt für 2008 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewährten zusätzlichen Beihilfebetrag sowie im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten bei der Energiepflanzenprämie weg.

Darüber hinaus entfällt übergangsweise für das Jahr 2010 auch die Auszahlung einer Beihilfe an die Hopfenerzeugergemeinschaften. Für das Hauptzollamt Hamburg-Jonas entfallen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung der Tabakbeihilfe. Der BLE wird demgegenüber mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung die neue Aufgabe der Erstellung der Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie zugelassenen Arten zugewiesen. Dies kann jedoch mit den vorhandenen sächlichen und personellen Mitteln durchgeführt werden. Durch die Regelungen zur Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ergibt sich kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für den Bund über den Aufwand hinaus, der bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt ist (BR-Drs. 3/10).

Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen abgesehen von den nachstehend erörterten Bürokratiekosten weder Kosten noch Einsparungen.

Für die Wirtschaft wird in § 13 Absatz 3a InVeKoS-Verordnung für Teilnehmer der in den Jahren 2009 bis 2011 angebotenen EG-Rodungsmaßnahme bei Wein eine EU-rechtliche Informationspflicht konkretisiert. Es handelt sich um den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie. Die Informationspflicht kommt nur in den Jahren 2010 bis 2012 zur Anwendung. Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird eingeschätzt, dass jährlich Kosten der Betriebsinhaber von insgesamt 920 € entstehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass jährlich rund 50 Weinbauern betroffen sind, die einmalig einen solchen Antrag stellen und bei einem Stundensatz von 18,40 € jeweils eine Stunde beschäftigt sind. Hinzu kommen bei jedem Antrag Kopierkosten, die mit einem Euro angesetzt sind.

Für die Wirtschaft werden in § 7 InVeKoS-Verordnung durch die Streichungen in Absatz 2 und die Einfügung zweier neuer EU-rechtlich vorgeschriebener Informationspflichten zur Kontrolle der Cross-Compliance-Bestimmungen Konkretisierungen der EU-rechtlichen Informationspflicht "Sammelantrag" geändert. Der Entfall von Informationspflichten und das Hinzukommen von Informationspflichten halten sich in etwa die Waage. Die entsprechenden Kosten sind nicht genau quantifizierbar.

Neu aufgenommen wird in den Sammelantrag darüber hinaus die Beantragung der im Milch-Sonderprogrammgesetz vorgesehenen Prämien. Neue Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen dabei über die bereits im Gesetzentwurf (BR-Drs. 3/10) erörterten hinaus nicht.

Des Weiteren werden einige Vorschriften mit Konkretisierungen EU-rechtlicher Informationspflichten für die Wirtschaft, die sich durch Zeitablauf oder durch Änderungen des EU-Rechts erledigt haben, aufgehoben5.

Die in § 30 Absatz 1b der InVeKoS-Verordnung neu vorgesehene Anzeige der auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzten Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung führt zu einer neuen Informationspflicht für die Wirtschaft. Es wird geschätzt, dass jährlich Kosten von etwa 170.200 € entstehen. Es wird dabei - ausgehend von etwa 370.000 Antragstellern - eingeschätzt, dass mit jährlich etwa 16.500 Anzeigen zu rechnen ist, für deren Bearbeitung 0,5 Stunden bei einem Stundensatz von 18,40 € angesetzt werden.

Informationspflichten für die Verwaltung werden weder eingeführt, vereinfacht noch abgebaut.

Insoweit werden lediglich durch die Aufhebung von § 31 Absatz 9 der InVeKoS-Verordnung zwei Informationspflichten gestrichen, die durch Änderung des EU-Rechts obsolet sind.

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Grundrechtecharta der Europäischen Union wird gewahrt. Diskriminierende oder die Gleichberechtigung von Männern und Frauen missachtende Regelungen werden nicht getroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 [Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung]

Zu Nummer 1

Mit der Änderung in § 1 wird die Bezugnahme auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Durchführung die Verordnung dient, um die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltende Bezeichnung der EU ergänzt.

Zu Nummer 2

Das geänderte EU-Recht verlangt nicht mehr, dass in bestimmten Fällen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve deren Wert höchstens den vom Mitgliedstaat festzulegenden regionalen Durchschnitt betragen darf. In den in der Vergangenheit betroffenen Fällen ist in Deutschland eine Antragstellung nicht mehr möglich. Diese Verordnung sieht daher auch die Aufhebung des insoweit betroffenen, durch Zeitablauf erledigten § 18 vor. Neu zu regeln ist nach Artikel 36 Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 jedoch der regionale Durchschnitt des Werts der Zahlungsansprüche nun für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern, die sich an einer Rodungsregelung gemäß Artikel 85o ff der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beteiligen. Diese erhalten nach EU-Recht in dem Jahr nach der Rodung im Umfang der Fläche, für die sie eine Rodungsprämie bezogen haben, Zahlungsansprüche in Höhe des regionalen Durchschnitts, nach EU-Recht jedoch höchstens mit dem Wert von 350 Euro je Hektar. Daher wird der Inhalt von § 2 ausgetauscht.

Zu Nummer 3

Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Datum zu bestimmen, an dem die für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen. § 3 Absatz 1 regelt, dass dies der 15. Mai des Jahres ist, für das die Betriebsprämie beantragt wird. In den Jahren, in denen der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, führt dies zu einem Auseinanderfallen dieses Stichtags und des Antragsschlusses für die Betriebsprämie.

Mit Buchstabe a wird diese Vorschrift daher so geändert, dass beide Daten dauerhaft synchronisiert sind.

Mit Buchstabe b werden Verweisungen auf das EU-Recht in § 3 Absatz 2 aktualisiert.

Zu Nummer 4

§ 3a wird mit neuem Inhalt neu gefasst.

Der bisherige § 3a dient der Durchführung des Artikels 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Danach haben die Mitgliedstaaten zu regeln, welche Flächen im Falle von Neuzuteilungen im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren in der Zeit zwischen der Antragstellung 2003 und der Antragstellung 2005 als Dauergrünland im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzusehen sind. Im Rahmen der Betriebsprämienregelung war diese Entscheidung von Bedeutung für die Beurteilung der Stilllegungsfähigkeit von Flächen und für die Frage, ob bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes der flächenbezogene Betrag für Dauergrünland oder für sonstige Flächen zu berücksichtigen war. § 3a hat sich durch Zeitablauf und die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung durch die Europäische Union erledigt. Die Länder können auf § 3a gestützte Rechtsverordnungen weiterhin auf der Grundlage von § 41 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes aufheben.

Der neue § 3a dient der Durchführung der neuen EG-Vorschrift in Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung 1120/2009. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximaler Erntezyklen aufzustellen. Diese Aufgabe wird der BLE zugewiesen, die diese Liste im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht und bei Bedarf ergänzt.

Zu Nummer 5

Die Vorschriften über die obligatorische Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind im EU-Recht aufgehoben worden. Daher kann der Abschnitt 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der hierfür Durchführungsvorschriften regelt, aufgehoben werden.

Zu Nummer 6

§ 13 enthält die EU-rechtlich notwendigen Durchführungsvorschriften für den Fall, dass Agrarumweltmaßnahmen als Härtefälle bei der Berechnung des Referenzbetrags für die Zahlungsansprüche zu berücksichtigen waren. Die Berücksichtigung solcher Fälle war von den Betriebsinhabern im Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche, also bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. § 13 kann daher jetzt aufgehoben werden. Zudem enthält das EU-Recht nun keine Grundlagen mehr für die Regelungen in § 13.

Zu Nummer 7

In § 14 sind die Verweisungen auf das EU-Recht zu aktualisieren. Dem dienen die Buchstaben a bis c. Der Buchstabe d hebt in § 14 Absatz 2 die durch Zeitablauf erledigten Sätze 3 und 4 auf. Buchstabe e hebt den Absatz 8 auf, der bei einer Antragstellung ab Beginn des Jahres 2010 keine Bedeutung mehr hat, da sich ab diesem Jahr der Koeffizient nach Absatz 6 nicht mehr ändert.

Zu Nummer 8

Nummer 8 sieht die Aufhebung von § 15 vor. § 15 regelt, in welchem Umfang bei Investitionen Referenzbeträge gewährt werden. Anträge auf Berücksichtigung von Investitionen bei der Festsetzung des Referenzbetrags waren bis zum 15. Mai 2005 oder 15. Mai 2006 zu stellen.

Die Fertigstellung der Investitionen war nach § 15 Absatz 1 und das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen nach § 15 Absatz 4 in der Regel bis zum 15. Mai 2006 nachzuweisen. § 15 kann daher jetzt aufgehoben werden.

Zu Nummer 9

Mit Buchstabe a werden Verweisungen auf das EU-Recht aktualisiert. Buchstabe b enthält eine Folgeänderung zu der in Nummer 7 Buchstabe e vorgesehenen Aufhebung von § 14 Absatz 8.

Zu Nummer 10

Nummer 10 sieht die Aufhebung der §§ 17 bis 19 vor. § 17 regelt, in welchem Umfang bei der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung Referenzbeträge gewährt werden. Anträge auf Berücksichtigung solcher Fälle bei der Festsetzung des Referenzbetrags waren bis zum 15. Mai 2005 zu stellen. § 17 kann daher jetzt aufgehoben werden. § 18 regelt, in welchem Umfang Neueinsteiger in den Jahren 2006 und 2007 jeweils bis zum 15. Mai Zahlungsansprüche beantragen konnten. § 18 kann daher jetzt ebenfalls aufgehoben werden. § 19 enthält eine Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten bei der obligatorischen Flächenstilllegung.

Er kann aufgehoben werden, da die obligatorische Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung im EU-Recht aufgehoben worden ist.

Zu Nummer 11

Mit der Nummer 11 wird § 20 an die geänderte amtliche Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) und die Regelung über die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zugleich an die geänderte Ermächtigungsgrundlage in § 38 Absatz 3 MOG angepasst.

Zu Nummer 12

Der neue § 21 regelt zur Klarstellung und im Hinblick auf möglicherweise noch nicht abgeschlossene

Bußgeldverfahren die Fortgeltung der mit dieser Verordnung zur Aufhebung oder Ersetzung vorgesehenen Vorschriften der Betriebsprämiendurchführungsverordnung auf zuvor gestellte Anträge oder früher eingetretene Sachverhalte.

Zu Nummer 13

Die Anlagen 1, 1a, 2 und 3 werden in Folge der Aufhebung der §§ 4, 5, 6, 13, 15 und 17 und der Änderung von § 14 Absatz 2 aufgehoben.

Zu Artikel 2 [Änderung der InVeKoS-Verordnung]

Zu Nummer 1

Mit der Nummer 1 wird nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Erweiterung des Anwendungsbereiches die Bezeichnung der Verordnung geändert in "Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems".

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird die Regelung über den Anwendungsbereich in § 1 aktualisiert.

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben aaa und bbb werden Verweisungen auf das EU-Recht aktualisiert.

Mit der Streichung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc wird der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung an den Wegfall der Regelung über den zusätzlichen Beihilfebetrag im EU-Recht angepasst. Der zusätzliche Beihilfebetrag wird zuletzt für 2008 angewendet. In der neuen Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ist diese Regelung entfallen.

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erfolgt eine redaktionelle Änderung und eine Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf flächenbezogene Maßnahmen des Weinsektors nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (EGMO) erweitert um die in Artikel 194 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 194a der Verordnung enthaltene Kompatibilitätsregelung zu dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die in den Artikeln 85t und 103z der Verordnung vorgesehenen CrossCompliance-Bestimmungen für die Rodungsprämie und die Prämie für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen umzusetzen.

Mit der neuen Nummer 5 in § 1 Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung um die Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ergänzt (Buchstabe a Doppelbuchstaben dd und ee).

In Buchstabe b wird durch Neufassung des § 1 Absatz 2 die Liste der Stützungsregelungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b aktualisiert, für die nach der InVeKoS-Verordnung eine Prämienzahlung beantragt werden kann. Die Tabakbeihilfe entfällt aufgrund der 2004 getroffenen Regelung ab dem Erntejahr 2010. Die Beihilfe für Energiepflanzen ist im Rahmen der Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2010 entfallen. Die Beantragung einer Zahlung durch anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften im Jahr 2010 ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich, da die künftige Rechtsgrundlage in Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach Artikel 4 Nummer 27 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 072/2009 erst ab dem Jahr 2011 zur Anwendung kommt und die bisherige Rechtsgrundlage für diese Zahlung in Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Ablauf der Übergangsregelung im Jahr 2009 gemäß Artikel 146 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 entfallen ist. Neu aufgenommen wird der Grundbetrag der Grünlandprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz, der als Direktzahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegt. Buchstabe c enthält redaktionelle Anpassungen und mit der Aufnahme des Artikels 31a eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der InVeKoS-Verordnung auf die 2. Säule insoweit, als ab dem Jahr 2010 mit einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auch eine Bagatellregelung für Cross-Compliance-Verstöße hinsichtlich der flächenbezogenen und tierbezogenen ELER-Maßnahmen eingeführt worden ist, von der Gebrauch gemacht werden soll.

Zu Nummer 3

Mit Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb erfolgt eine Folgeanpassung der Regelung in § 2 Absatz 1 über die örtliche Zuständigkeit, wonach die nach Landesrecht zuständigen Behörden desjenigen Landes zuständig sind, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat, an die Einbeziehung des Milch-Sonderprogrammgesetzes und der Einbeziehung flächenbezogener Maßnahmen des Weinbereichs hinsichtlich der Durchführung von Cross-Compliance- oder InVeKoS-Kontrollen in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Mit dem Buchstabe b wird die Zuständigkeitsregelung für die BLE an den Entfall der Beihilfen für Energiepflanzen, nachwachsende Rohstoffe und der Zahlungen im Jahr 2010 an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften angepasst.

In Buchstabe c wird die Zuweisung der Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben bei dem entfallenen zusätzlichen Beihilfebetrag an die BLE aufgehoben.

Mit Buchstabe d wird die Zuständigkeitsregelung für die Bundesfinanzverwaltung nach dem Entfall der Stützungsregelung für Tabak aufgehoben.

Zu Nummer 4

Die Nummer 4 regelt unter Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 mit dem neu geschaffenen § 2a die Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen.

Zu Nummer 5

Mit der Nummer 5 werden wesentliche Regelungen über Flächenidentifizierungssysteme neu gefasst. Dabei wird zunächst klargestellt, dass diese Regelungen auch auf die flächenbezogenen Stützungsregelungen des Weinsektors Anwendung finden. Die Flächenidentifizierungssysteme "Feldblock", "Schlag" und "Feldstück" werden der Praxis entsprechend, genauer gefasst. Durch die Verwendung der Wörter "landwirtschaftliche Flächen" wird an die Definition in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 angeknüpft. Dabei handelt es sich um Flächen, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt werden.

Ackerland wiederum ist in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 definiert als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen Zustand erhaltene Flächen (sog. GLÖZ-Flächen).

Darüber hinaus wird der Begriff des Referenzsystems "Schlag" insoweit genauer gefasst, als statt auf zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen, die mit einer Kulturart bestellt sind, auf zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen abgestellt wird, die mit einem bestimmten Nutzungscode beantragt werden. Dies stellt ebenfalls keine Änderung des bestehenden Referenzsystems "Schlag" dar, sondern entspricht der Praxis der beiden das Schlagsystem als Referenzsystem nutzenden Bundesländer.

Mit der Fiktion in dem neu gefassten Satz 2 des § 3 wird klar gestellt, dass auch die Flächen des Artikels 34 Absatz 2 Buchstaben b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009, die keine landwirtschaftlichen Flächen mehr sind, Teil der Referenzparzellen sind.

Zu Nummer 6

Mit der Nummer 6 wird von der in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Ermächtigung der weiteren Eingrenzung der landwirtschaftlichen Parzelle Gebrauch gemacht. Mit der Definition in dem neuen § 4 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung wird die landwirtschaftliche Parzelle durch den von dem Betriebsinhaber in seinem Flächen- und Nutzungsnachweis angegebenen "Schlag" begrenzt. Zur Erleichterung der Vermessung wird den Landesregierungen mit dem neuen § 4 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung die Möglichkeit gegeben in einer Rechtsverordnung vorzusehen, dass mehrere Schläge (zusammenhängende Flächen mit unterschiedlichen Nutzungscodes) einer Kulturgruppe, deren Nutzungen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 getrennt anzugeben sind, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten. Darüber hinaus wird auch bei der Definition der landwirtschaftlichen Parzelle klar gestellt, dass diese Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 enthalten oder aus solchen Flächen bestehen können.

Zu Nummer 7

Nummer 7 enthält eine Aktualisierung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.

Zu Nummer 8

Durch die Änderung des § 6a der InVeKoS-Verordnung wird die Regelung über die Vergabe einer einheitlichen Betriebsnummer auf die flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors und auf alle Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes erstreckt.

Zu Nummer 9

Mit Buchstabe a wird die Regelung für die Sammelantragstellung neu gefasst und redaktionell an geänderte Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Neu geregelt wird dabei, dass auch der Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz im Sammelantrag zu beantragen sind (für den Grundbetrag der Grünlandprämie ergibt sich dies bereits aus dem Gemeinschaftsrecht). Des Weiteren wird klarstellend ein Verweis auf Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eingefügt, die Gemeinschaftsvorschrift über die Regelung des Antragsschlusses zum nächsten Werktag, wenn der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Mit Buchstabe b werden Angaben im Sammelantrag gestrichen, die aufgrund von Änderungen des EU-Rechts nicht mehr erforderlich sind und zu tätigende Angaben an die geänderten Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Es wird klar gestellt, dass sowohl die landwirtschaftlichen Flächen als auch soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen nichtlandwirtschaftliche Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Betriebs getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes im Sammelantrag aufzuführen sind. Die Definitionen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen wird entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 eingefügt. Für diese Flächen und für Flächen, die im Zuge einer einzelbetrieblichen Cross-Compliance-Verpflichtung einer Neuansaat mit Dauergrünland unterliegen, wird zudem zu Kontrollzwecken eine Angabe des Ansaatjahres verlangt. Es wird geregelt, dass auch die Flächen, für die der Grundbetrag der Grünlandprämie beantragt wird, im Sammelantrag besonders zu bezeichnen sind.

Buchstabe c beinhaltet erforderliche Ergänzungen des Sammelantrages, die der ordnungsgemäßen Durchführung von Cross-Compliance-Kontrollen und insbesondere der damit verbundenen Risikoanalyse dienen.

Nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ab August 2009) und vormals nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ab August 2008) unterliegen Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach Zahlung der Rodungsprämie bzw. der Prämie für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen den Cross-Compliance-Bestimmungen. Die Regelungen finden darüber hinaus Anwendung auf noch im Jahr 2008 gezahlte Umstrukturierungs- und Umstellungsprämien, die durch Überleitung von Maßnahmen aus der alten Weinmarktordnung (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) in die neue Weinmarktordnung (Verordnung (EG) Nr. 479/2008) gezahlt worden sind. Es wird klar gestellt, dass zu dem Jahr 2007 keine Angaben zu machen sind, da in diesem Jahr gezahlte Prämien noch keinen Cross-Compliance-Bestimmungen unterworfen waren.

Die Einhaltung der nach wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren bei der Verwendung von Grundwasser oder Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen gehört ab 2010 zu den einzuhaltenden Cross-Compliance-Verpflichtungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009.

Mit Buchstabe d werden in § 7 die Absätze 6 und 6a neu eingefügt, die bei Beantragung von Stützungsregelungen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz weitere erforderliche Angaben im Sammelantrag vorschreiben. Während Absatz 6 Angaben für alle insoweit zu beantragenden Prämien regelt, sieht Absatz 6a im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 bei der Gewährung von Deminimis-Beihilfen im Bereich der Landwirtschaft weitere zusätzliche Angaben bei der Kuhprämie vor.

Mit Buchstabe e wird eine Verweisung auf das EU-Recht aktualisiert.

Mit Buchstabe f wird geregelt, dass Betriebsinhaber, die keine Zahlungsanträge stellen, sondern eine Rodungsprämie oder Umstrukturierungs- bzw. Umstellungsprämie für den Weinsektor erhalten haben und folglich der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, für die Zeit dieser Verpflichtungen ebenfalls jährlich zu dem in § 7 Absatz 1 Satz 2 geregelten Zeitpunkt einen Sammelantrag mit bestimmten Inhalten zu stellen haben.

Der Buchstabe g enthält eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 10

Buchstaben a und b enthalten redaktionelle Änderungen nach dem Wegfall der obligatorischen Flächenstilllegung

Zu Nummer 11

Nummer 11 enthält eine redaktionelle Änderung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.

Zu Nummer 12

Nummer 12 enthält eine redaktionelle Änderung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.

Zu Nummer 13

Die Vorschriften in den §§ 10 bis 12 betreffen Regelungen im Zusammenhang mit abgelaufenen Antragsfristen für die Beantragung von Zahlungsansprüchen. Sie können daher aufgehoben werden. Soweit § 12 Absatz 2 davon ausgeht, dass ein Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen wegen Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände noch nach Ablauf der in § 11 Absatz 1 geregelten Antragsfristen gestellt werden kann, ist nun von solchen Fällen nicht mehr auszugehen.

Zu Nummer 14

Mit Buchstabe a werden in § 13 ebenfalls Regelungen im Zusammenhang mit abgelaufenen Antragsfristen für die Beantragung von Zahlungsansprüchen aufgehoben. Buchstabe b regelt in einem neu in § 13 einzufügenden Absatz die Beantragung der Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber, die an einer Rodungsmaßnahme bei Wein teilgenommen haben. Buchstabe c ersetzt die in § 13 Absatz 5 enthaltene Verweisung auf den zur Aufhebung vorgesehenen § 10 durch eine entsprechende Regelung. Bedarf besteht insoweit an dem bisher in § 10 Satz 1 geregelten Inhalt, wobei die dort bisher vorgesehene Mindestbetriebsgröße auf 1 ha (die in § 2a bestimmte Hektarzahl) landwirtschaftliche Fläche geändert wird .

Zu Nummer 15

Mit Nummer 15 werden in § 15 Verweisungen auf das EU-Recht aktualisiert.

Zu Nummer 16

Die Nummer 16 enthält eine Aufhebung der Abschnitte zu den Stützungsregelungen für den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und Energiepflanzen, die ab dem Jahr 2009 bzw. 2010 nicht mehr gewährt werden.

Zu Nummer 17

Mit der Nummer 17 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.

Zu Nummer 18

Mit der Nummer 18 erfolgen redaktionelle Anpassungen an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.

Zu Nummer 19

Mit der Nummer 19 werden die Regelungen über Stützungszahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften und Stützungszahlungen für den Anbau von Tabak aufgehoben.

Zu Nummer 20

Mit Nummer 20 erhält Abschnitt 9 der Verordnung einen neuen Inhalt. Die bisherigen Vorschriften, die die im EU-Recht weggefallene Regelung über den zusätzlichen Beihilfebetrag betreffen werden aufgehoben und durch Regelungen zur Umsetzung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ersetzt. § 28 und § 28a Absatz 2 dienen dazu, für die nicht dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegenden Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes die Rechtzeitigkeit des Sammelantrags mit diesem System zu synchronisieren.

Der neue § 28a Absatz 1 schreibt die Geltendmachung der im Milch-Sonderprogrammgesetz geregelten Fälle höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sammelantrag vor.

Zu Nummer 21

Die Buchstaben a bis c enthalten redaktionelle Anpassungen an geändertes EU-Recht und die Vorgaben des Vertrages von Lissabon sowie auf Grund des Wegfalls der Beihilfezahlungen für nachwachsende Rohstoffe, Energiepflanzen und Tabak.

Zu Nummer 22

Mit Buchstabe a wird ein Redaktionsversehen berichtigt. Buchstabe b sieht die Aufhebung einer Vorschrift vor, die die im EU-Recht weggefallene Regelung über den zusätzlichen Beihilfebetrag betrifft.

In Buchstabe c wird mit dem neuen Absatz 1b in § 30 die Pflicht zur Anzeige der Angaben geregelt die notwendig sind, um prüfen zu können, ob eine auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 regeln nun ausdrücklich, dass die Betriebsprämie auch in diesem Fall gewährt werden kann. Ausgenommen von der Anzeigepflicht wird die Flächennutzung für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode. Hierbei handelt es sich um eine traditionelle nichtlandwirtschaftliche Nutzungsform, bei der insbesondere aufgrund der zeitlichen Eingrenzung davon ausgegangen werden kann, dass eine hauptsächliche Flächennutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Zu Nummer 23

Mit Buchstabe a erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon.

Mit Buchstabe b werden Mitteilungspflichten, die sich auf die Energiepflanzenprämie, die Prämie für nachwachsende Rohstoffe und auf die Zahlung an die Hopfenerzeugergemeinschaften beziehen aufgehoben.

Die Buchstaben c, e, f und h beinhalten redaktionelle Änderungen.

Buchstabe d enthält eine Anpassung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.

Mit dem Buchstaben g werden Vorschriften, die die im EU-Recht weggefallene Regelung über den zusätzlichen Beihilfebetrag betreffen, aufgehoben.

Mit dem Buchstaben i wird eine Regelung aufgehoben, die sich durch Zeitablauf erledigt hat.

Zu Nummer 24

Mit dem Buchstaben a wird die in § 31a enthaltene Bagatellregelung für die Anwendung auf fahrlässige Cross-Compliance-Verstöße auf flächen- und tierbezogene Maßnahmen der 2.

Säule sowie auf die den Cross-Compliance Bestimmungen unterliegenden flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors erstreckt. Für flächen- und tierbezogene ELER-Maßnahmen besteht ab dem Jahr 2010 die Option der Anwendung einer Bagatellregelung nach Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Für flächenbezogene Maßnahmen des Weinsektors besteht nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 146 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 durch den Verweis auf den Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 (früher: Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) die Option der Anwendung der Bagatellregelung. Von beiden Optionen soll mit der Änderung des Artikels 31a Gebrauch gemacht werden.

Mit dem Buchstaben b wird die Möglichkeit der Anwendung der Bagatellregelung auf fahrlässige

Verstöße gegen die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln erweitert. Dabei handelt es sich um Grundanforderungen, die nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bei der Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen zu beachten sind.

Zu Nummer 25

Die Nummer 25 enthält eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 26

Mit Nummer 26 wird § 33 an die geänderte amtliche Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) angepasst und die Regelung über die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zugleich an die geänderte Ermächtigungsgrundlage in § 38 Absatz 3

MOG angepasst. Die Regelung wird zudem auf die flächenbezogenen Weinmaßnahmen erstreckt und es wird klargestellt, dass sie bei der Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes keine Anwendung findet.

Zu Nummer 27

Die in § 34 enthaltene Übergangsregelung für die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie ist durch Zeitablauf erledigt und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 28

Der neue § 35 Absatz 4 regelt zur Klarstellung die Fortgeltung der mit dieser Verordnung zur Aufhebung oder Ersetzung vorgesehenen Vorschriften der InVeKoS-Verordnung auf zuvor gestellte Anträge oder früher eingetretene Sachverhalte.

Zu Nummer 29

Die Nummer 29 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung des § 3 der InVeKoS-Verordnung.

Zu Artikel 3 [Neubekanntmachung]

Artikel 3 ermöglicht eine Neubekanntmachung der unter Artikel 1 und 2 bezeichneten Verordnungen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Zu Artikel 4 [Inkrafttreten]

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Artikelverordnung. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1180:
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden für die Wirtschaft zwei Informationspflichten neu eingeführt und eine Informationspflicht geändert. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.

Danach führt das Regelungsvorhaben zu jährlichen Bürokratiekosten von rund 170.000 €.

Die Bürokratiekosten entstehen im Wesentlichen durch eine neue Anzeigepflicht.

Betriebsinhaber, die für landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Betriebsprämie beantragen und Flächen zeitweise für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten nutzen, haben dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ist erforderlich, damit EG-rechtlich festgelegte Anforderungen an die Beihilfefähigkeit der Flächen angemessen überprüft werden können.

Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen liegen dem Rat nicht vor. Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter