A. Problem und Ziel
- Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ändert und ergänzt die Vorschriften über die Betriebsprämienregelung, die weiteren Direktzahlungen und das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und fasst sie unter Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 neu.
- Auch die dazugehörigen Durchführungsvorschriften der Kommission wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009, Nr. 1121/2009 und Nr. 1122/2009 geändert und neu gefasst. Dies führt zu notwendigen Anpassungen der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung. Zugleich sollen weitere Vorschriften dieser Verordnungen, die sich erledigt haben, bereinigt werden. Darüber hinaus sind Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes zu regeln.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine
2. Vollzugsaufwand
- Für die durchführenden Länder ergibt sich ein zusätzlicher Vollzugsaufwand durch die Einbeziehung der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors (Rodungsprämie und Prämie für Umstrukturierungs- bzw. Umstellungsmaßnahmen) in die Cross-Compliance-Bestimmungen. Nach derzeitiger Schätzung handelt es sich dabei bundesweit um ca. 10 Betriebe, die jährlich zusätzlich vor Ort zu kontrollieren sind. Demgegenüber werden die Länder in ihrem Vollzugsaufwand entlastet durch den Entfall der Energiepflanzenprämie sowie durch die ab dem Jahr 2010 für die Betriebsinhaber geltende beihilfefähige Mindestfläche von einem Hektar, die vorhanden sein muss, um Direktzahlungen beantragen zu können.
- Durch die Regelungen zur Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ergibt sich kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Länder über den Aufwand hinaus, der bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt ist (BR-Drs. 3/10).
- Der Haushalt des Bundes wird dagegen geringfügig entlastet. Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) fallen Aufgaben im Zusammenhang mit dem zuletzt für 2008 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewährten zusätzlichen Beihilfebetrag sowie im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten bei der Energiepflanzenprämie weg. Darüber hinaus entfällt übergangsweise für das Jahr 2010 auch die Auszahlung einer Beihilfe an die Hopfenerzeugergemeinschaften. Für das Hauptzollamt Hamburg-Jonas entfallen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung der Tabakbeihilfe. Der BLE wird demgegenüber mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung die neue Aufgabe der Erstellung der Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie zugelassenen Arten zugewiesen. Dies kann jedoch mit den vorhandenen sächlichen und personellen Mitteln durchgeführt werden. Durch die Regelungen zur Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ergibt sich kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für den Bund über den Aufwand hinaus der bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt ist (BR-Drs. 3/10).
- Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
- Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen abgesehen von den nachstehend erörterten Bürokratiekosten weder Kosten noch Einsparungen.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für die Wirtschaft wird in § 13 Absatz 3a InVeKoS-Verordnung für Teilnehmer der in den Jahren 2009 bis 2011 angebotenen EG-Rodungsmaßnahme bei Wein eine EU-rechtliche Informationspflicht konkretisiert. Es handelt sich um den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie. Die Informationspflicht kommt nur in den Jahren 2010 bis 2012 zur Anwendung. Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird eingeschätzt, dass jährlich Kosten der Betriebsinhaber von insgesamt 920 € entstehen.
- Für die Wirtschaft werden in § 7 InVeKoS-Verordnung durch die Streichungen in Absatz 2 und die Einfügung zweier neuer EU-rechtlich vorgeschriebener Informationspflichten zur Kontrolle der Cross-Compliance-Bestimmungen Konkretisierungen der EU-rechtlichen Informationspflicht "Sammelantrag" geändert. Der Entfall von Informationspflichten und das Hinzukommen von Informationspflichten halten sich in etwa die Waage. Die entsprechenden Kosten sind nicht genau quantifizierbar.
- Neu aufgenommen wird in den Sammelantrag darüber hinaus die Beantragung der im Milch-Sonderprogrammgesetz vorgesehenen Prämien. Neue Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen dabei über die bereits im Gesetzentwurf (BR-Drs. 3/10) erörterten hinaus nicht.
- Des Weiteren werden einige Vorschriften mit Konkretisierungen EU-rechtlicher Informationspflichten für die Wirtschaft, die sich durch Zeitablauf oder durch Änderungen des EU-Rechts erledigt haben, aufgehoben.
- Die in § 30 Absatz 1b der InVeKoS-Verordnung neu vorgesehene Anzeige der auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzten Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung führt zu einer neuen Informationspflicht für die Wirtschaft. Es wird geschätzt, dass jährlich Kosten von etwa 170.200 € entstehen.
- Informationspflichten für die Verwaltung werden weder eingeführt, vereinfacht noch abgebaut. Insoweit werden lediglich durch die Aufhebung von § 31 Absatz 9 der InVeKoS-Verordnung zwei Informationspflichten gestrichen, die durch Änderung des EU-Rechts obsolet sind.
- Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Februar 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, r und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1, der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des § 31 Absatz 2 Nummer 1 und des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4, § 8 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und § 38 Absatz 3 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Milch-Sonderprogrammgesetzes vom xx.xx.2010 (BGBl. I S.....)1, das Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9a geändert durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), § 5 Absatz 1 geändert durch das Gesetz vom xx.xx.2010 (BGBl. I S....), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen, 2
- - auf Grund des § 41 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
- - auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 und des § 9 des Milch-Sonderprogrammgesetzes vom xx.xx.2010 (BGBl. I S.....), das Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz,3
Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:"
§ 2 Regionaler Durchschnitt
- Für die Anwendung des Anhangs IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, ist der regionale Durchschnitt des Werts der Zahlungsansprüche der jeweiligen Region gleich dem regionalen Zielwert nach § 6 Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes."
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "am 15. Mai des Jahres" durch die Wörter " an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden
- aa) die Angabe "Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 1)" durch die Angabe "Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1)" und
- bb) die Angabe "Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b" durch die Angabe "Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b" ersetzt.
- 4. Die §§ 3a und 3b werden durch folgenden § 3a ersetzt:"
§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb
- Die Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*)4 bekannt gemacht."
- 5. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
- 6. § 13 wird aufgehoben.
- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" jeweils durch die Angabe "Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" durch die Angabe "Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009" ersetzt.
- c) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" jeweils durch die Angabe "Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009" ersetzt.
- d) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
- e) Absatz 8 wird aufgehoben.
- 8. § 15 wird aufgehoben.
- 9. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" jeweils durch die Angabe "Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009" ersetzt.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "bis 8" durch die Angabe "und 7" ersetzt.
- 10. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.
- 11. § 20 wird wie folgt gefasst:"
§ 20 Zuständige Verwaltungsbehörde
- Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde."
- 12. § 21 wird wie folgt gefasst:"
§ 21 Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom (Einsetzen: Datum der Änderungsverordnung) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
- 1. auf Anträge, die vor dem (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung) gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
- 2. auf vor dem (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung) eingetretene Sachverhalte in der am (Einsetzen: Tag der Verkündung) geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 13. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter "gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen" gestrichen.
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden aaaa) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 1)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16)" und bbbb) die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe c wird die Angabe "Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- ccc) Buchstabe d wird aufgehoben.
- bb) In Nummer 2 werden
- aaa) in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und
- bbb) in Buchstabe b die Angabe "Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über
- a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
- b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009, für die flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,"
- dd) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ee) Nach Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
5. des Milch-Sonderprogrammgesetzes.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen
- 1. die einheitliche Betriebsprämie,
- 2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,
- 3. die Prämie für Eiweißpflanzen,
- 4. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte.
- 5. den Grundbetrag der Grünlandprämie."
- c) In Absatz 3 werden
- aa) die Angabe "§ 3 Satz 2 und 3 und § 6a" durch die Angabe " §§ 3, 6a und § 31a" ersetzt und
- bb) nach den Wörtern "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe "§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5",
- bb) die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe "§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung."
- c) In Absatz 6 werden
- aa) die Gliederungsbezeichnung "1." gestrichen,
- bb) am Ende der bisherigen Nummer 1 das Komma gestrichen und
- cc) die Nummer 2 aufgehoben.
- d) Absatz 7 wird aufgehoben.
- a) In Absatz 1 werden
- 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:"
§ 2a Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen
- Zahlungen für Stützungsregelungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützungsregelungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse mindestens einen Hektar umfasst."
- 5. In § 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
- 1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,
- 2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode beantragt wird,
- 3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,
- 4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
Nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 zur Anwendung kommt, sind bei der Bestimmung der Referenzparzellen als landwirtschaftliche Flächen zu behandeln."
- 6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:"
§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
- (1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen dass zusammenhängende
- 1. landwirtschaftliche Flächen und
- 2. Flächen im Sinne des § 3 Satz 2 mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten."
- 7. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.
- 8. § 6a wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe "§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a" ersetzt und
- b) nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Betriebsnummer findet auch Anwendung bei den anderen Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes als dem Grundbetrag der Grünlandprämie."
- 9. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Zahlungen für
- 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen und
- 2. den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln."
- b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes
- a) sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes und
- b) soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Betriebes; dabei sind
- aa) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,
- bb) Hopfenflächen bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt,
- cc) Flächen, die für den Anbau von
- aaa) Hanf,
- bbb) Faserflachs genutzt werden,
- dd) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- ee) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres,
- ff) nicht unter Buchstabe d oder e erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres,
- gg) aus der Erzeugung genommene Flächen,
- hh) Flächen für die ein Antrag auf
- aaa) einheitliche Betriebsprämie,
- bbb) Prämie für Eiweißpflanzen,
- ccc) Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
- ddd) Grundbetrag der Grünlandprämie gestellt wird,
- ii) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 sind,
- jj) Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009, besonders zu bezeichnen."
- c) In Absatz 3 werden
- aa) in der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
- bb) die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:
- "6. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind, unter Angabe des jeweiligen Jahres der Gewährung der Stützungsregelung, wobei das Jahr 2007 nicht zu berücksichtigen ist,
- 7. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird."
- d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 6a eingefügt:
- (6) Im Falle von Stützungsregelungen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz hat der Betriebsinhaber zusätzlich im Sammelantrag die Tatsache anzugeben, dass er im April des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, Milch erzeugt und vermarktet hat.
- (6a) Bei Beantragung der Kuhprämie hat der Betriebsinhaber des Weiteren zusätzlich im Sammelantrag anzugeben:
- 1. für wie viele Kühe die Kuhprämie beantragt wird,
- 2. ob und welche Deminimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ihm im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren gewährt worden sind,
- 3. ob und welche nicht unter Nummer 2 fallenden weiteren Deminimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 er im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren beantragt hat, und
- 4. soweit zutreffend, dass er weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist, noch über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist."
- e) In Absatz 8 wird die Angabe "Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "Artikels 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- f) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:
(8b) Für Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und keine Stützungsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragen, haben zu dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Zeitpunkt für jedes Kalenderjahr, in dem die anderweitigen Verpflichtungen gelten, den nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung(EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Sammelantrag mit den sich aus den Absätzen 2, 3, 5 und 7 ergebenden Angaben einzureichen.
- g) In Absatz 9 wird das Wort "Stellen" durch das Wort "Landesstellen" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 10. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter " ; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche nach Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens zehn Metern" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Mindestbreite" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- 11. In § 8a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe "Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.
- 12. In § 9 wird die Angabe "Artikel 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe "Artikel 82 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.
- 13. Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben.
- 14. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:
(3a) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ist bis zu dem sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Rodung folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag eine Kopie des Bescheids über die Bewilligung der Rodungsprämie beizufügen."
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 mit einer Größe von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl umfasst.
- 15. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe "Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden
- aa) die Angabe "Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe "Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" und
- bb)die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- 16. Die Abschnitte 4 und 4a werden aufgehoben.
- 17. In § 24 wird die Angabe "Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004" durch die Angabe "Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 18. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe "Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000" durch die Angabe "Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
- 19. Die Abschnitte 7 und 8a werden aufgehoben.
- 20. Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst
"Abschnitt 9
Milch-Sonderprogramm§ 28 Verspätete Antragstellung
- Ein Sammelantrag, der vor Ablauf des in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Zeitraums eingeht, gilt, soweit diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms als rechtzeitig gestellt.
§ 28a Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände
- (1) Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Milch-Sonderprogrammgesetzes ist im Sammelantrag geltend zu machen.
- (2) Für die Stellung des Sammelantrags und des Antrags nach Absatz 1 gilt für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist."
- 21. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden
- a) die Nummern 3 bis 6 aufgehoben,
- b) die Wörter " , der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung" durch die Wörter "und der Bundesanstalt" und
- c) die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
- 22. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Betriebsprämienverordnung" durch das Wort "Betriebsprämiendurchführungsverordnung" ersetzt.
- b) In Absatz 1a wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h" durch die Angabe " § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g" ersetzt.
- c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine Fläche, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen unter Angabe
- 1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Satz 1 ist die Nutzung einer Fläche für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode."
- 23. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
- b) Die Absätze 5, 6, 6a und 6b werden aufgehoben.
- c) Der Absatz 7 wird neuer Absatz 5.
- d) In dem neuen Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe " Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe " Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- e) Der Absatz 8 wird neuer Absatz 6.
- f) In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 7 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 5 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- g) Absatz 9 wird aufgehoben.
- h) Absatz 11 wird neuer Absatz 7.
- i) In dem neuen Absatz 7 wird Satz 2 aufgehoben.
- 24. § 31a wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Angabe "§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" ersetzt.
- b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Buchstaben b wird nach dem Wort "Zustand" das Wort "oder" eingefügt.
- bb) Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln".
- 25. In § 32 wird die Angabe "§ 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen" durch die Angabe "§ 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.
- 26. § 33 wird wie folgt gefasst:"
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
- Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach
- 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und
- 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde."
- Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach
- 27. § 34 wird aufgehoben.
- 28. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort " , Übergangsregelungen" angefügt".
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die mit der Verordnung vom (Einsetzen: Datum der Änderungsverordnung) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
- 1. auf Anträge, die vor dem (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung) gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
- 2. auf vor dem (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung) eingetretene Sachverhalte in der am (Einsetzen: Tag der Verkündung) geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 29. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu § 3 Satz 3 und § 7 Absatz 8a) Flächenidentifikator (16 Stellen)".
Artikel 3
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt und Zielsetzung
Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009) ändert und ergänzt die Vorschriften über die Betriebsprämienregelung, die weiteren Direktzahlungen und das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und fasst sie unter Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 neu.
Auch die dazugehörigen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1120/2009, Nr. 1121/2009 und Nr. 1122/2009 enthalten hinsichtlich der Betriebsprämienregelung, der weiteren Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zahlreiche Änderungen. Dies führt zu notwendigen Anpassungen der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung. Zugleich sollen weitere Vorschriften dieser Verordnungen, die sich durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt haben, bereinigt werden.
Es sind Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes zu regeln. Nur der Grundbetrag der in diesem Gesetz vorgesehenen Grünlandprämie ist eine Direktzahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und unterliegt damit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in vollem Umfang. Der Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie wird auf Antrag für dieselbe Hektarzahl wie der Grundbetrag gewährt. Beide sind nach dem Gesetz gemeinsam zu beantragen. Es ist daher sachgerecht, die Beantragung des Ergänzungsbetrags ebenfalls im Sammelantrag vorzusehen. Auch für Kuhprämie und zusätzliche Grünlandprämie ist die Regelung der Durchführung in der InVeKoS-Verordnung sachgerecht.
Das EU-Recht lässt die Verwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems oder einzelner Elemente für andere, auch nationale, Maßnahmen zu. Bei Grünlandprämie und Kuhprämie entsprechen sich in wesentlichen Teilen die zu prüfenden Voraussetzungen.
Es ist ein weitgehend deckungsgleicher Kreis von Antragstellern zu erwarten. Die Aufnahme beider Prämien in einen Antrag ermöglicht insoweit ein integriertes Vorgehen bei Verringerung des Aufwandes für Antragsteller und Verwaltung. Die InVeKoS-Verordnung enthält zudem bereits ausreichende allgemeine Vorschriften zur Durchführung des Milch-Sonderprogramms. Es bedarf lediglich weniger neuer spezieller Vorschriften. Für die zusätzliche Grünlandprämie, die von Amts wegen gewährt wird, bedarf es keiner speziellen Vorschriften.
Die Integration in die allgemeinen Vorschriften der Verordnung ist jedoch auch insoweit angebracht vor dem Hintergrund, dass für diese Prämie aufgrund des Sammelantrags 2009 festgestellte Daten verwendet werden; insbesondere gilt dies für die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, da die InVeKoS-Verordnung hier in bestimmtem Rahmen Vereinbarungen erlaubt.
Für die durchführenden Länder ergibt sich ein zusätzlicher Vollzugsaufwand durch die Einbeziehung der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors (Rodungsprämie und Prämie für Umstrukturierungs- bzw. Umstellungsmaßnahmen) in die Cross-Compliance-Bestimmungen und den damit verbundenen Aufwand bei der Erfassung von gegebenenfalls zusätzlich zu stellenden Sammelanträgen und der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bei einem Prozent der Betriebsinhaber. Nach derzeitiger Schätzung handelt es sich dabei bundesweit um ca. 10 Betriebe, die jährlich zusätzlich vor Ort zu kontrollieren sind. Demgegenüber werden die Länder in ihrem Vollzugsaufwand entlastet durch den Entfall der Antragstellung und Abwicklung der Energiepflanzenprämie sowie durch die ab dem Jahr 2010 für die Betriebsinhaber geltende beihilfefähige Mindestfläche von einem Hektar, die vorhanden sein muss, um Direktzahlungen beantragen zu können.
Durch die Regelungen zur Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ergibt sich kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Länder über den Aufwand hinaus, der bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt ist (BR-Drs. 3/10).
Der Haushalt des Bundes wird dagegen geringfügig entlastet. Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) fallen Aufgaben im Zusammenhang mit dem zuletzt für 2008 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewährten zusätzlichen Beihilfebetrag sowie im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten bei der Energiepflanzenprämie weg.
Darüber hinaus entfällt übergangsweise für das Jahr 2010 auch die Auszahlung einer Beihilfe an die Hopfenerzeugergemeinschaften. Für das Hauptzollamt Hamburg-Jonas entfallen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung der Tabakbeihilfe. Der BLE wird demgegenüber mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung die neue Aufgabe der Erstellung der Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie zugelassenen Arten zugewiesen. Dies kann jedoch mit den vorhandenen sächlichen und personellen Mitteln durchgeführt werden. Durch die Regelungen zur Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ergibt sich kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für den Bund über den Aufwand hinaus, der bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt ist (BR-Drs. 3/10).
Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen abgesehen von den nachstehend erörterten Bürokratiekosten weder Kosten noch Einsparungen.
Für die Wirtschaft wird in § 13 Absatz 3a InVeKoS-Verordnung für Teilnehmer der in den Jahren 2009 bis 2011 angebotenen EG-Rodungsmaßnahme bei Wein eine EU-rechtliche Informationspflicht konkretisiert. Es handelt sich um den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie. Die Informationspflicht kommt nur in den Jahren 2010 bis 2012 zur Anwendung. Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird eingeschätzt, dass jährlich Kosten der Betriebsinhaber von insgesamt 920 € entstehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass jährlich rund 50 Weinbauern betroffen sind, die einmalig einen solchen Antrag stellen und bei einem Stundensatz von 18,40 € jeweils eine Stunde beschäftigt sind. Hinzu kommen bei jedem Antrag Kopierkosten, die mit einem Euro angesetzt sind.
Für die Wirtschaft werden in § 7 InVeKoS-Verordnung durch die Streichungen in Absatz 2 und die Einfügung zweier neuer EU-rechtlich vorgeschriebener Informationspflichten zur Kontrolle der Cross-Compliance-Bestimmungen Konkretisierungen der EU-rechtlichen Informationspflicht "Sammelantrag" geändert. Der Entfall von Informationspflichten und das Hinzukommen von Informationspflichten halten sich in etwa die Waage. Die entsprechenden Kosten sind nicht genau quantifizierbar.
Neu aufgenommen wird in den Sammelantrag darüber hinaus die Beantragung der im Milch-Sonderprogrammgesetz vorgesehenen Prämien. Neue Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen dabei über die bereits im Gesetzentwurf (BR-Drs. 3/10) erörterten hinaus nicht.
Des Weiteren werden einige Vorschriften mit Konkretisierungen EU-rechtlicher Informationspflichten für die Wirtschaft, die sich durch Zeitablauf oder durch Änderungen des EU-Rechts erledigt haben, aufgehoben5.
Die in § 30 Absatz 1b der InVeKoS-Verordnung neu vorgesehene Anzeige der auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzten Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung führt zu einer neuen Informationspflicht für die Wirtschaft. Es wird geschätzt, dass jährlich Kosten von etwa 170.200 € entstehen. Es wird dabei - ausgehend von etwa 370.000 Antragstellern - eingeschätzt, dass mit jährlich etwa 16.500 Anzeigen zu rechnen ist, für deren Bearbeitung 0,5 Stunden bei einem Stundensatz von 18,40 € angesetzt werden.
Informationspflichten für die Verwaltung werden weder eingeführt, vereinfacht noch abgebaut.
Insoweit werden lediglich durch die Aufhebung von § 31 Absatz 9 der InVeKoS-Verordnung zwei Informationspflichten gestrichen, die durch Änderung des EU-Rechts obsolet sind.
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Grundrechtecharta der Europäischen Union wird gewahrt. Diskriminierende oder die Gleichberechtigung von Männern und Frauen missachtende Regelungen werden nicht getroffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 [Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung]
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in § 1 wird die Bezugnahme auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Durchführung die Verordnung dient, um die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltende Bezeichnung der EU ergänzt.
Zu Nummer 2
Das geänderte EU-Recht verlangt nicht mehr, dass in bestimmten Fällen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve deren Wert höchstens den vom Mitgliedstaat festzulegenden regionalen Durchschnitt betragen darf. In den in der Vergangenheit betroffenen Fällen ist in Deutschland eine Antragstellung nicht mehr möglich. Diese Verordnung sieht daher auch die Aufhebung des insoweit betroffenen, durch Zeitablauf erledigten § 18 vor. Neu zu regeln ist nach Artikel 36 Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 jedoch der regionale Durchschnitt des Werts der Zahlungsansprüche nun für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern, die sich an einer Rodungsregelung gemäß Artikel 85o ff der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beteiligen. Diese erhalten nach EU-Recht in dem Jahr nach der Rodung im Umfang der Fläche, für die sie eine Rodungsprämie bezogen haben, Zahlungsansprüche in Höhe des regionalen Durchschnitts, nach EU-Recht jedoch höchstens mit dem Wert von 350 Euro je Hektar. Daher wird der Inhalt von § 2 ausgetauscht.
Zu Nummer 3
Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Datum zu bestimmen, an dem die für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen. § 3 Absatz 1 regelt, dass dies der 15. Mai des Jahres ist, für das die Betriebsprämie beantragt wird. In den Jahren, in denen der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, führt dies zu einem Auseinanderfallen dieses Stichtags und des Antragsschlusses für die Betriebsprämie.
Mit Buchstabe a wird diese Vorschrift daher so geändert, dass beide Daten dauerhaft synchronisiert sind.
Mit Buchstabe b werden Verweisungen auf das EU-Recht in § 3 Absatz 2 aktualisiert.
Zu Nummer 4
§ 3a wird mit neuem Inhalt neu gefasst.
Der bisherige § 3a dient der Durchführung des Artikels 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Danach haben die Mitgliedstaaten zu regeln, welche Flächen im Falle von Neuzuteilungen im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren in der Zeit zwischen der Antragstellung 2003 und der Antragstellung 2005 als Dauergrünland im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzusehen sind. Im Rahmen der Betriebsprämienregelung war diese Entscheidung von Bedeutung für die Beurteilung der Stilllegungsfähigkeit von Flächen und für die Frage, ob bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes der flächenbezogene Betrag für Dauergrünland oder für sonstige Flächen zu berücksichtigen war. § 3a hat sich durch Zeitablauf und die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung durch die Europäische Union erledigt. Die Länder können auf § 3a gestützte Rechtsverordnungen weiterhin auf der Grundlage von § 41 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes aufheben.
Der neue § 3a dient der Durchführung der neuen EG-Vorschrift in Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung 1120/2009. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximaler Erntezyklen aufzustellen. Diese Aufgabe wird der BLE zugewiesen, die diese Liste im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht und bei Bedarf ergänzt.
Zu Nummer 5
Die Vorschriften über die obligatorische Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind im EU-Recht aufgehoben worden. Daher kann der Abschnitt 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der hierfür Durchführungsvorschriften regelt, aufgehoben werden.
Zu Nummer 6
§ 13 enthält die EU-rechtlich notwendigen Durchführungsvorschriften für den Fall, dass Agrarumweltmaßnahmen als Härtefälle bei der Berechnung des Referenzbetrags für die Zahlungsansprüche zu berücksichtigen waren. Die Berücksichtigung solcher Fälle war von den Betriebsinhabern im Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche, also bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. § 13 kann daher jetzt aufgehoben werden. Zudem enthält das EU-Recht nun keine Grundlagen mehr für die Regelungen in § 13.
Zu Nummer 7
In § 14 sind die Verweisungen auf das EU-Recht zu aktualisieren. Dem dienen die Buchstaben a bis c. Der Buchstabe d hebt in § 14 Absatz 2 die durch Zeitablauf erledigten Sätze 3 und 4 auf. Buchstabe e hebt den Absatz 8 auf, der bei einer Antragstellung ab Beginn des Jahres 2010 keine Bedeutung mehr hat, da sich ab diesem Jahr der Koeffizient nach Absatz 6 nicht mehr ändert.
Zu Nummer 8
Nummer 8 sieht die Aufhebung von § 15 vor. § 15 regelt, in welchem Umfang bei Investitionen Referenzbeträge gewährt werden. Anträge auf Berücksichtigung von Investitionen bei der Festsetzung des Referenzbetrags waren bis zum 15. Mai 2005 oder 15. Mai 2006 zu stellen.
Die Fertigstellung der Investitionen war nach § 15 Absatz 1 und das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen nach § 15 Absatz 4 in der Regel bis zum 15. Mai 2006 nachzuweisen. § 15 kann daher jetzt aufgehoben werden.
Zu Nummer 9
Mit Buchstabe a werden Verweisungen auf das EU-Recht aktualisiert. Buchstabe b enthält eine Folgeänderung zu der in Nummer 7 Buchstabe e vorgesehenen Aufhebung von § 14 Absatz 8.
Zu Nummer 10
Nummer 10 sieht die Aufhebung der §§ 17 bis 19 vor. § 17 regelt, in welchem Umfang bei der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung Referenzbeträge gewährt werden. Anträge auf Berücksichtigung solcher Fälle bei der Festsetzung des Referenzbetrags waren bis zum 15. Mai 2005 zu stellen. § 17 kann daher jetzt aufgehoben werden. § 18 regelt, in welchem Umfang Neueinsteiger in den Jahren 2006 und 2007 jeweils bis zum 15. Mai Zahlungsansprüche beantragen konnten. § 18 kann daher jetzt ebenfalls aufgehoben werden. § 19 enthält eine Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten bei der obligatorischen Flächenstilllegung.
Er kann aufgehoben werden, da die obligatorische Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung im EU-Recht aufgehoben worden ist.
Zu Nummer 11
Mit der Nummer 11 wird § 20 an die geänderte amtliche Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) und die Regelung über die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zugleich an die geänderte Ermächtigungsgrundlage in § 38 Absatz 3 MOG angepasst.
Zu Nummer 12
Der neue § 21 regelt zur Klarstellung und im Hinblick auf möglicherweise noch nicht abgeschlossene
Bußgeldverfahren die Fortgeltung der mit dieser Verordnung zur Aufhebung oder Ersetzung vorgesehenen Vorschriften der Betriebsprämiendurchführungsverordnung auf zuvor gestellte Anträge oder früher eingetretene Sachverhalte.
Zu Nummer 13
Die Anlagen 1, 1a, 2 und 3 werden in Folge der Aufhebung der §§ 4, 5, 6, 13, 15 und 17 und der Änderung von § 14 Absatz 2 aufgehoben.
Zu Artikel 2 [Änderung der InVeKoS-Verordnung]
Zu Nummer 1
Mit der Nummer 1 wird nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Erweiterung des Anwendungsbereiches die Bezeichnung der Verordnung geändert in "Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems".
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Regelung über den Anwendungsbereich in § 1 aktualisiert.
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben aaa und bbb werden Verweisungen auf das EU-Recht aktualisiert.
Mit der Streichung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc wird der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung an den Wegfall der Regelung über den zusätzlichen Beihilfebetrag im EU-Recht angepasst. Der zusätzliche Beihilfebetrag wird zuletzt für 2008 angewendet. In der neuen Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ist diese Regelung entfallen.
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erfolgt eine redaktionelle Änderung und eine Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf flächenbezogene Maßnahmen des Weinsektors nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (EGMO) erweitert um die in Artikel 194 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 194a der Verordnung enthaltene Kompatibilitätsregelung zu dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die in den Artikeln 85t und 103z der Verordnung vorgesehenen CrossCompliance-Bestimmungen für die Rodungsprämie und die Prämie für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen umzusetzen.
Mit der neuen Nummer 5 in § 1 Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung um die Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ergänzt (Buchstabe a Doppelbuchstaben dd und ee).
In Buchstabe b wird durch Neufassung des § 1 Absatz 2 die Liste der Stützungsregelungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b aktualisiert, für die nach der InVeKoS-Verordnung eine Prämienzahlung beantragt werden kann. Die Tabakbeihilfe entfällt aufgrund der 2004 getroffenen Regelung ab dem Erntejahr 2010. Die Beihilfe für Energiepflanzen ist im Rahmen der Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2010 entfallen. Die Beantragung einer Zahlung durch anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften im Jahr 2010 ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich, da die künftige Rechtsgrundlage in Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach Artikel 4 Nummer 27 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 072/2009 erst ab dem Jahr 2011 zur Anwendung kommt und die bisherige Rechtsgrundlage für diese Zahlung in Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Ablauf der Übergangsregelung im Jahr 2009 gemäß Artikel 146 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 entfallen ist. Neu aufgenommen wird der Grundbetrag der Grünlandprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz, der als Direktzahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegt. Buchstabe c enthält redaktionelle Anpassungen und mit der Aufnahme des Artikels 31a eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der InVeKoS-Verordnung auf die 2. Säule insoweit, als ab dem Jahr 2010 mit einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auch eine Bagatellregelung für Cross-Compliance-Verstöße hinsichtlich der flächenbezogenen und tierbezogenen ELER-Maßnahmen eingeführt worden ist, von der Gebrauch gemacht werden soll.
Zu Nummer 3
Mit Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb erfolgt eine Folgeanpassung der Regelung in § 2 Absatz 1 über die örtliche Zuständigkeit, wonach die nach Landesrecht zuständigen Behörden desjenigen Landes zuständig sind, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat, an die Einbeziehung des Milch-Sonderprogrammgesetzes und der Einbeziehung flächenbezogener Maßnahmen des Weinbereichs hinsichtlich der Durchführung von Cross-Compliance- oder InVeKoS-Kontrollen in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Mit dem Buchstabe b wird die Zuständigkeitsregelung für die BLE an den Entfall der Beihilfen für Energiepflanzen, nachwachsende Rohstoffe und der Zahlungen im Jahr 2010 an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften angepasst.
In Buchstabe c wird die Zuweisung der Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben bei dem entfallenen zusätzlichen Beihilfebetrag an die BLE aufgehoben.
Mit Buchstabe d wird die Zuständigkeitsregelung für die Bundesfinanzverwaltung nach dem Entfall der Stützungsregelung für Tabak aufgehoben.
Zu Nummer 4
Die Nummer 4 regelt unter Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 mit dem neu geschaffenen § 2a die Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen.
Zu Nummer 5
Mit der Nummer 5 werden wesentliche Regelungen über Flächenidentifizierungssysteme neu gefasst. Dabei wird zunächst klargestellt, dass diese Regelungen auch auf die flächenbezogenen Stützungsregelungen des Weinsektors Anwendung finden. Die Flächenidentifizierungssysteme "Feldblock", "Schlag" und "Feldstück" werden der Praxis entsprechend, genauer gefasst. Durch die Verwendung der Wörter "landwirtschaftliche Flächen" wird an die Definition in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 angeknüpft. Dabei handelt es sich um Flächen, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt werden.
Ackerland wiederum ist in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 definiert als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen Zustand erhaltene Flächen (sog. GLÖZ-Flächen).
Darüber hinaus wird der Begriff des Referenzsystems "Schlag" insoweit genauer gefasst, als statt auf zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen, die mit einer Kulturart bestellt sind, auf zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen abgestellt wird, die mit einem bestimmten Nutzungscode beantragt werden. Dies stellt ebenfalls keine Änderung des bestehenden Referenzsystems "Schlag" dar, sondern entspricht der Praxis der beiden das Schlagsystem als Referenzsystem nutzenden Bundesländer.
Mit der Fiktion in dem neu gefassten Satz 2 des § 3 wird klar gestellt, dass auch die Flächen des Artikels 34 Absatz 2 Buchstaben b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009, die keine landwirtschaftlichen Flächen mehr sind, Teil der Referenzparzellen sind.
Zu Nummer 6
Mit der Nummer 6 wird von der in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Ermächtigung der weiteren Eingrenzung der landwirtschaftlichen Parzelle Gebrauch gemacht. Mit der Definition in dem neuen § 4 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung wird die landwirtschaftliche Parzelle durch den von dem Betriebsinhaber in seinem Flächen- und Nutzungsnachweis angegebenen "Schlag" begrenzt. Zur Erleichterung der Vermessung wird den Landesregierungen mit dem neuen § 4 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung die Möglichkeit gegeben in einer Rechtsverordnung vorzusehen, dass mehrere Schläge (zusammenhängende Flächen mit unterschiedlichen Nutzungscodes) einer Kulturgruppe, deren Nutzungen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 getrennt anzugeben sind, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten. Darüber hinaus wird auch bei der Definition der landwirtschaftlichen Parzelle klar gestellt, dass diese Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 enthalten oder aus solchen Flächen bestehen können.
Zu Nummer 7
Nummer 7 enthält eine Aktualisierung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.
Zu Nummer 8
Durch die Änderung des § 6a der InVeKoS-Verordnung wird die Regelung über die Vergabe einer einheitlichen Betriebsnummer auf die flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors und auf alle Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes erstreckt.
Zu Nummer 9
Mit Buchstabe a wird die Regelung für die Sammelantragstellung neu gefasst und redaktionell an geänderte Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Neu geregelt wird dabei, dass auch der Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz im Sammelantrag zu beantragen sind (für den Grundbetrag der Grünlandprämie ergibt sich dies bereits aus dem Gemeinschaftsrecht). Des Weiteren wird klarstellend ein Verweis auf Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eingefügt, die Gemeinschaftsvorschrift über die Regelung des Antragsschlusses zum nächsten Werktag, wenn der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Mit Buchstabe b werden Angaben im Sammelantrag gestrichen, die aufgrund von Änderungen des EU-Rechts nicht mehr erforderlich sind und zu tätigende Angaben an die geänderten Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Es wird klar gestellt, dass sowohl die landwirtschaftlichen Flächen als auch soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen nichtlandwirtschaftliche Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Betriebs getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes im Sammelantrag aufzuführen sind. Die Definitionen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen wird entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 eingefügt. Für diese Flächen und für Flächen, die im Zuge einer einzelbetrieblichen Cross-Compliance-Verpflichtung einer Neuansaat mit Dauergrünland unterliegen, wird zudem zu Kontrollzwecken eine Angabe des Ansaatjahres verlangt. Es wird geregelt, dass auch die Flächen, für die der Grundbetrag der Grünlandprämie beantragt wird, im Sammelantrag besonders zu bezeichnen sind.
Buchstabe c beinhaltet erforderliche Ergänzungen des Sammelantrages, die der ordnungsgemäßen Durchführung von Cross-Compliance-Kontrollen und insbesondere der damit verbundenen Risikoanalyse dienen.
Nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ab August 2009) und vormals nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ab August 2008) unterliegen Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach Zahlung der Rodungsprämie bzw. der Prämie für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen den Cross-Compliance-Bestimmungen. Die Regelungen finden darüber hinaus Anwendung auf noch im Jahr 2008 gezahlte Umstrukturierungs- und Umstellungsprämien, die durch Überleitung von Maßnahmen aus der alten Weinmarktordnung (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) in die neue Weinmarktordnung (Verordnung (EG) Nr. 479/2008) gezahlt worden sind. Es wird klar gestellt, dass zu dem Jahr 2007 keine Angaben zu machen sind, da in diesem Jahr gezahlte Prämien noch keinen Cross-Compliance-Bestimmungen unterworfen waren.
Die Einhaltung der nach wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren bei der Verwendung von Grundwasser oder Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen gehört ab 2010 zu den einzuhaltenden Cross-Compliance-Verpflichtungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009.
Mit Buchstabe d werden in § 7 die Absätze 6 und 6a neu eingefügt, die bei Beantragung von Stützungsregelungen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz weitere erforderliche Angaben im Sammelantrag vorschreiben. Während Absatz 6 Angaben für alle insoweit zu beantragenden Prämien regelt, sieht Absatz 6a im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 bei der Gewährung von Deminimis-Beihilfen im Bereich der Landwirtschaft weitere zusätzliche Angaben bei der Kuhprämie vor.
Mit Buchstabe e wird eine Verweisung auf das EU-Recht aktualisiert.
Mit Buchstabe f wird geregelt, dass Betriebsinhaber, die keine Zahlungsanträge stellen, sondern eine Rodungsprämie oder Umstrukturierungs- bzw. Umstellungsprämie für den Weinsektor erhalten haben und folglich der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, für die Zeit dieser Verpflichtungen ebenfalls jährlich zu dem in § 7 Absatz 1 Satz 2 geregelten Zeitpunkt einen Sammelantrag mit bestimmten Inhalten zu stellen haben.
Der Buchstabe g enthält eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 10
Buchstaben a und b enthalten redaktionelle Änderungen nach dem Wegfall der obligatorischen Flächenstilllegung
Zu Nummer 11
Nummer 11 enthält eine redaktionelle Änderung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.
Zu Nummer 12
Nummer 12 enthält eine redaktionelle Änderung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.
Zu Nummer 13
Die Vorschriften in den §§ 10 bis 12 betreffen Regelungen im Zusammenhang mit abgelaufenen Antragsfristen für die Beantragung von Zahlungsansprüchen. Sie können daher aufgehoben werden. Soweit § 12 Absatz 2 davon ausgeht, dass ein Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen wegen Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände noch nach Ablauf der in § 11 Absatz 1 geregelten Antragsfristen gestellt werden kann, ist nun von solchen Fällen nicht mehr auszugehen.
Zu Nummer 14
Mit Buchstabe a werden in § 13 ebenfalls Regelungen im Zusammenhang mit abgelaufenen Antragsfristen für die Beantragung von Zahlungsansprüchen aufgehoben. Buchstabe b regelt in einem neu in § 13 einzufügenden Absatz die Beantragung der Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber, die an einer Rodungsmaßnahme bei Wein teilgenommen haben. Buchstabe c ersetzt die in § 13 Absatz 5 enthaltene Verweisung auf den zur Aufhebung vorgesehenen § 10 durch eine entsprechende Regelung. Bedarf besteht insoweit an dem bisher in § 10 Satz 1 geregelten Inhalt, wobei die dort bisher vorgesehene Mindestbetriebsgröße auf 1 ha (die in § 2a bestimmte Hektarzahl) landwirtschaftliche Fläche geändert wird .
Zu Nummer 15
Mit Nummer 15 werden in § 15 Verweisungen auf das EU-Recht aktualisiert.
Zu Nummer 16
Die Nummer 16 enthält eine Aufhebung der Abschnitte zu den Stützungsregelungen für den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und Energiepflanzen, die ab dem Jahr 2009 bzw. 2010 nicht mehr gewährt werden.
Zu Nummer 17
Mit der Nummer 17 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.
Zu Nummer 18
Mit der Nummer 18 erfolgen redaktionelle Anpassungen an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.
Zu Nummer 19
Mit der Nummer 19 werden die Regelungen über Stützungszahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften und Stützungszahlungen für den Anbau von Tabak aufgehoben.
Zu Nummer 20
Mit Nummer 20 erhält Abschnitt 9 der Verordnung einen neuen Inhalt. Die bisherigen Vorschriften, die die im EU-Recht weggefallene Regelung über den zusätzlichen Beihilfebetrag betreffen werden aufgehoben und durch Regelungen zur Umsetzung des Milch-Sonderprogrammgesetzes ersetzt. § 28 und § 28a Absatz 2 dienen dazu, für die nicht dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegenden Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes die Rechtzeitigkeit des Sammelantrags mit diesem System zu synchronisieren.
Der neue § 28a Absatz 1 schreibt die Geltendmachung der im Milch-Sonderprogrammgesetz geregelten Fälle höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sammelantrag vor.
Zu Nummer 21
Die Buchstaben a bis c enthalten redaktionelle Anpassungen an geändertes EU-Recht und die Vorgaben des Vertrages von Lissabon sowie auf Grund des Wegfalls der Beihilfezahlungen für nachwachsende Rohstoffe, Energiepflanzen und Tabak.
Zu Nummer 22
Mit Buchstabe a wird ein Redaktionsversehen berichtigt. Buchstabe b sieht die Aufhebung einer Vorschrift vor, die die im EU-Recht weggefallene Regelung über den zusätzlichen Beihilfebetrag betrifft.
In Buchstabe c wird mit dem neuen Absatz 1b in § 30 die Pflicht zur Anzeige der Angaben geregelt die notwendig sind, um prüfen zu können, ob eine auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 regeln nun ausdrücklich, dass die Betriebsprämie auch in diesem Fall gewährt werden kann. Ausgenommen von der Anzeigepflicht wird die Flächennutzung für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode. Hierbei handelt es sich um eine traditionelle nichtlandwirtschaftliche Nutzungsform, bei der insbesondere aufgrund der zeitlichen Eingrenzung davon ausgegangen werden kann, dass eine hauptsächliche Flächennutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Zu Nummer 23
Mit Buchstabe a erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon.
Mit Buchstabe b werden Mitteilungspflichten, die sich auf die Energiepflanzenprämie, die Prämie für nachwachsende Rohstoffe und auf die Zahlung an die Hopfenerzeugergemeinschaften beziehen aufgehoben.
Die Buchstaben c, e, f und h beinhalten redaktionelle Änderungen.
Buchstabe d enthält eine Anpassung an geänderte Vorgaben des EU-Rechts.
Mit dem Buchstaben g werden Vorschriften, die die im EU-Recht weggefallene Regelung über den zusätzlichen Beihilfebetrag betreffen, aufgehoben.
Mit dem Buchstaben i wird eine Regelung aufgehoben, die sich durch Zeitablauf erledigt hat.
Zu Nummer 24
Mit dem Buchstaben a wird die in § 31a enthaltene Bagatellregelung für die Anwendung auf fahrlässige Cross-Compliance-Verstöße auf flächen- und tierbezogene Maßnahmen der 2.
Säule sowie auf die den Cross-Compliance Bestimmungen unterliegenden flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors erstreckt. Für flächen- und tierbezogene ELER-Maßnahmen besteht ab dem Jahr 2010 die Option der Anwendung einer Bagatellregelung nach Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Für flächenbezogene Maßnahmen des Weinsektors besteht nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 146 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 durch den Verweis auf den Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 (früher: Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) die Option der Anwendung der Bagatellregelung. Von beiden Optionen soll mit der Änderung des Artikels 31a Gebrauch gemacht werden.
Mit dem Buchstaben b wird die Möglichkeit der Anwendung der Bagatellregelung auf fahrlässige
Verstöße gegen die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln erweitert. Dabei handelt es sich um Grundanforderungen, die nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bei der Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen zu beachten sind.
Zu Nummer 25
Die Nummer 25 enthält eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 26
Mit Nummer 26 wird § 33 an die geänderte amtliche Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) angepasst und die Regelung über die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zugleich an die geänderte Ermächtigungsgrundlage in § 38 Absatz 3
MOG angepasst. Die Regelung wird zudem auf die flächenbezogenen Weinmaßnahmen erstreckt und es wird klargestellt, dass sie bei der Durchführung des Milch-Sonderprogrammgesetzes keine Anwendung findet.
Zu Nummer 27
Die in § 34 enthaltene Übergangsregelung für die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie ist durch Zeitablauf erledigt und kann aufgehoben werden.
Zu Nummer 28
Der neue § 35 Absatz 4 regelt zur Klarstellung die Fortgeltung der mit dieser Verordnung zur Aufhebung oder Ersetzung vorgesehenen Vorschriften der InVeKoS-Verordnung auf zuvor gestellte Anträge oder früher eingetretene Sachverhalte.
Zu Nummer 29
Die Nummer 29 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung des § 3 der InVeKoS-Verordnung.
Zu Artikel 3 [Neubekanntmachung]
Artikel 3 ermöglicht eine Neubekanntmachung der unter Artikel 1 und 2 bezeichneten Verordnungen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zu Artikel 4 [Inkrafttreten]
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Artikelverordnung. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1180:
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden für die Wirtschaft zwei Informationspflichten neu eingeführt und eine Informationspflicht geändert. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Danach führt das Regelungsvorhaben zu jährlichen Bürokratiekosten von rund 170.000 €.
Die Bürokratiekosten entstehen im Wesentlichen durch eine neue Anzeigepflicht.
Betriebsinhaber, die für landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Betriebsprämie beantragen und Flächen zeitweise für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten nutzen, haben dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ist erforderlich, damit EG-rechtlich festgelegte Anforderungen an die Beihilfefähigkeit der Flächen angemessen überprüft werden können.
Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen liegen dem Rat nicht vor. Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Kabinettsbeschluss vom 16.12.2009
- 2 Kabinettsbeschluss vom 13.01.2010
- 3 Kabinettsbeschluss vom 16.12.2009
- 4 Amtlicher Hinweis: http://www.bundesanzeiger.de
- 5 Hier sind keine SKM-erfassten Kosten für BetrPrämDurchfV oder InVeKosV betroffen. Kosten sind in SKM insoweit nur für das EU-Recht oder, weil die Informationspflichten bei der Ersterfassung bereits durch Zeitablauf erledigt waren, gar nicht erfasst. Daher sind hier weitere Ausführungen entbehrlich.